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Neu aufgelegt 2025: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte
Das beliebte Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). Das Buch orientiert sich grundsätzlich an den Bundesvorschriften. Aber vom Bund abweichende Regelungen in den Ländern werden erläutert. Das Buch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen. Im ABO sparen Sie 10 Prozent. Wenn Sie auch unterjährig auf dem Laufenden bleiben wollen, liefern wir Ihnen gerne unseren INFO-SERVICE, für den sich für nur 10 Euro (inkl. MwSt.) anmelden können Wir bieten noch mehr Publilkationen. Bestellungen per Mail oder Fax >>>Bestellformular
Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,
- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- der polizeiliche Vollzugsdienst,
- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- der Schuldienst als Lehrer sowie
- einige Bereiche der Aktiengesellschaften der
- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer ausgegliederten
Gesellschaft geleistet wird und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.
In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird, u.a. im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaftsdienst oder Schichtdienstes. Die Vergütung muss versteuert werden.
Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(§ 4 Abs. 1 MVergV) – ab 01.04.2022
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Mehrarbeitsvergütung |
Vergütung pro Stunde (Euro) |
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§ 4 Abs. 1 MVergV |
ab 01.04.2022 |
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Besoldungsgruppe A 2 bis A 4 |
13,85 |
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Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 |
16,37 |
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Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 |
22,49 |
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Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 |
30,96 |
Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst
(§ 4 Abs. 3 MVergV) – ab 01.04.2022
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Mehrarbeitsvergütung |
Vergütung pro Stunde (Euro) |
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§ 4 Abs. 3 MVergV |
ab 01.04.2022 |
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Nummer 3 |
30,76 |
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Nummer 4 und 5 |
35,94 |
Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise: der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien, der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, der polizeiliche Vollzugsdienst, der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, der Schuldienst als Lehrer sowie einige Bereiche der Aktiengesellschaften der ehemaligen Unternehmen von Post und Bahn. Die Vergütung muss versteuert werden.
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Abweichende Vergütungssätze bei Mehrarbeit in den Ländern In den Ländern gelten abweichende Vergütungssätze für Mehrarbeit der Beamtinnen und Beamten, die wir unter www.besoldung-online.de erläutern |
Alte Beträge bei Mehrarbeit
Stand: 2008
Aktuell werden folgende Beträge gezahlt:
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BesGr |
West |
Ost |
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A 1 bis A 4 |
9,96 |
9,21 |
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A 5 bis A 8 |
11,77 |
10,89 |
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A 9 bis A 12 |
15,47 |
14,31 |
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A 13 bis A 16 |
21,33 |
19,73 |
Red 20220309