Gesetz (Entwurf) zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

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Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

 

Auf dieser und weiteren Seiten unserer Website informieren wir Sie umfassend zum o.a. Gesetz. Die Bundesregierung hat hierzu einen umfangreicihen Gesetzentwurf beschlossen, den wir hier dokumentieren und kommentieeren.

>>>Erläuterungen zum Gesetzentwurf

 

BBVAnpÄndG 2023-2024 Übersicht

>>>zum Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) - Entwurf - Übersicht

 

BBVAnpÄndG 2023-2024 Artikel_1

>>>zum BBVAanpAenG_2023_2024: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

 

BBVAnpÄndG 2023-2024 Artikel 2

>>>zum BBVAnpÄndG 2023/2024: Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

 

BBVAnpÄndG 2023-2024 Artikel 3 bis 20

>>>zum BBVAanpAenG_2023_2024: Artikel 3 bis 22

 

BBVAnpÄndG 2023-2024 Begruendung Teil 1

>>>zum BBVAanpAenG_2023_2024: Begründung 1. Teil
 


Besoldungstabellen des Bundes ab 1. März 2024

>>>Hier finden Sie die aktuellen Besoldungstabellen des Bundes
ab 1.3.2024 (Besoldungstabelle A, B, R, W sowie Anwärter)

 

 

 

 

 

A. Problem und Ziel

Der Gesetzentwurf verfolgt drei Zielsetzungen:

1. Nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind die Bezüge der Besoldungsempfängerin-nen und Besoldungsempfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Mit dem Gesetzentwurf sollen daher die für die Jahre 2023 und 2024 erforderliche Anpassungen vorgenommen werden.

2. Darüber hinaus soll die Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (im weiteren Polizeizulage) wieder für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Polizeizulage war – wie andere Stellenzulagen auch – von 1990 bis 1998 ruhegehaltfähig. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde u.a. die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen grundsätzlich aufgehoben. Versorgungswirksam sollten danach nur noch Dienstbezüge sein, die alimentativ geschuldet sind. Stellenzulagen gehören nicht hierzu.

Die mit dem Polizeivollzugsdienst verbundenen, im Regelfall über den gesamten Zeitraum des aktiven Dienstes andauernden besonderen Belastungen wirken allerdings, anders als dies bei Empfängerinnen und Empfängern sonstiger Stellenzulagen der Fall ist, oftmals auf die Zeit nach Beendigung des aktiven Dienstes nach, ohne dass dies bisher bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge angemessen berücksichtigt würde.

Vor diesem Hintergrund soll für die Polizeizulage der bis Ende des Jahres 1998 geltende Rechtszustand wiederhergestellt und damit das Ruhegehalt der zum Bezug dieser Zulage Berechtigten deutlich erhöht werden. Bei den anderen Stellenzulagen verbleibt es bei der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 erfolgten Aufhebung der Ruhegehaltfähigkeit.

3. Des Weiteren sollen die Befristungen dreier bis zum 31. Dezember 2023 geltende Stellenzulagen bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berück-sichtigung des Tarifabschlusses vom 22. April 2023 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:

Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 1. März 2024 angehoben. Das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 wird zeit- und wirkungsgleich übernommen.
Die Erhöhung berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Dementsprechend erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge im Er-gebnis zum 1. März 2024 in allen Besoldungsgruppen um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro und zusätzlich um 5,3 Prozent linear. Die Anwärtergrundbeträge werden neu festgelegt, um das im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) festgelegte Verhältnis zwischen dem Anwärtergrundbetrag und der Eingangsbesoldung wiederherzustellen. Dynamische Besoldungsbestandteile (z. B. Familienzuschlag und Amtszulagen) werden in Anlehnung an den Tarifvertrag um 11,3 Prozent erhöht.

Der Unterschiedsbetrag gegenüber einer nicht nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG verminderten Anpassung wird gemäß § 14a Absatz 2 Satz 3 BBesG der Versorgungsrücklage zugeführt.

Mit der Anpassung der Bezüge wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter gesteigert.

Am 22. April 2023 haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) geschlossen, der für die Tarifbeschäftigten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro vorsieht.

Auszubildende sollen in den entsprechenden Monaten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 620 Euro bzw. monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro erhalten. Auch dieses Tarifergebnis soll auf die Bundesbesoldung und -versorgung übertragen werden.

Dementsprechend erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzah-lung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro. Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes gewährt, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Ver-sorgungsempfängern der Fall war.
Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 620 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro.

Zudem wird in Anlehnung an den früher für einen mehrjährigen Zeitraum geltenden Rechts-zustand die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage wiederhergestellt. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte sowie für Soldatinnen und Soldaten (mit vormaligem Anspruch auf diese Zulage), die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die Polizeizulage aufgrund des Versorgungsreformge-setzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig war. Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist nicht vorgesehen.

Auch werden die Befristungen dreier bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Stellenzulagen bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

C. Alternativen

Keine.

Die Ausweitung der Regelung zur Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage auf die anderen im Besoldungsrecht des Bundes ausgewiesenen Stellenzulagen ist im Hinblick auf die hier angestrebte spezifische Berücksichtigung der besonderen Belastungen des Polizeivoll-zugsdienstes nicht geboten.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt (ohne Post und Bahn) ergeben sich aus der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge und der Zahlung des Inflationsausgleichs folgende finan-ziellen Mehrbelastungen:

– Haushaltsjahr 2023: 1 111 Millionen Euro,

– Haushaltsjahr 2024: 2 384 Millionen Euro,

– Haushaltsjahr 2025 (und folgende): 2 564 Millionen Euro.

Durch die nach § 14a BBesG vorzunehmende Reduzierung der Erhöhung um 0,2 Prozent-punkte werden der Versorgungsrücklage im Haushaltsjahr 2024 insgesamt weitere 54 Mil-lionen Euro zugeführt.
Ungeachtet dessen sind auf Grund früherer Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze weitere Zuführungen zu leisten. Die seinerzeit vorgenommenen Verminde-rungen von insgesamt zwei Prozentpunkten gelten fort.

Innerhalb des Finanzplanungszeitraums 2023 bis 2027 wird der Gesamtzuschussbedarf des Bundeseisenbahnvermögens voraussichtlich um durchschnittlich XXX Millionen Euro pro Jahr und der Zuschussbedarf der Postbeamtenversorgungskasse um durchschnittlich XXX Euro (im Vergleich zum Wirtschaftsplan/Mittelfristplan) steigen.

Die Mehrbelastungen, die durch die Gewährung der Sonderzahlungen (Inflationsausgleich 2023) entstehen, werden aus Kapitel 60 02, Titel 461 71 finanziert bzw. müssen in den jeweiligen Einzelplänen erwirtschaftet werden. Über die Berücksichtigung der finanziellen Mehrbelastungen für die Haushaltsjahre ab 2024 wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2024 und des Finanzplans des Bundes bis 2027 entschieden.

Zur Deckung von Mehrausgaben können die haushaltsgesetzlichen Regelungen für flexibilisierte Ausgaben sowie die jeweils gültigen Regelungen zur Haushaltsführung genutzt werden.

Die Wiederherstellung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage führt für den Bundeshaushalt für das Jahr 2023 zu Mehrausgaben von 42,08 Millionen Euro, davon 19,8 Millio-nen Euro erhöhte Versorgungsausgaben und 22,28 Millionen Euro für Zuweisungen zum Versorgungsfonds, die jedoch nur anteilig für die Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anfallen. Im Jahr 2024 entstehen Mehrausgaben in Höhe von 43,16 Millionen Euro. Davon entfallen 20,88 Millionen Euro auf erhöhte Versorgungsausgaben und 22,28 Millionen Euro auf Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes gemäß § 16 Versorgungsrücklage-gesetz. In den Folgejahren entwickeln sich die mit dieser Regelung verbundenen Mehraus-gaben wie folgt:

- Haushaltsjahr 2025: 46,65 Millionen Euro,

- Haushaltsjahr 2026: 50,18 Millionen Euro,

- Haushaltsjahr 2027: 53,75 Millionen Euro,

- Haushaltsjahr 2028: 57,32 Millionen Euro.

Die Verlängerung der Befristung dreier Stellenzulagen führt für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von 26,5 Millionen Euro.

Die Mehrausgaben für die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage und die befristete Verlän-gerung der befristeten Stellenzulagen sollen aus den jeweiligen Einzelplänen erwirtschaftet werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund XXX Euro. Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus, die aus Informationspflichten resultieren. Insgesamt entsteht einmaliger Aufwand von rund XXX Euro. Dieser geht auf die Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe zurück.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund XXX Euro für die Umsetzung der Sonderzah-lung (Inflationsausgleich 2023). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 20 000 Euro. Die gesamten Kosten entfallen auf den Bund.
Der für die Behörden anfallende geringfügige Erfüllungsaufwand, der sich durch die Um-stellung auf eine neue Rechtslage ergibt, kann mit den vorhandenen Ressourcen mithilfe der Personalverwaltungssoftware abgedeckt werden.

Für die Verwaltung entsteht mit Einführung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. XXX. Euro und in den Folgejahren ein jährlicher Aufwand in Höhe von ca. XXX Euro. Der Erfüllungsaufwand wird mit den vorhande-nen Personal- und Sachmitteln innerhalb der jeweiligen Einzelpläne abgedeckt.

Weiterer Erfüllungsaufwand entsteht nicht.

Redaktioneller Hinweis:
Bearbeitungsstand: 07.06.2023 08:53


 

 

 

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