Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte: Beihilfe - Beihilferegelungen in den Ländern

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

 

 

Beihilferegelungen in den Ländern

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ein Großteil der Länder hat eigenständige Beihilferegelungen erlassen, jedoch zum Teil auf Bundesrecht bzw. altem Bundesrecht. Aufgrund vieler übereinstimmender Teile kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden. Beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlung (z.B. Ausschluss in Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein bzw. in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen als „kostenpflichtiges Wahlrecht“).

In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden, oftmals gestaffelt nach Besoldungsgruppen bzw. pauschal. Zur Kostendämpfungspauschale hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht befasst und ein Urteil getroffen (siehe Kasten auf der nächsten Seite).

Ebenso bestehen Unterschiede in der Gewährung von Beihilfe in Todesfällen oder bei anderen Einzelleistungen. Neues Unterscheidungsmerkmal ist zudem die Möglichkeit der pauschalen Beihilfegewährung nach dem sog. Hamburger Modell.

Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir in diesem Kapitel zusammen.

Die Vorschriften zur Beihilfe in den einzelnen Ländern ändern sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.beihilfevorschriften.de.

Die Neuregelungen im Bereich der Pflege durch das 2. und 3. Pflegestärkungsgesetz mit dem neuen Pflegebegriff und dem neuen Begutachtungsverfahren gilt auch für den Bereich der Länder. Jedoch haben noch nicht alle Länder diese Regelungen in ihre Beihilfevorschriften übernommen, weshalb ggf. noch Vorgriffsregelungen zum Tragen kommen. Der Länderteil stellt die wesentlichen Abweichungen im Bereich der Pflege, insbesondere bei der stationären Pflege dar.

Einige Länder haben die sogenannte Pauschale Beihilfe eingeführt

Im Krankheitsfall haben Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf Beihilfe, der einen Teil der durch die Erkrankung entstandenen Kosten erstattet. Damit die verbleibenden Kosten keine zu große Belastung werden, versichern sich die allermeisten Beamten in der Regel bei einer privaten Krankenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie aber auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Entscheiden sich Beamte dafür, tragen sie allerdings neben dem „hälftigen“ Arbeitnehmerbeitrag auch den Beitrag des Arbeitgebers. Das Beihilfesystem in Bund und Ländern hat bisher die anteilige Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen als auch die Zahlung eines
Arbeitgeberanteils ausgeschlossen. Als erstes Land hat Hamburg zum 01.08.2018 eine sogenannte pauschale Beihilfe eingeführt (siehe Seite 346 f.).

Weitere Länder haben zum 01.01.2020 eine solche oder ähnliche Regelung eingeführt: Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen. Unter www.beihilfe-online.de/service haben wir ein Portal mit weiteren Informationen zu diesem Thema eingerichtet.

Land PDF >>>LINK
Baden-Württemberg    
Bayern    
Berlin    
Brandenburg    
Bremen    
Hamburg    
Hessen    
Mecklenburg-Vorpommern    
Niedersachsen    
Nordrhein-Westfalen    
Rheinland-Pfalz    
Saarland    
Sachsen    
Sachsen-Anhalt    
Schleswig-Holstein    
Thüringen    

 

 

Kostendämpfungspauschale nicht rechtswidrig
Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, Beamten eine pauschalierte Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten („Kostendämpfungspauschale“) aufzuerlegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren zur Wirksamkeit einer Regelung der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung entschieden. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen von Beamten abgewiesen, die auf Zahlung von Beihilfe für Krankheitskosten ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichtet waren. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss einer aus der Besoldung finanzierten Krankenversicherung, und ergänzender Kostendeckung aus staatlichen Mitteln (Beihilfen). Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können.
Pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten wirken sich als Besoldungskürzungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert. Nach diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird, d.h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Genügt das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei sind ihm keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die Kostendämpfungspauschale streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, Klagen auf Feststellung zu erheben, dass sich bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt.
(BVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07 – Urteile vom 20. März 2008)


UT WiWe 20200429 / 20201012

mehr zu: Ausgabe 2020
Startseite | Sitemap | Publikationen | Kontakt | Datenschutz | Impressum | Datenschutz
www.beamten-informationen.de © 2024