Umzugskostenrecht

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Umzugskostenrecht

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Für Auslagen, die durch einen dienstlich veranlassten Umzug an einen anderen Dienstort oder eine andere Wohnung bzw. Dienstwohnung entstehen, erhalten Beamtinnen und Beamte eine Umzugskostenvergütung. Für den Bund ist dies im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geregelt. Dieses Gesetz gilt auch für die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die anderen Länder haben eigene Regelungen. Die Regelungen gelten nicht nur für Beamtinnen und Beamte, sondern – durch Verweis in den Tarifverträgen – grundsätzlich auch für die jeweiligen Tarifkräfte. Nachfolgend sind die Umzugskostenregelungen des Bundes dargestellt. Voraussetzung für die Umzugskostenvergütung ist eine schriftliche Zusage.


Beförderungsauslagen

Erstattet werden die notwendigen Auslagen für das Befördern von Umzugsgut von der bisherigen zur neuen Wohnung. Unter Umzugsgut ist die komplette Wohnungseinrichtung der Berechtigten und der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (in erster Linie Ehegatten und Kinder) zu verstehen.

Reisekosten

Auslagen für die Reisen der Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen erstattet.
Mietentschädigung Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Die Umzugskostenvergütung umfasst:

  • Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG)
  • Reisekosten (§ 7 BUKG)
  • Mietentschädigung (§ 8 BUKG)
  • Andere Auslagen (§ 9 BUKG)
  • Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)
  • Auslagen (§ 11 BUKG)

gilt auch für eine angemietete Garage.Diese Regelung gilt auch für die Eigentumswohnung oder das eigene Haus, in diesen Fällen kann die Mietentschädigung bis zu einem Jahr gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um bis zu sechs Monate verlängern.

Andere Auslagen

Notwendige ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung oder Garage werden erstattet. Erstattet werden auch die durch den Umzug bedingten notwendigen Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder (max. in Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts von A 12).
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen Verheirateten und ihnen Gleichgestellten (§ 10 Absatz 2 BUKG) wird eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gewährt. Sie ist gestaffelt und beträgt

  • B 3 und höher, C 4, R 3 bis 10 28,6 Prozent
  • B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2 24,1 Prozent
  • A 9 bis A 12 21,4 Prozent
  • A 1 bis A 8 20,2 Prozent

vom Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13. Ledige erhalten die Hälfte.

Trennungsgeld

Bundesbeamtinnen und -beamte, die an einen Ort außerhalb ihres Dienst- und Wohnortes abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld.

Auch in zahlreichen anderen Fällen gibt es Trennungsgeld: z. B. bei Versetzungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung oder wenn die Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, die Betroffenen auch uneingeschränkt umzugswillig sind, aber wegen Wohnungsmangels nicht umziehen können. Berechtigte, die nicht täglich an den Wohnort zurückkehren und denen die Rückkehr auch nicht zumutbar ist, erhalten:

  • für die ersten 14 Tage nach der Dienstantrittsreise die gleiche Vergütung
    wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld)
  • anschließend Trennungstage- und -übernachtungsgeld.

Unzumutbar ist die tägliche Rückkehr, wenn die Pendelzeit bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel länger als drei Stunden beträgt.

Trennungstagegeld

Das Trennungstagegeld orientiert sich an der Summe der Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen nach der Sachbezugsverordnung. Für das Jahr 2004 sind dies 6,60 Euro. 150 Prozent dieses Betrages werden als Trennungstagegeld an Trennungsgeldberechtigte gezahlt, die mit

  • ihren Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Verwandten bis zum 4. Grad, Verschwägerten bis zum 2. Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und diesen Unterkunft und mindestens überwiegend Unterhalt gewähren oder
  • einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen
    oder beruflichen Gründen brauchen.

Alle anderen erhalten 100 Prozent der Summe der Sachbezugswerte. Für von Amts wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeiten wird das um den maßgeblichen Sachbezugswert (bzw. 150 Prozent des maßgeblichen Sachbezugswerts bei den Berechtigten, denen ein Trennungstagegeld von 150 Prozent zusteht) gekürzt.

Trennungsübernachtungsgeld

Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft gezahlt.

Reisebeihilfen für Heimfahrten

Verheiratete und diesen Gleichgestellte (siehe vorherige Seite) sowie Trennungsgeldberechtigte,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten für jeden halben Monat – alle anderen für jeden vollen Monat – eine Reisebeihilfe für Familienheimfahrten.

Anstelle der Reise eines/einer Berechtigten kann beispielsweise auch die Reise
eines Ehegatten oder Kindes berücksichtigt werden.

Erstattet werden die notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte
der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

Berechtigte, die

  • täglich zu ihrem Wohnort zurückfahren oder
  • denen die tägliche Rückkehr zumutbar ist,

erhalten Fahrkostenerstattung,Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Darauf werden in der Regel die Fahrauslagen angerechnet, die für die Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären. Außerdem wird ein Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,10 Euro je Arbeitstag gezahlt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt. Die Summe der zu gewährenden Leistungen darf allerdings im Kalendermonat nicht höher sein als das Trennungsgeld, das ansonsten zu zahlen wäre. Bei der Vergleichsberechnung wird als Übernachtungsgeld für die
ersten 14 Kalendertage ein Betrag von je 20,00 Euro und ab dem 15. Kalendertag von je 6,70 Euro angesetzt.

Wichtige Fristen

Das Trennungsgeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme, für die es gezahlt wird (z. B. einer Abordnung), schriftlich beantragt werden. Es wird monatlich im Nachhinein aufgrund von Nachweisen gezahlt, die die Trennungsgeldberechtigten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben haben.


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