Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

 

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Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:

- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,

- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,

- der polizeiliche Vollzugsdienst,

- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,

- der Schuldienst als Lehrer sowie

- einige Bereiche der Aktiengesellschaften der

- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer ausgegliederten
Gesellschaft geleistet wird und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.

In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird, u.a. im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaftsdienst oder Schichtdienstes. Die Vergütung muss versteuert werden.

 

Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(§ 4 Abs. 1 MVergV) – ab 01.04.2022

Mehrarbeitsvergütung

Vergütung pro Stunde (Euro)

§ 4 Abs. 1 MVergV

ab 01.04.2022 

 Besoldungsgruppe A 2 bis A 4

  13,85 

 Besoldungsgruppe A 5 bis A 8

 16,37

 Besoldungsgruppe A 9 bis A 12

 22,49

 Besoldungsgruppe A 13 bis A 16

 30,96

 

Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst
(§ 4 Abs. 3 MVergV) – ab 01.04.2022

Mehrarbeitsvergütung

Vergütung pro Stunde (Euro)

§ 4 Abs. 3 MVergV

ab 01.04.2022 

 Nummer 3

  30,76

 Nummer 4 und 5

 35,94

 

Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise: der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien, der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, der polizeiliche Vollzugsdienst, der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, der Schuldienst als Lehrer sowie einige Bereiche der Aktiengesellschaften der ehemaligen Unternehmen von Post und Bahn. Die Vergütung muss versteuert werden.

 

Abweichende Vergütungssätze bei Mehrarbeit in den Ländern

In den Ländern gelten abweichende Vergütungssätze für Mehrarbeit der Beamtinnen und Beamten, die wir unter www.besoldung-online.de erläutern


 

Alte Beträge bei Mehrarbeit

Stand: 2008

Aktuell werden folgende Beträge gezahlt:

BesGr 

West  

Ost  

 A 1 bis A 4

    9,96  

   9,21 

 A 5 bis A 8

 11,77

 10,89

 A 9 bis A 12

 15,47

 14,31

 A 13 bis A 16

 21,33

 19,73

 


Red 20220309

 

 

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