BBVAanpAenG_2023_2024: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

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Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) „ Ab dem 1. März 2024 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehaltes um zunächst 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent,

2. um jeweils 11,3 Prozent

a) des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Be-soldungsgruppen A 3 bis A 5 und

b) der Amtszulagen sowie

3. der Anwärtergrundbeträge um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträgen und 52 Prozent der nach Nummer 1 ab dem 1. März 2024 für das jeweils niedrigste Eingangsamt der entsprechen-den Laufbahngruppe geltenden Beträge
die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2022“ durch die An-gabe „1. März 2024“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe „1,8 Prozent“ durch die Angabe „um zunächst 200 Euro und sodann 5,3 Prozent“ ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

2. „ der Monatsbeträge der Zonenstufen

a) nach § 53 Absatz 2 Satz 1 um zunächst 160 Euro und sodann 4,24 Prozent und

b) nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um 9,04 Prozent“

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

(4) „ Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Be-amten, Richtern und Soldaten

1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie

2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt.
Anwärtern werden die Beträge nach Satz 1 zu den gleichen Zeitpunkten jeweils zur Hälfte gewährt.

(5) Die Zahlungen nach Absatz 4 für den Monat Juni 2023 werden nur ge-währt, wenn das Dienstverhältnis oder das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 1. Mai 2023 bestanden und mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestanden hat. Die Zahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis oder das Beamtenverhältnis auf Widerruf in dem jewei-ligen Monat besteht und mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.“

d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

(6) „ Für die Berechnung der Sonderzahlungen nach Absatz 4 gelten § 6 Ab-satz 1 und § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. Maßgebend sind jeweils

1. für die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,

2. für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jewei-ligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats.

(7) Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes stehen den Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.“

2. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) In Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.

b) In Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.

c) Der Vorbemerkung Nummer 9 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Eine Stellenzulage nach Absatz 1 ist ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat

1. mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist oder

2. mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und

a) das Dienstverhältnis wegen Todes oder Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die der Beamte o-der Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veran-lassung des Dienstes erlitten hat, beendet worden ist oder

b) unter den gleichen Voraussetzungen nach amtsärztlicher Feststellung eine Polizeidiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und daher ein Lauf-bahnwechsel erfolgt ist.

Der für die Berechnung maßgebende Betrag ergibt sich aus der im Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Zulage geltenden Anlage IX. Als zulagenberechtigende Zeiten werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen aufgrund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht gewährt wurde.“

d) In Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.

3. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


 

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