Stellenzulagen, ausgenommen die allgemeine Stellenzulage, nehmen nicht mehr automatisch an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil und Stellenzulagen gehören auch nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Anders als Amtszulagen sind sie nicht Bestandteil des Grundgehalts. Sie werden nur für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion gewährt, die mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand entfällt.
Ausgleichszulagen
Verringern sich die Dienstbezüge von Beamtinnen und Beamten wegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, erhalten sie eine Ausgleichszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Versetzung in den Ruhestand aufgrund anderweitiger Verwendung vermieden wird und sich dadurch die Bezüge verringern. Der zu zahlende Betrag richtet sich nach der Differenz zwischen den Bezügen, die in früherer Verwendung zugestanden hätten und den neuen Bezügen. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
Vertreterzulage
Für die vorübergehende und vertretungsweise übertragene höherwertige Tätigkeit ist eine Vertreterzulage vorgesehen. Allerdings müssen die übertragenen Aufgaben 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen worden sein sowie die haushaltsrechtlichen (Planstelle) und laufbahnrechtlichen (Beförderungsreife) Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Differenz der Grundgehälter zwischen der Besoldungsgruppe des bisherigen und des übertragenen Amtes. In der Praxis wird diese Regelung zumeist leer laufen, da die geforderten Voraussetzungen in den seltensten Fällen gegeben sein dürften.
Zulagen für besondere Erschwernisse
Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse gibt es Erschwerniszuschläge (mehr Informationen finden Sie in der Erschwerniszulagenverordnung). Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Einige Beispiele:
Dienst zu ungünstigen Zeiten
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 2,72 Euro (West) bzw. 2,52 Euro (Ost) je Stunde. An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 und 20 Uhr wird 0,64 Euro je Stunde gewährt, in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr 1,28 Euro je Stunde.
Für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugsanstalten, im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutschen Bahn AG und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie für Empfänger von Polizei- bzw. Feuerwehrzulage beträgt die Zulage 0,77 Euro je Stunde.
Wechselschichtzulage
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von monatlich 102,26 Euro, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit (Arbeitsschichten am Tag, in der Nacht, werktags, sonntags und feiertags) vorsieht. Dabei müssen laut Dienstplan in fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der betriebsüblichen Nachtschicht liegen. Arbeiten Beamtinnen und Beamte ständig im Schichtdienst und erfüllen die oben genannten Voraussetzungen nicht, können sie dennoch eine Schichtzulage erhalten:
Als Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden zu verstehen. Für Beamtinnen und Beamte in bestimmten Bereichen (Sicherheitsdienste, Justizvollzug, Feuerwehr) werden andere Zulagen angerechnet und die Wechselschichtzulage bzw. Schichtzulage deshalb nur zur Hälfte gezahlt. Bei Beamtinnen und Beamten im Krankenpflegedienst gibt es ebenfalls abweichende Regelungen; dort beträgt die Wechselschichtzulage 76,69 Euro monatlich. Bei der Schichtzulage selbst gibt es keine Unterschiede.
Auch für die zur Deutschen Bahn AG zugewiesenen BeamtInnen sowie für BeamtInnen bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gelten abweichende Regelungen. Dort wird eine Schichtzulage nach Stufen gewährt, wobei es auf die Anzahl der Stunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ankommt:
25 bis 34 Stunden........51,13 Euro
35 bis 44 Stunden........56,24 Euro
45 bis 54 Stunden........63,91 Euro
55 bis 64 Stunden........71,58 Euro
65 bis 74 Stunden........79,25 Euro
75 bis 84 Stunden........86,92 Euro
85 bis 94 Stunden........94,59 Euro
95 bis 104 Stunden.....102,26 Euro
105 bis 114 Stunden...109,93 Euro
115 bis 124 Stunden...117,60 Euro
ab 125 Stunden..........122,71 Euro
Diese Sätze erhöhen sich für jede Schicht, die nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um jeweils 2,56 Euro. Wird die Schicht in der Zeit nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen, beträgt die Erhöhung 5,11 Euro.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, kann unter folgenden Bedingungen dennoch eine Schichtzulage gezahlt werden: