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Leistungsorientierte Besoldung

Obwohl das Leistungsprinzip seit jeher zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, wird über die Leistungsentlohnung im öffentlichen Dienst bereits seit Jahren diskutiert. Mit dem Dienstrechtsreformgesetz wollte der Gesetzgeber die Leistungselemente stärken und das Besoldungssystem insgesamt attraktiver und flexibler gestalten. Der Leistungsgesichtspunkt sollte stärker berücksichtigt werden.
Fachliche Leistung und Eignung der Beschäftigten sollen die entscheidenden Faktoren für berufliches Fortkommen und die Grundlage jeder Beförderung sein. Daneben sollen Eigenverantwortung der Beamtinnen und Beamten gesteigert und ihr Engagement belohnt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Besoldung um folgende Leistungselemente ergänzt:

  • Leistungsstufen,
  • Leistungsprämien und
  • Leistungszulagen.

Dadurch soll das Einkommen künftig unmittelbar durch die Leistungseinschätzung beeinflusst werden.

Mit dem Besoldungsstrukturgesetz wurden im Jahre 2002 die Rahmenbedingungen der Gewährung von leistungsbezogenen Besoldungselementen weiter verbessert. Konnten bis dahin nur 10 Prozent der Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn profitieren, ist dies nun grundsätzlich für 15 Prozent möglich.

Hinzu kommt, die Einführung einer so genannten „Transferklausel". Sie ermöglicht Überschreitungen der Quote bei Leistungsprämien und -zulagen, wenn die Quote bei den Leistungsstufen nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. Der Bund hat dies bereits umgesetzt, die Länder noch nicht.

Stufen und Leistungsstufen

Die Dienstaltersstufen wurden zum 30. Juni 1997 abgeschafft. Die Gehälter der Beamtinnen und Beamte erhöhen sich nicht mehr automatisch alle zwei Jahre. Der Gesetzgeber führte für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A eine neue Grundgehaltstabelle ein. Auch für die bei der Bahn und den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt die neue Tabelle.

Damit gilt seit 1. Juli 1997 in West und Ost für die A-Besoldung jeweils eine neue Grundgehaltstabelle. Diese Tabelle hat weniger Stufen und einen anderen Stufenrhythmus. Der Zweijahresrhythmus wurde durch Zwei-, Drei- bzw. Vierjahresintervalle abgelöst. In das Grundgehalt wurden der Betrag des Ortszuschlags der Stufe 1 (für Ledige) sowie der Basisbetrag der Allgemeinen Stellenzulage eingebaut. Das jeweilige Grundgehalt richtet sich nach Besoldungsdienstalter und dem übertragenen Amt, das einer Besoldungsgruppe zugeordnet ist. Sowohl seinem Charakter als auch der Höhe nach stellt es den wesentlichen Teil der Dienstbezüge dar. Zum Stichtag 1. Juli 1997 wurden alle Beamtinnen und Beamten der A-Besoldung in die neue Tabelle eingereiht. Bei jüngeren Beamtinnen und Beamten führte diese „Umgruppierung" zu leicht erhöhten Bruttobezügen. Dennoch wird sich das Lebenseinkommen insgesamt reduzieren, schließlich wird das Endgrundgehalt künftig deutlich später erreicht.
Für rund ein Drittel der Beamtinnen und Beamten hätte sich das tatsächliche Einkommen bereits durch die neue Einreihung am 1. Juli 1997 reduziert, wenn der Gesetzgeber nicht eine Übergangsregelung getroffen hätte. Danach wurde Beamtinnen und Beamten eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage gezahlt, wenn der in der neuen Stufe ausgewiesene Grundgehaltsbetrag niedriger war. Die Leistungsstufen gelten nur in der Besoldungsordnung A. Die Besoldungsordnung B mit Festgehältern ist von der Leistungsstufenregelung ausgeschlossen. Bei der C- und R-Besoldung gilt die bisherige Struktur der Grundgehaltstabellen im Wesentlichen weiter, auch wenn in der R-Besoldung zwei Stufen vorangestellt worden sind. Auch hier kommt ein schnellerer Stufenaufstieg nicht in Betracht. Das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen der A-Besoldung richtet sich nicht allein nach dem Besoldungsdienstalter, sondern auch nach der festgestellten Leistung. Eine Leistungseinschätzung soll darüber entscheiden, ob und wann die nächste Leistungsstufe erreicht wird. Ist die „Beurteilung" älter als zwölf Monate, müssen die herausragenden dienstlichen Gesamtleistungen in einer ergänzenden Erklärung dargestellt werden. Allerdings kann diese Regelung nur auf bis zu „fünfzehn Prozent aller Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn, die noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben" (Stichtag in den Behörden ist jeweils der 1. Januar), angewendet werden. Folglich können sich in der Praxis nur etwa 7 Prozent der Beamtinnen und Beamten Hoffnungen auf ein vorzeitiges Aufsteigen machen, denn in den meisten Behörden haben bereits zwischen 20 und 30 Prozent der Beschäftigten das Endgrundgehalt erreicht.

Leistungsstufen sollen nicht in zeitlicher Nähe zu allgemeinen Beförderungen vergeben werden. Nur ausnahmsweise darf eine Leistungsstufe innerhalb eines Jahres nach der letzten Beförderung festgesetzt werden. Die Festsetzung kann nicht widerrufen werden.

Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen nicht den mit ihrem Amt verbundenen „durchschnittlichen Anforderungen" entsprechen, verbleiben in ihrer jeweiligen Stufe. Die Feststellung hierüber erfolgt auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Vor dieser Feststellung sind Hinweise auf die Minderung der Leistung erforderlich, beispielsweise in Personalführungsgesprächen. Erst wenn die Leistungen ein Aufsteigen rechtfertigen, ist der Weg in die nächste Stufe wieder frei. Das höhere Grundgehalt wird von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an gezahlt.
Wird die Leistung durchschnittlich oder normal eingeschätzt, dann steigt das Grundgehalt im Zwei-, Drei- oder Vierjahresrhythmus, und zwar in folgenden Zeitabläufen:

bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren,
ab der fünften bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren,
ab der neunten Stufe im Abstand von vier Jahren.
Bund und Länder können Leistungsstufen und Hemmung des Aufstiegs in den Stufen jeweils eigenständig ausgestalten; sie müssen es aber nicht. Während sich mehrere Länder mit der Einführung einer Leistungsstufenverordnung noch Zeit lassen oder erst gar nicht beabsichtigen, hat der Bund eine Rechtsverordnung über die Gewährung von Leistungsstufen zeitgleich mit dem Dienstrechtsreformgesetz zum 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt.

Im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit ist eine eigene Verordnung erlassen worden. Sie sieht abweichend von den bisherigen Grundsätzen vor, dass der Aufstieg in Stufen nur dann erfolgt, wenn die Anforderungen auch festgestellt worden sind.

Hier folgt in Kürze eine Synopse über die „Bezahlung nach Leistung"

Leistungsprämien und Leistungszulagen

Neben den Leistungselementen beim Grundgehalt können beim Bund und in einigen Ländern für „besonders herausragende" Leistungen künftig Leistungsprämien und -zulagen gezahlt werden. Weder Prämien noch Zulagen sind ruhegehaltfähig. Das Gesetz regelt nur die Grundsätze, die Einzelheiten müssen in den von Bund und Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen geregelt werden. Die meisten Länder haben die Regelungen auch umgesetzt. Aufgrund der angespannten Haushaltslagen werden sie aber kaum mehr vollzogen.
Anders beim Bund: Dort setzte die Bundesregierung zeitgleich mit dem In-Kraft- Treten des Reformgesetzes die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung zum 1. Juli 1997 in Kraft. Sie wurde zwischenzeitlich geändert. Prämien und Zulagen können jeweils an bis zu 15 Prozent der Beamtinnen und Beamten, falls die Leistungsstufen nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft werden, auch an mehr gezahlt werden. Zulagen bzw. Prämien können sowohl an Einzelne als auch an Gruppen vergeben werden. Werden die Leistungen im Team erbracht, kann die Gewährung als einheitliche Leistungsprämie gewertet werden, sodass die Quote nicht schon durch die Leistungen eines Teams ausgeschöpft wird. Sie sind nicht neben Zahlungen möglich, die aus demselben Anlass geleistet werden (z.B. Mehrarbeitsvergütung, Zulage für höherwertige Ämter, für besondere Leistungen nach dem Bundesbankgesetz). Von der Neuregelung bleiben die Deutsche Bahn AG, deren im Gründungsgesetz ausgegliederte Gesellschaften und der Geltungsbereich der Postleistungszulagenverordnung ausgeschlossen. Schließlich werden bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost schon seit längerem Leistungszulagen gezahlt. Die Zulage wird vom (Dienst-)Vorgesetzten vergeben. Sie darf monatlich 7 Prozent des jeweiligen Anfangsgrundgehalts nicht überschreiten und ist an eine positive Leistungsprognose gebunden. Sie ist längstens auf ein Jahr zu befristen. Eine Neubewilligung ist frühestens nach einem weiteren Jahr zulässig. Fällt die Leistung ab, ist die Zulage zu widerrufen.
Die Prämie soll eine besonders herausragende Leistung anerkennen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser Leistung stehen. Sie wird einmalig gezahlt, und zwar maximal in Höhe eines monatlichen Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Prämienempfängers.


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