BBVAnpÄndG 2023/2024: Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

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Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-ruar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 20g des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 69m wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage nach Vorbe-merkung Nummer 9 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes“.
b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge und Gewährung monatlicher Sonderzahlung“.
c) Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 wird wie folgt gefasst:
㤠72 Einmalige Zahlung zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
§§ 73 bis 76 (weggefallen)“.

2. Nach § 69m wird folgender § 69n eingefügt:
㤠69n
Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellen-zulage nach Vorbemerkung Nummer 9 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
(1) Für am [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] vorhandene Ruhestandsbeamte gehört ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 9 der Anlage I des Bundesbesoldungsgeset-zes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn
1. die am [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] vorhandenen Ruhestandsbeamten bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand die Vo-raussetzungen der Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung erfüllt haben und
2. für die am [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] vorhande-nen Ruhestandsbeamten nicht bereits § 81 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden ist.
Der für die ruhegehaltfähige Zulage maßgebende Betrag ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Zulage geltenden Anlage IX des Bundes-besoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem Inkrafttreten die-ses Gesetzes erfolgt nicht.

(2) Auf das der Hinterbliebenenversorgung zugrundeliegende Ruhegehalt ist ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] Absatz 1 entsprechend an-zuwenden, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] verstorben ist. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt nicht.“

3. § 71 wird wie folgt gefasst:
㤠71
Erhöhung der Versorgungsbezüge und Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung
(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die den Versorgungsbezügen
1. nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugrunde liegenden Grundgehältern,
2. zugrunde liegenden Grundvergütungen,
3. zugrunde liegenden Grundgehältern nach fortgeltenden oder früheren Besol-dungsordnungen. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 und A 2.
(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Num-mer 2des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Bezügebestandteile nach
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2. § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3,
3. § 84 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach § 5 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach den auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bun-desbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den regelmäßigen Besol-dungsanpassungen teilnehmen, werden ab dem 1. März 2024 um 5,3 Prozent erhöht.

(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundes-besoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. März 2024 um 5,2 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfän-gers,
2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfän-gern von laufenden Versorgungsbezügen jeweils für die Monate Juli 2023 bis Feb-ruar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Un-terhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt. Bei Empfängern von Mindest-versorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Die monat-liche Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

(6) Die monatliche Sonderzahlung nach Absatz 5 wird jedem Versorgungsemp-fänger nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die mo-natliche Sonderzahlung nach Absatz 5 nach den Maßgaben der Sätze 3 bis 5 gewährt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhält-nis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhält-nis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhält-nis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinter-bliebenenversorgung bemisst sich die monatliche Sonderzahlung nach dem Ruhegeh-alt; sie wird neben dem Ruhegehalt gewährt. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.“

4. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:
§ 72„
Einmalige Zahlung zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Zahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz
und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 240 Euro ergibt.

(2) § 71 Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie § 71 Absatz 6 gelten entsprechend.“

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