BBVAanpAenG_2023_2024: Artikel 3 bis 22

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Das BBVAanpAenG- 2023- 2024 ist ein Artikelgesetz.

Die Artikel 1 und 2 haben wir gesondert dokumentiert.

Die Artikel 3 bis 22 listen wir hier auf.

 

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

Dem § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregie-rung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) „ Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Mitgliedern der Bundesregierung in entsprechender Anwendung von § 14 Absatz 4 bis 7 Bundesbesol-dungsgesetz
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich jeweils 220 Euro
gewährt.“

Artikel 4

Weitere Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

§ 11 Absatz 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesre-gierung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parla-mentarischen Staatssekretäre

Dem § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssek-retäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) „ Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wird Parlamentarischen Staatssekretären in entsprechender Anwendung von § 14 Absatz 4 bis 7 Bundesbesol-dungsgesetz
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro und
- 13 - Bearbeitungsstand: 07.06.2023 08:53
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich jeweils 220 Euro
gewährt.“

Artikel 6

Weitere Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

§ 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats-sekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

Dem § 1 des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsge-richts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Ge-setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a angefügt:
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den Mitglie-dern des Bundesverfassungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 14 Absatz 4 bis 7 Bundesbesoldungsgesetz
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich jeweils 220 Euro
gewährt.“

Artikel 8
Weitere Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglie-der des Bundesverfassungsgerichts

§ 1 Absatz 1a des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfas-sungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 9

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Dem § 12 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858; 2022 I 1045) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) „ Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird der oder dem Bundesbeauftragten in entsprechender Anwendung von § 14 Absatz 4 bis 7 Bundesbesol-dungsgesetz
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich jeweils 220 Euro
gewährt.“

Artikel 10
Weitere Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 12 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes

Dem § 9 des SED-Opferbeauftragtengesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750, 757) wird folgender Absatz 1a angefügt:
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird der oder dem Opferbeauftragten in entsprechender Anwendung von § 14 Absatz 4 bis 7 Bundesbesol-dungsgesetz
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich jeweils 220 Euro
gewährt.“

Artikel 12

Weitere Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes

§ 9 Absatz 1a des SED-Opferbeauftragtengesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750, 757), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 13

Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Dem § 26g des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) „ Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung in entsprechender Anwendung von § 14 Absatz 4 bis 7 Bundesbesoldungsgesetz
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich jeweils 220 Euro
gewährt.“

Artikel 14

Weitere Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

§ 26g Absatz 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 15

Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes (Ge-setz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages)

Dem § 18 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Be-kanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 68 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a angefügt:
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird dem Wehr-beauftragten in entsprechender Anwendung von § 14 Absatz 4 bis 7 Bundesbesoldungs-gesetz
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich jeweils 220 Euro
gewährt.“

Artikel 16

Weitere Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgeset-zes (Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages)

§ 18 Absatz 1a des Gesetzes zu Artikel45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 17

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Sep-tember 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezem-ber 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird wie nach der Angabe zu § 89b die folgende Angabe einge-fügt:
„§ 89c Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung und einer einmaligen Zahlung zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023“.

2. In § 89b wird nach der Angabe „71“ die Angabe „Absatz 1 bis 4“ eingefügt.

3. Nach § 89b wird folgender § 89c eingefügt:
㤠89c
Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung und einer einmaligen Zahlung zur Ab-milderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine ein-malige Zahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 240 Euro ergibt.

(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfän-gern von laufenden Versorgungsbezügen jeweils für die Monate Juli 2023 bis Feb-ruar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt.

(3) Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt für die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 und 2 der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

(4) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes werden die Leis-tungen nach Absatz 1 und 2 nach den Maßgaben der Sätze 3 bis 5 gewährt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebe-nenversorgung bemessen sich die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nach dem Ruhegehalt; sie werden neben dem Ruhegehalt gewährt. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.“

Artikel 18
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 19a des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Sonderzahlungen zu Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023“.
2. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu § 18 werden gestrichen.
b) § 19 wird wie folgt gefasst:
§ 19„
Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Be-amten, Richtern und Soldaten
- 18 - Bearbeitungsstand: 07.06.2023 08:53
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt.
(2) Die Zahlungen nach Absatz 1 für den Monat Juni 2023 werden nur ge-währt, wenn das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden und mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat. Die Zahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat be-steht und mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein An-spruch auf Wehrsold besteht.
(3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßge-bend sind jeweils
1. für die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,
2. für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jewei-ligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats.
(4) Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes stehen den Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.“

Artikel 19

Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro“ durch die Angabe „15,42 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro“ durch die Angabe „18,22 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro“ durch die Angabe „25,03 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro“ durch die Angabe „34,46 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „30,76 Euro“ durch die Angabe „34,24 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „35,94 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.

Artikel 20

Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-zember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „5,67 Euro“ durch die Angabe „6,31 Euro“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1,34 Euro“ durch die Angabe „1,49 Euro“ er-setzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „2,67 Euro“ durch die Angabe „2,97 Euro“ er-setzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „3,88 Euro“ durch die Angabe „4,35 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „16,08 Euro“ durch die Angabe „18,01 Euro“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die „19,52 Euro“ durch die Angabe „21,86 Euro“ er-setzt.
ccc) In Nummer 3 wird die „24,25 Euro“ durch die Angabe „27,16 Euro“ er-setzt.
ddd) In Nummer 4 wird die „31,24 Euro“ durch die Angabe „34,99 Euro“ er-setzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „6,24 Euro“ durch die Angabe „6,99 Euro“ ersetzt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „823,95 Euro“ durch die Angabe „922,82 Euro“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung

§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 20 - Bearbeitungsstand: 07.06.2023 08:53
1. In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro“ durch die Angabe „15,42 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro“ durch die Angabe „18,22 Euro“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro“ durch die Angabe „25,03 Euro“ ersetzt.
4. In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro“ durch die Angabe „34,46 Euro“ ersetzt.

Artikel 22
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft.

(2) Die Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-mer 2 treten am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(3) Die Artikel 4, 6, 8, 10, 12, 14 und 16 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.


 

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