Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte: Beamtenrecht und Verfassung

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Beamtenrecht und Verfassung

Entstehung und Entwicklung des Beamtenrechts in Deutschland

Das Berufsbeamtentum hat seine Wurzeln in der Zeit der Feudalherrschaft. In den sich allmählich entwickelnden Staaten der Neuzeit bedienten sich die Landesherren so genannter öffentlicher Diener, die die Aufgaben der Verwaltung wahrzunehmen hatten. Dieses „Anstellungsverhältnis“ war vor allem eine auf Treue basierende Bindung an den Monarchen. Der angestellte Diener widmete seinem Herrscher auf Lebenszeit die volle Arbeitskraft und erhielt dafür Schutz und einen angemessenen Lebensunterhalt für sich und seine Familie. Im Laufe der Zeit trat an die Stelle der Monarchen der Staat. Aus dem „Diener des Fürsten“ wurde ein „Staatsdiener“. Einige der heute geltenden Grundsätze des Berufsbeamtentums haben also bereits in dieser Zeit ihren Ursprung, so etwa das Lebenszeitprinzip, die Treuepflicht des Beamten und als Gegenstück dazu die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Vom Preußischen Landrecht zum deutschen Beamtenrecht

Eine erste zusammenfassende Regelung des Beamtenrechts findet sich in Deutschland im Allgemeinen Preußischen Landrecht (1794). „Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staates“ lautet die Überschrift des 10. Titels in Teil II. Damit wurde das Beamtenrecht erstmals kodifiziert und der Beamte als Staatsorgan gekennzeichnet. In der Bayerischen Hauptlandes-Pragmatik vom 1. Juni 1805 wurde ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Anerkennung der Unabsetzbarkeit der Beamten getan. Im 19. Jahrhundert wurde die Stellung des Berufsbeamtentums im öffentlichen Leben gefestigt. Die Gesetzgebung in den Einzelstaaten war Vorbild für die Reichsgesetzgebung nach der Gründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871. Die Rechtsverhältnisse der Beamten wurden erstmals umfassend mit dem Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 geregelt. Es enthielt auch Vorschriften über das Disziplinarrecht. Einzelgesetze über die Besoldung sowie die Unfall- und Hinterbliebenenfürsorge ergänzten das Gesetz.

Auch den Übergang von der konstitutionellen Monarchie zur parlamentarischen Demokratie in der Weimarer Republik überdauerte das Berufsbeamtentum. Es wurde in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 institutionalisiert (Art. 128 bis 131). Das Beamtenrecht wurde nun in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt:
- Beamtenreichsrecht
- Reichsbeamtenrecht
- Landesbeamtenrecht
- Gemeindebeamtenrecht
- Beamtenrecht von Sondergruppen (u. a. Lehrer, Polizeibeamte).

Nach Hitlers Machtübernahme wurde auch das Beamtenrecht neu geregelt. Am 7. April 1933 wurde das Gesetz zur „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ erlassen. Allerdings handelte es sich hierbei nur scheinbar um ein Bekenntnis zum Berufsbeamtentum, denn in Wirklichkeit sollte es nur sicherstellen, dass unerwünschte Beamte aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden konnten. Mit dem Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1933, dem Deutschen Beamtengesetz und der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 wurde das Beamtenrecht vereinheitlicht, sodass diese Gesetze nunmehr für alle deutschen Beamten galten. Die nationalsozialistische Diktatur brachte die Beamten in eine immer größere Abhängigkeit zum Staat – und missbrauchte sie so als Handlanger unzählbarer Ungerechtigkeiten und Verbrechen. Nur wenige Beamte leisteten Widerstand gegen dieses Unrecht und die damit einhergehende Willkür.

Wiedereinführung des Bundesbeamtengesetzes

Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft wurden zahlreiche Beamte einer politischen Überprüfung unterzogen und ihrer Ämter enthoben. Mit der so genannten „Entnazifizierung“ sollte das Berufsbeamtentum grundlegend erneuert werden. Doch die Existenzberechtigung des Berufsbeamtentums war stark umstritten. Nach dem Willen der alliierten Siegermächte sollte für den öffentlichen Dienst ein Dienstrecht auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Normen geschaffen werden. So sahen es auch die Verfassungen von Hessen, Groß-Berlin und Bremen vor. Die Verfassungen aller süddeutschen Länder garantierten dagegen das Berufsbeamtentum auch weiterhin. Trotz vielfacher Kritik entschied sich der Parlamentarische Rat schließlich, am Berufsbeamtentum festzuhalten. So wurde Art. 33 GG mit seinen beiden Absätzen 4 und 5 geschaffen, der bis heute die verfassungsrechtliche Grundlage des deutschen Berufsbeamtentums bildet.

Die Rechtsverhältnisse der Beamten wurden mit Verabschiedung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli 1953 grundlegend geregelt. Allerdings wurde damit lediglich das Recht der Bundesbeamten neu geordnet, in den Ländern blieb es weiterhin zersplittert. Auf der Grundlage der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes wurden mit dem am 1. September 1957 in Kraft getretenen Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) Vorgaben für die Landesbeamtengesetzgebung geschaffen. Dies führte zu einer weitgehenden Angleichung beamtenrechtlicher Vorschriften in den alten Bundesländern.

Mit der Reform der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismusreform I) wurde 2006 diese Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes wieder abgeschafft. Die Gesetzgebungskompetenz für Besoldung, Versorgung und Lauf bahnrecht wurde den Ländern übertragen. Einheitliche Vorgaben des Bundes sind nur noch für den Bereich des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten möglich. Das Statusrecht wird künftig durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Viele Experten gehen davon aus, dass dies zu einer starken Zersplitterung des Beamtenrechts in der Bundesrepublik führen wird.

In der DDR gab es hingegen kein Berufsbeamtentum. Hier galt für alle Werktätigen das Arbeitsgesetzbuch. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der staatlichen Organe gab es dar über hinaus zusätzliche Vorschriften. Nach der Wiedervereinigung sind die beamtenrechtlichen Vorschriften der alten Bundesländer im Wesentlichen auch von den neuen Ländern übernommen worden.

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums

Ausgangsbasis des deutschen Beamtenrechts sind Art. 33 Abs. 4 GG als beamtenrechtlicher Funktionsvorbehalt und Art. 33 Abs. 5 GG als institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Beide Absätze bilden eine Regelungseinheit. Diese Regelung gewährleistet die Einrichtung des Berufsbeamtentums zum Wohle der Allgemeinheit, um die Funktionsfähigkeit des Staatsapparates zu sichern.

Art. 33 Abs. 4 GG legt fest, dass hoheitsrechtliche Befugnisse grundsätzlich nur von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgeübt werden dürfen – oder anders ausgedrückt: Wer staatliche Macht ausübt, soll dies im Sonderstatus als Berufsbeamter tun, damit seine persönliche Unabhängigkeit und fachliche Qualifizierung garantiert sind. Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet eine Berücksichtigungspflicht der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstes. Er ist so mit Ermächtigungsgrundlage des Gesetzgebers zur Regelung des Beamten rechts. Im Zuge der Föderalismusreform wurde Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt. Das Berufsbeamtentum soll fortan nicht nur gesetzlich geregelt, sondern auch „fortentwickelt“ werden. Davon erhofft sich der Gesetzgeber größere Gestaltungsspielräume.


Art. 33 Grundgesetz:
(...)
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der
Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

Die Formulierung „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“ in Art. 33 Abs. 5 GG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gesetzlich nirgendwo näher definiert wird. Mit der Formulierung musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch schon mehrfach auseinander setzen.

Dabei ist eine umfangreiche Rechtsprechung zur Bestimmung des Begriffs „hergebracht“ entstanden. Nach der Definition des BVerfG (BVerfGE 8, S. 332/343 oder BVerfGE 83, S. 89/98) ist darunter der „Kernbestand von Strukturprinzipien“ zu verstehen, „die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und ge wahrt worden sind.“

Aus den zahlreichen Einzelentscheidungen des BVerfG haben sich folgende wesentliche Grundsätze des Berufsbeamtentums herausgebildet:
- Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (für Beamte ergeben sich von jeher besondere Berufspflichten, vor allem Treue und Gehorsam).
- Die volle Hingabe an den Beruf (die Dienstleistungspflicht ist durch ständige Dienstbereitschaft geprägt).
- Das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten (Beamte sind als Repräsentanten des Staates gehalten, ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es den Erfordernissen ihres Berufes gerecht wird).
- Die Amtsverschwiegenheit (dieser Grundsatz gilt auch noch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses).
- Die Alimentation (Grundsatz der [amts-]angemessenen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Familie).
- Das Lebenszeitprinzip (ist darauf ausgerichtet, Beamte lebenslänglich anzustellen).
- Das Laufbahnprinzip (ist eng verknüpft mit „lebenslangen“ Berufsbeamten).
- Das Leistungsprinzip (sichert und beherrscht den grundgesetzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, beim Eintritt in den Staatsdienst und beim Aufstieg).
- Die unparteiische Amtsführung (Beamte haben sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben parteipolitisch neutral zu verhalten).
- Unzulässigkeit des Beamtenstreiks (Verbot kollektiver Maßnahmen zur Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen).
- Die Fürsorgepflicht (als Gegenstück zur Treuepflicht der Beamten gegenüber dem Dienstherrn).
- Das Recht auf Beamtenvertretungen (Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen).
- Das Recht auf Einsicht in die Personalakten (mit diesem Recht wird Beamten Gelegenheit gegeben, sich vor Aufnahme von Sachverhalten in die Personalakte zu äußern).
- Der gerichtliche Rechtsschutz (Beamte sind über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art zu hören, ihnen ist der Beschwerdeweg einzuräumen).

Fortentwicklung des Berufsbeamtentums

Im Zuge der Föderalismusreform wurde Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt. Danach ist das Berufsbeamtentum unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Ballungsraumzulage den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wie folgt umrissen:

Verfassung lässt Veränderungen zu
„Die hergebrachten Grundsätze, und mithin die Institution des deutschen Berufsbeamtentums wird durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht um ihrer selbst willen geschützt. In der Formulierung ‚Berücksichtigung‘ ist vielmehr eine Entwicklungsoffenheit angelegt, die den Gesetzgeber in die Lage versetzt, die Ausgestaltung des Dienstrechts den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit anzupassen und das Beamtenrecht damit ‚in die Zeit zu stellen‘. Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt daher ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt. Veränderungen verstoßen daher nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts eingestuft werden können, sondern in einen Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen. Das Grundgesetz erlaubt damit eine stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst.“

Das Berufsbeamtentum im Spannungsverhältnis zu den Grundrechten

Das Grundgesetz enthält in den Artikeln 1 bis 19 die Grundrechte. Die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG gewährleistet, dass kein Grund recht in seinem Kernbereich angetastet werden darf. Alle in der Verfassung verankerten Grundrechte gelten daher grundsätzlich auch für Beamte. Dennoch gibt es für Beamte teilweise tief einschneidende Grundrechtsbeschränkungen, die sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergeben. Einige Grundrechte gelten für sie daher nur in dem von Art. 19 Abs. 2 GG geschützten Kernbereich. Beispielhaft sollen hier zwei von mehreren Grundrechtsbeschränkungen eingehender betrachtet werden.

- Meinungsfreiheit
Obwohl dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 zufolge „jeder“ das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern, kann von Beamten das Recht der freien Meinungsäußerung nur im Rahmen ihrer besonderen Treuepflicht zum Staat wahrgenommen und ausgeübt werden. Zu dieser Auffassung kommt das Bundesverfassungsgericht in seiner Abwägung zwischen dem individuellen Freiheitsrecht auf Meinungsäußerung und der Institutionalisierung des Berufsbeamtentums. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden: „Jedes Verhalten, das als politische Meinungsäußerung gewertet werden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht unvereinbar ist mit der in Art. 33 GG geforderten politischen Treuepflicht des Beamten. Im konkreten Fall ist dann die Vereinbarkeit der Äußerung mit der politischen Treuepflicht des Beamten nach dem Grundsatz, dass rechtlich begründete Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind, zu entscheiden.“

Art. 19 Grundgesetz:
(...)
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(...)

- Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG gibt allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen. Dieses Grund recht gilt elementar auch für Beamtinnen und Beamte und hat in § 116 des Bundesbeamtengesetzes seinen Nie der schlag gefunden. Allerdings wird das Koalitionsrecht von Beamten nicht in allen Aspekten des Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, sondern nur in seinem Kernbereich. So können sich Beamte nach der derzeit herrschenden Rechtsauffassung des BVerfG nicht auf die Tarifautonomie und das Streikrecht berufen, die wesentlicher Bestandteil der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG sind.

Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für das Streikverbot der Beamten werden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums herangezogen.


Art. 9 Grundgesetz:
(...)
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. (...)

Denn nach Auffassung des BVerfG zählen sie zu Werten mit Verfassungsrang, zu deren Schutz die Koalitionsfreiheit eingeschränkt werden könne. Die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit werde von den hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG soweit eingeschränkt, wie es die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Funktionsträger erfordere. In Anknüpfung an eine frühere deutsche Verwaltungstradition fordere das Grundgesetz ein Berufsbeamtentum, das gegründet auf loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichert, so das BVerfG. Mit der Neutralität der Amtsausübung im Dienste des ganzen Volkes sei daher das Streikrecht für Beamte nicht zu vereinbaren. Als Ausgleich für diese weitreichende Grundrechtsbeschränkung wurden mit dem § 118 BBG lediglich kollektive Beteiligungsrechte bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Regelungen festgelegt, die die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften wahrnehmen (‹ siehe Seite 26 f.).

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am 12. Juni 2018 das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte bestätigt. Die Karlsruher Richter sahen weder einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Alimentationsgebot und die Beteiligungsrechte der Gewerkschaften seien ein Ausgleich für das fehlende Streikrecht. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften aus dem Beamtenbereich bedauerten die Entscheidung. Die Beschwerdeführenden sind oder waren als beamtete Lehrkräfte an Schulen in drei verschiedenen Bundesländern tätig. Sie nahmen in der Vergangenheit während der Dienstzeit an Protestveranstaltungen beziehungsweise Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft teil. Diese Teilnahme wurde durch die zuständigen Disziplinarbehörden geahndet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Streikteilnahme stelle einen Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten dar. Insbesondere dürfe ein Beamter nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. In den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sich die Beschwerdeführer/innen letztlich erfolglos gegen die jeweils ergangenen Disziplinarverfügungen.

Karlsruhe urteilt: Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang
und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Urteil vom 12.06.2018 vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Hoheitsakte sind von Verfassungswegen nicht zu beanstanden. Sie sind jeweils im Ergebnis von dem Bestehen eines Streikverbots für deutsche Beamtinnen und Beamte ausgegangen. Hierin liegt keine Verkennung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Die Pressemitteilung des BVerfG und das Urteil im Wortlaut (2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13) finden Sie unter www.bundesverfassungsrecht.de

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eindeutig: Beamtinnen und Beamte dürfen in Deutschland auch weiterhin nicht streiken. Die Karlsruher Richter zählen das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dadurch werde die Koalitionsfreiheit beschränkt.

Beamtinnen und Beamte weiterhin aktiv in Tarifrunden einbeziehen

Insofern ist es auch nach diesem Urteil wichtig, dass sich Beamtinnen und Beamte aktiv an den Tarif- und Besoldungsrunden beteiligen. Hierzu gibt es für Beamtinnen und Beamte vielfältige Möglichkeiten, sich unterhalb der Streikschwelle für die Gestaltung ihrer Arbeits- und Einkommensbedingungen einzusetzen. Die DGB-Gewerkschaften ließen keinen Zweifel daran, Beamtinnen und Beamte auch in kommenden Tarif- und Besoldungsrunden kräftig einzubinden. Mit dem Urteil ist der Rechtsweg in Deutschland ausgeschöpft. Für die Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anzurufen, der seine Rechtsprechung zur EMRK bestätigen könnte. Ob und wie mögliche Verfahren vor dem EGMR begleitet würden, kann erst nach einer ausführlichen Analyse des Urteils entschieden werden. Zum Urteil siehe den Kasten unten.

Streikrecht von Beamten in anderen EU-Mitgliedstaaten

Einen Vergleich zwischen deutschem Recht und dem Recht in anderen EU-Staaten finden Sie im Internet unter www.beamten-informationen.de/streikrecht

Regelung durch Gesetze und Verordnungen

Das öffentliche Dienstrecht der Beamten ist wesentlich durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG bestimmt. Als Konsequenz daraus ergeben sich für Beamte grundlegende Unterschiede gegenüber den Beschäftigungsverhältnissen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes und der Privatwirtschaft. Während für Arbeitnehmer die Einkommens- und Arbeitsbedingungen durch die Sozialpartner (Arbeitgeber und Gewerkschaften) ausgehandelt und in Tarifverträgen normiert werden, bestimmen die Gesetzgeber in Bund und Ländern diese Fragen per Gesetz, Rechtsverordnung und Vorschriften. Einige wesentliche statusrechtliche Unterschiede im Beamten- und im Arbeitsrecht sind in folgendem Schaubild dargestellt.

Unterschiede zwischen Beamtenrecht und Arbeitsrecht

"Tabelle S. 8"

Es gibt zahlreiche Gesetze, die das Dienstrecht von Beamtinnen und Beamten regeln. Die Gesetze werden vom Parlament – dem Bundestag oder den jeweiligen Landesparlamenten – verabschiedet. Welches Parlament für die Gesetzgebung zu ständig ist, regelt das Grundgesetz (Art. 70 bis 74). Bei der Gesetzgebungskompetenz unterscheidet das Grundgesetz
- die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes oder der Länder
- die konkurrierende Gesetzgebung

Seit der Föderalismusreform hat der Bund nur noch die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten. Das Statusrecht wird seit dem 1. April 2009 im BeamtStG bundeseinheitlich geregelt. Die Länder sind an die Vorgaben des BeamtStG gebunden und können eigenständige Regelungen zu diesem Bereich nur treffen, soweit es das BeamtStG zulässt. Bei Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht im öffentlichen Dienst haben die Länder nach der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen. Für Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten ist der Bund ausschließlich zuständig (ausschließliche Gesetzgebung).

Neben den Gesetzen zählen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu den weiteren Rechtsquellen, die das Dienstverhältnis der Beamten bestimmen. Rechtsverordnungen werden von der Regierung (wenn dafür eine Verordnungsermächtigung im Gesetz vorliegt) und Verwaltungsvorschriften (Rundschreiben, Verfügungen usw.) von der Verwaltung erlassen. Einige der wichtigsten Gesetze und Rechtsverordnungen aus dem Bundesbereich sind in der folgenden Abbildung beispielhaft dargestellt. Die Struktur der Vorschriften ist in den Ländern sehr ähnlich.

Wichtige Rechtsvorschriften des öffentlichen Dienstrechts*

"Tabelle S. 9"

* Bundesrecht

Beamtenrecht als Teil des Verwaltungsrechts

Beamtenrechtliche Dienstverhältnisse sind vollständig aus dem Privatrecht ausgegliedert. Das Beamtenrecht als Teil des öffentlichen Rechts gehört zum besonderen Verwaltungsrecht. Damit sind grundsätzlich alle Prinzipien, die für allgemeines Verwaltungshandeln gelten, auch im öffentlichen Dienstrecht zu beachten und einzuhalten.

Zu diesen Prinzipien für allgemeines Verwaltungshandeln zählt z. B. der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden) ebenso wie die Sozialstaatlichkeit (Verpflichtung zur Daseinsvorsorge, Versorgung mit grundlegenden Lebensgütern wie etwa Wasser und Energie). Das Demokratieprinzip erfordert eine Legitimation staatlichen Handelns.

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gilt unmittelbar für die Länder

Seit dem 1. April 2009 gilt das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Das BeamtStG geht auf die Föderalismusreform I zurück, in dessen Ergebnis der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz (GG) die Gesetzgebungskompetenz nur noch für das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten in den Ländern hat. Von dieser („Rest“-)Kompetenz hat der Bund mit dem BeamtStG Gebrauch gemacht und das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten in den Ländern, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten der Länder einheitlich geregelt. Es ersetzt dabei die (statusrechtlichen) Regelungen aus dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). Inhaltlichen Neuerungen halten sich im BeamtStG derweilen in Grenzen, zumal viele Bereiche ohnehin nur rudimentär geregelt sind. Mehr Informationen unter www.beamtenstatusgesetz.de

Begriff und Umfang des Statusrechts

Der Begriff „Statusrecht“ ist dabei neu in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG geschaffen worden, seine Reichweite ist allerdings nicht eindeutig geklärt. Verfassungsrechtlich ist der Begriff „Statusrecht“ sehr weit gefasst. Nach dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG beinhalten die „Statusrechte und -pflichten der Beamten…“ auch das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht, die jedoch kompetenzrechtlich aus der Zuständigkeit des Bundes herausgenommen worden sind. Dementsprechend enthält das BeamtStG zu diesen Rechtsbereichen auch keine Regelung. Das BeamtStG sollte den Kernbereich des Statusrechts erschöpfend regeln, doch in der Umsetzung wurde im Gesetz ein begrenzter Katalog grundlegender beamtenrechtlicher Vorschriften normiert. Hier einige Beispiele:
- Dienstherrenfähigkeit (§ 2 BeamtStG)
- Art, Dauer, Voraussetzung eines Beamtenverhältnisses sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe einer Ernennung (§§ 3 bis 12 BeamtStG)
- Regelungen zur Abordnung, Versetzung und Zuweisung von Beamten sowie Umbildung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§§ 13 bis 20 BeamtStG)
- Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§§ 21 bis 32 BeamtStG)
- Grundlegende Statusrechte und Pflichten von Beamten (§§ 33 bis 50 BeamtStG)
- Kollektivrechtliche Vorschriften (§§ 51 bis 53 BeamtStG)
- Regelungen für den Verteidigungsfall (§§ 55 bis 59 BeamtStG)
- Sonderregelungen zum Auslandseinsatz und für das Hochschulpersonal (§§ 60 und 61 BeamtStG)

Die Regelungssystematik des Beamtenstatusgesetzes

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt unmittelbar das Statusrecht für die Länder. Einige Normen sind Vollregelung mit abschließender Geltung für die Länder. Sie entfaltet eine Sperrwirkung für die Landesgesetzgeber, da der Bund umfassend von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Gebrauch gemacht hat. Wann eine Vorschrift im BeamtStG einen Bereich abschließend regelt, erschließt sich aus dem Regelungszusammenhang und der Rechtssystematik. So ist die Auflistung eines Katalogs bestimmter Voraussetzungen ein klarer Anhaltspunkt für eine abschließende Regelung.

Beispiel: In § 21 BeamtStG sind die Beendigungsgründe eines Beamtenverhältnis ab schließend aufgeführt (Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt oder
Versetzung in den Ruhestand). Andere Beendigungsgründe (z. B. „Kündigung“) können die Länder nicht hinzufügen.

In einer Vielzahl der Regelungskomplexe haben die Landesgesetzgeber jedoch die Möglichkeit, vom BeamtStG abweichende oder zumindest ergänzende Regelungen zu schaffen. In einigen Normen des BeamtStG ist dies ausdrücklich durch eine Öffnungsklausel vorgesehen. Oftmals ergibt sich aber auch aus dem Regelungszusammenhang der Norm, dass die Landesgesetzgeber ergänzende oder konkretisierende Regelungen schaffen können, in vielen Fällen sogar schaffen müssen.

Beispiel: In § 10 S. 1 BeamtStG wird als Voraussetzungen für die Ernennung auf Lebenszeit geregelt, dass Beamtinnen und Beamten sich in einer Probezeit bewähren müssen. Für die Probezeit gibt die Vorschrift einen Rahmen von mindestens sechs Monaten bis höchstens fünf Jahren vor. Die Länder müssen also eine Probezeit festlegen, können aber die Länge der Probezeit innerhalb dieser Zeitspanne eigenständig regeln.
Darüber hinaus ist nach § 10 S. 2 BeamtStG eine Ausnahme von der Mindestprobezeit zulässig. Von dieser ausdrücklichen Öffnungsklausel können die Landesgesetzgeber Gebrauch machen, sind dazu aber nicht verpflichtet.

Das BeamtStG soll zwar ein einheitliches Beamtenstatusrecht in den Ländern gewährleisten. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber den Ländern in viele Bereiche lediglich einen rechtlichen Regelungsrahmen vorgegeben oder durch Öffnungsklauseln und nicht abschließende Regelungen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten gelassen. Viele Länder arbeiten derzeit mit Hochdruck an der landesgesetzlichen Umsetzung des BeamtStG. Der große Gestaltungsspielraum, den das BeamtStG eröffnet, wird dabei sehr unterschiedlich genutzt.

Grundzüge des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis von Beamten wird in hohem Maße von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums des Art. 33 Abs. 5 GG geprägt. Aus den her gebrachten Grundsätzen ergibt sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten für Beamte, die in zahlreichen bundes- und landesrechtlichen Normen einfachgesetzlich ausgestaltet sind. In den folgenden Abschnitten sollen die Grundzüge des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses dargestellt und einige wesentliche Rechte (siehe Seiten 24 ff.) und Pflichten (siehe Seiten 20 ff.) von Beamten näher erläutert werden.

Der Begriff „Beamter“ ist vielschichtig. So lassen sich Beamte z. B. nach dem Dienstherrn in Landes- oder Bundesbeamte oder nach der beruflichen Inanspruchnahme in Berufsbeamte und Ehrenbeamte einteilen. Die folgende Abbildung vermittelt eine Übersicht über die Möglichkeiten bei der Einteilung der Beamten.

Einteilung der Beamten

Aufgrund der großen Bandbreite von Regelungen erfolgen alle nachfolgenden Erläuterungen exemplarisch für Bundesbeamte. Etwaige Länderregelungen werden wegen ihrer Vielfalt nur angerissen. Die wesentlichen Prinzipien des Beamtenrechts gelten jedoch für alle Beamtinnen und Beamten.

"Tabelle S. 12"

Begründung eines Beamtenverhältnisses (u.a. Voraussetzungen)

Die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist von einigen Voraussetzungen abhängig. Es ist zwischen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Bewerber zu unterscheiden. Laut § 5 BBG ist die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung von hoheitsrechtlichen Aufgaben oder solchen Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staat es und des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Unter den Begriff „hoheitsrechtliche Aufgabe“ fallen beispielsweise Tätigkeiten, bei denen Behörden mit „Befehl“ und „Zwang“ arbeiten können (z. B. Polizei, Justiz, Finanz wesen). Die Ernennung zum Beamten setzt jedoch auch voraus, dass bei der jeweiligen Dienststelle oder Behörde Planstellen eingerichtet sind und diese für Bewerber/ innen zur Verfügung stehen.

Mit anderen Worten: Es muss ein Dienstposten mit hoheitsrechtlichen Aufgaben frei sein und die Tätigkeit muss der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens dienen.

Für die Berufung in das Beamtenverhältnis müssen Bewerberinnen und Bewerber eine Reihe persönlicher Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören nach § 7 BBG
- die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (vertragliche Erweiterung auf weitere Staaten gegeben)
- die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
- die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung bzw. die durch Lebens- und Berufserfahrung erworbene erforderliche Befähigung.

EU-Angehörige im deutschen Beamtenverhältnis

Mit dem 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom Dezember 1993 hat der deutsche Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass EU-Angehörige, die nicht im Besitz einer deutschen Staatsangehörigkeit sind, in ein Beamtenverhältnis berufen werden können. Ausgangspunkt für diese Öffnung des bundesdeutschen Beamtenrechts war Art. 48 des EWG-Vertrags, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Union gewährleistet. Allerdings ist nach § 7 Abs. 2 BBG die deutsche Staatsangehörigkeit nach wie vor Voraussetzung für die Ernennung ins Beamtenverhältnis, „wenn die Aufgaben es erfordern“. Nach einer Anwendungsempfehlung des Bundesinnenministeriums vom 2. Juli 1996 zählt hierzu der sogenannte Kernbestand staatlicher Aufgabenwahrnehmung (z. B. herausgehobene Funktionen im Leitungsbereich von Bundes- und Landesbehörden).

Zugang für Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen
Der Zugang in ein Beamtenverhältnis ist auch für Personen möglich, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Bisher war die Freizügigkeit jedoch auf EU-Angehörige begrenzt. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz können auch Angehörige aus besondere Nicht-EU-Ländern, die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, in ein deutschen Beamtenverhältnis berufen werden (Island, Norwegen, Liechtenstein sowie die Schweiz). Mit dieser Neuregelung wird ein Gleichklang zu der für die Länder geltenden Regelung im Beamtenstatusgesetzt hergestellt. Allerdings lässt es das deutsche Recht nach wie vor zu, die deutsche Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für die Ernennung ins Beamtenverhältnis zu verlangen, „wenn die Aufgaben es erfordern“. Nach einer Anwendungsempfehlung des Bundesinnenministeriums vom 2. Juli 1996 zählt hierzu der so genannte Kernbestand staatlicher Aufgabenwahrnehmung (z. B. herausgehobene Funktionen im Leitungsbereich von Bundes- und Landesbehörden). Ausnahmen sind aber auch hier bei dringendem dienstlichem Interesse möglich.

Ernennung

Das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis kommt nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags zustande, sondern durch einen „einseitigen staatlichen Hoheitsakt“. Dieser Verwaltungsakt ist das Aushändigen der Ernennungsurkunde. Die Ernennung ist mitwirkungsbedürftig, denn sie be darf der Zustimmung des zu Ernennenden.

Die Ernennung legt die rechtliche Stellung in ihren Grundlagen fest. Sie ist zum Zwecke der Rechtssicherheit und Klarheit an strenge Formen gebunden. Zu nächst bedarf es einer Ernennungsurkunde, die bestimmte, im Gesetz (§ 10 Abs. 2 BBG) zwingend vorgeschriebene Angaben enthalten muss. Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Einer Ernennung bedarf es nach § 10 Abs. 1 BBG
- zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
- zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein anderes (z. B. vom Beamten auf Widerruf zum Beamten auf Probe),
- bei Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und an derer Amtsbezeichnung (z. B. bei Beförderung),
- zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (z. B. Aufstieg).

Auch was den Inhalt der Ernennungsurkunde angeht, gilt es, die vorgeschriebenen Formen strikt einzuhalten. So muss eine Ernennungsurkunde beispielsweise Folgendes enthalten:
- Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses den Hinweis „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ sowie den Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“ oder „auf Widerruf“.
- Bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein anderes dessen Art sowie den Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“ oder „auf Widerruf“.
- Bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Das Recht, Bundesbeamte zu ernennen, steht nach Art. 60 GG dem Bundespräsidenten zu, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen übertragen hat. Bei der Ernennung können vielfältige Fehler unterlaufen, was allerdings auch nicht weiter verwunderlich ist bei einem derart formgebundenen Verwaltungsakt.

Altersgrenzen beim Beamtenverhältnis (Bund)
Nach früherer Rechtslage war die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an die Vollendung des 27. Lj. gebunden. Im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Jahre 2009 wurde u.a. das Bundesbeamtengesetz neu gefasst. Dabei wurde auf eine Altersgrenze für die Verbeamtung auf Lebenszeit verzichtet. Damit wird ein Gleichklang zu der für die Länder geltenden Regelung im Beamtenstatusgesetz hergestellt.

Die ebenfalls im Jahr 2009 neu in Kraft getretene Bundeslaufbahnverordnung sieht auch keine Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Beamtendienst mehr vor. Mehr dazu im Kapitel „Laufbahnrecht“ auf den Seiten 37 ff.

Probezeit neu geregelt
Mit dem Wegfall der Altersgrenze für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde gleichzeitig die Probezeit für alle Laufbahngruppen auf mindestens drei bis maximal fünf Jahre verlängert (§ 11 BBG). Die Verlängerung der Probezeit
wird mit dem Wegfall des Mindestberufungsalters von 27 Jahren begründet.
In der Konsequenz bedeutet die Mindestprobezeit von drei Jahren für den mittleren Dienst eine Verdoppelung der Probezeit und für den gehobenen Dienst eine Erhöhung um ein Drittel. Insbesondere für ältere Bewerberinnen und Bewerber ist die
längere Probezeit nachteilig, denn sie werden gegenüber dem früheren Recht später in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Dieses Problem verschärft sich noch zusätzlich, wenn die Probezeit (wie nun zulässig) auf bis zu fünf Jahre
ausgedehnt wird.
Sinn und Zweck der Probezeit ist es festzustellen, ob Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die mit dem zu verleihenden Amt verbundenen Aufgaben lebenslang erfüllt werden können. Die
Bewährungsfeststellung muss anhand eines Maßstabes getroffen werden, der sich unmittelbar aus dem Anforderungsniveau des zu verleihenden Amtes ergibt.

Dauer

Das Beamtenverhältnis ist in der Regel „auf Lebenszeit“ angelegt. Eine Anstellung auf Lebenszeit ist jedoch nur dann zulässig, wenn Beamtinnen und Beamte die persönlichen Grundvoraussetzungen (‹ siehe Seite 12 f.) erfüllen und ihre Bewährung in einer Probezeit nachgewiesen haben.

In das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann berufen werden, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ableisten soll. Das sind im Regelfall Dienstanfänger/innen, die nach Abschluss der Schulbildung eine „Ausbildung“ im öffentlichen Dienst beginnen (z. B. Assistenten-/Inspektorenanwärterinnen und -anwärter). Beamter auf Probe wird, werden jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst abgelegt und die entsprechende Laufbahnprüfung bestanden hat.

Beamte auf Zeit (nicht zu verwechseln mit der Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit) können für eine bestimmte Amtszeit – zumeist zwischen sechs und zwölf Jahre – zur hauptberuflichen Dienstleistung für hoheitsrechtliche Aufgaben verpflichtet werden. Gesetzlich ist dieser Kreis eng begrenzt. Im Bereich des Bundes sind sie äußerst selten, in Ländern und Gemeinden sind viele Bürgermeister, Beigeordnete usw. Beamte auf Zeit.

Führungsfunktion „auf Probe“

Das Bundesbeamtengesetz sieht seit Juli 1997 die Möglichkeit vor, Führungsfunktionen auf Probe zu übertragen. Der Begriff „auf Probe“ hat aber nichts mit der sonstigen status- und laufbahnrechtlichen Probezeit eines Beamten zu tun. Beim Bund können folgende Führungsfunktionen auf Probe übertragen werden:
- Abteilungs- und Unterabteilungsleiter/innen in obersten Bundesbehörden und
- Behördenleiter/innen, deren Amt der B-Besoldung zugeordnet ist (gilt auch für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts).

Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre, allerdings kann die oberste Dienstbehörde eine Verkürzung zulassen. Die Mindestprobezeit von einem Jahr darf nicht unterschritten werden. Zeiten, in denen Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich. Für die Übertragung einer Führungsfunktion auf Probe kommen nur Lebenszeitbeamte in Betracht.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Amt (mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Annahme von Geschenken und Belohnungen). Mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Führungsfunktion auf Probe beginnt auch der Anspruch auf die er höhte Besoldung. Bei erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll das Amt auf Dauer übertragen werden. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet auch der Anspruch auf die Besoldung, die mit der Leitungsfunktion verbunden war. In diesem Fall lebt das „ruhende Beamtenverhältnis“ wieder auf.

Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Umsetzung

Versetzung, Abordnung und Zuweisung sowie Umsetzung sind die beamtenrechtlichen Instrumente für Personalentwicklung und -steuerung. Die Versetzung, Abordnung und Zuweisung von Beamtinnen und Beamten sind in den §§ 27 bis 29 BBG gesetzlich geregelt. Dagegen ist die Umsetzung in Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Die Umsetzung ist nach der gängigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rein organisationsinterne Maßnahme einer Behörde und daher kein Verwaltungsakt

Versetzung sowie Abordnung und Zuweisung sind hingegen Verwaltungsakte, also Maßnahmen des Dienstvorgesetzten, die auf eine Außenwirkung gerichtet sind. Unbeachtlich dieser Unterscheidung haben betroffene Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit, sich gegen alle Maßnahmen gerichtlich zur Wehr zu setzen (siehe Seite 18).

Übersicht zu Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Umsetzung

"Tabelle S. 16"

Versetzung

Eine Versetzung (§ 28 BBG) kann aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten erfolgen. Die Versetzung auf Antrag ist lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene die Befähigung für das erstrebte Amt besitzt. Die Entscheidung des Dienstvorgesetzten über ein Versetzungsgesuch erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch des Antragstellenden auf Versetzung gibt. Nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei schwerwiegenden persönlichen Gründen) kann im Einzelfall ein Versetzungsgesuch unabweisbar sein.

Die Versetzung aus dienstlichen Gründen ist auch ohne Zustimmung des Beamten möglich. Dabei kann der Beamte im Rahmen einer Versetzung sogar verpflichtet sein, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern er nicht die Befähigung für das Versetzungsamt besitzt (§ 28 Abs. 3 BBG).

Die Versetzung aus dienstlichen Gründen stellt somit einen Eingriff ins berufliche und private Leben des Betroffenen dar. Sie ist daher gemäß dem Rechtsstaatsprinzip an gesetzliche Voraussetzungen gekoppelt. Der Betroffene ist vor der Versetzungsentscheidung anzuhören. Die Versetzung muss durch dienstliche Bedürfnisse begründet sein. Diese sind gegen die privaten Belange des betroffenen Beamten abzuwägen. Allerdings haben die dienstlichen Belange grundsätzlich Vorrang. Weiterhin muss das Amt, in das versetzt werden soll, gleichwertig sein. Dies gilt nicht bei Auflösung einer oder Verschmelzung mehrerer Behörden.

Beginn Kasten S. 17

Überblick zu Rechtsbegriffen
Versetzung ist die dauerhafte Übertragung eines Aufgabengebietes bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn.
Abordnung ist die vorübergehende Übertragung eines anderen Aufgabengebietes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn.
Zuweisung ist die vorübergehende (abordnungsähnliche) Beurlaubung zum Zwecke der Übertragung eines Aufgabengebietes in einer anderen Einrichtung (außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechts).
Umsetzung ist die dauernde oder zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde.


Abordnung

Im Gegensatz zur Versetzung (§ 27 BBG) ist die Abordnung nur vorübergehend angelegt. Das bedeutet, dass eine Rückkehr zur abordnenden Stelle vorgesehen sein muss. In der Praxis wird die Abordnung allerdings oft zur Vorbereitung einer endgültigen Versetzung genutzt.

Während der Dauer der Abordnung hat der Beamte zwei Dienstvorgesetzte mit unterschiedlichen Kompetenzen. So bleibt die Stammdienststelle für alle statusrechtlichen Angelegenheiten zuständig (z. B. Beförderung). Die neue Beschäftigungsstelle ist hingegen für arbeitsorganisatorische Belange zuständig (z. B. dienstliche Weisungen oder Urlaub).

Die Abordnung kann ganz oder nur teilweise erfolgen. Sie ist an ähnliche Voraussetzungen geknüpft wie die Versetzung. Auch die Abordnung kann ohne Zustimmung des betroffenen Beamten für bis zu zwei Jahre erfolgen, sofern die neue Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder der Berufsausbildung des Beamten zumutbar ist – selbst dann, wenn das neue Amt nicht dasselbe Endgrundgehalt hat. Bei einer Abordnung zu einem anderen Dienstherrn kann auf das grundsätzlich bestehende Zustimmungserfordernis verzichtet werden, sofern die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht überschreitet und die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

Zuweisung

Eine Unterform der Abordnung ist die Zuweisung (§ 29 BBG). Sie wird als abordnungsähnliche Beurlaubung angesehen. Kennzeichnend für die Zuweisung ist die Übertragung einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechts (z. B. in Anstalten oder Stiftungen). Diese Zuweisung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Beamten und ist nur zulässig, wenn ein dienstliches oder öffentliches Interesse vorliegt und seine Verwendung amtsgemäß erfolgt. Sofern ein öffentliches Interesse vorliegt, ist die Zuweisung auch zu einer anderen Einrichtung möglich (z. B. zu einem Unternehmen der öffentlichen Hand, das in privater Rechtsform geführt wird).

Für Beamtinnen und Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post (Post, Postbank und Telekom) gilt die besondere Regelung des § 4 Postpersonalrechtsgesetz. Danach kann eine Zuweisung auch ohne Zustimmung der Beschäftigten zu Tochter unternehmen erfolgen.

Umsetzung

Die Umsetzung ist von der Rechtsprechung als Instrument für einen organisationsinternen Wechsel der Tätigkeit innerhalb einer Behörde entwickelt worden. Hierzu zählt eine Vielzahl von Maßnahmen, „die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind.“

Voraussetzung der Umsetzung ist lediglich, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht. Im Übrigen hat der Dienstvorgesetzte auch bei der Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Allerdings sind ihm grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Betroffene Beamtinnen und Beamte können gegen eine gegen ihren Willen ausgesprochene Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung gerichtlich vorgehen. Die Klage ist nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchserfahrens beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Es ist jedoch zu beachten, dass Widerspruch und (Anfechtungs-)Klage gegen die Abordnung und Versetzung gemäß § 126 Abs. 4 BBG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Dies gilt auch für die nicht explizit im Gesetz genannte Umsetzung. Das
heißt, dass die Betroffenen zu nächst der entsprechenden Maßnahme Folge leisten müssen und somit in eine neue, möglicherweise ungewünschte Lebenssituation gedrängt werden (besonders wenn mit der Maßnahme ein Ortswechsel verbunden ist). Wegen der oftmals langwierigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kann auch eine Rückgängigmachung nach zwar erfolgreichem, aber jahrelangem Rechtsstreit zu neuen Härten führen. Oft haben Betroffene dann gar kein Interesse mehr, auf ihre alte Position zurückzukehren.

De facto bedeutet dies eine Verkürzung des Rechtsschutzes. Daher ist es für Betroffene überlegenswert, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht einzufordern. Dies muss zusätzlich (neben der Klage) beantragt werden und sollte dann sinnvollerweise mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (einstweilige Anordnung) verbunden werden.

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Für die Beendigung des Beamtenverhältnisses gibt es verschiedene Tatbestände, die in den Paragraphen 30ff. BBG aufgeführt sind. Der gebräuchlichste Beendigungsgrund ist der Eintritt in den Ruhestand. Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über die Beendigungsgründe.

"Tabelle S. 19"

Entlassung

Kraft Gesetzes geht die Beamteneigenschaft verloren, wenn man
- nicht mehr Deutscher im Sinne des Grundgesetzes und nicht im Besitz einer Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
- in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf).

Beamtinnen und Beamte können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Dienstvorgesetzten, die innerhalb von zwei Wochen noch zurückgenommen werden kann, wenn die Entlassungsverfügung noch nicht ausgehändigt wurde. Die Entlassung wird in aller Regel zum beantragten Zeitpunkt ausgesprochen.

Eintritt in den Ruhestand

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt kraft Gesetzes mit Ablauf des Monats, in dem Beamtinnen und Beamte die für sich jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Regelaltersgrenze ist nach § 51 auf das 67. Lebensjahr festgelegt worden. Für einzelne Beamtengruppen können vom Gesetzgeber andere Altersgrenzen bestimmt werden. So ist beispielsweise für die Vollzugsdienste (Feuerwehr) das 60. Lebensjahr festgelegt worden. Auf Antrag können Beamtinnen und Beamte das Dienstverhältnis längstens bis zum 70. Lebensjahr verlängern. Die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen Belangen im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte und den Beginn des Ruhestands bis zu drei Jahre hinausschieben.

Beamtinnen und Beamte sind von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen körperlicher Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen bzw. geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd dienstunfähig sind. Als Dienstunfähigkeit kann auch angesehen werden, wenn infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst angetreten wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit hergestellt ist. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit kann auch von Beamtinnen und Beamten eingeleitet werden (Antrag). Der Dienstvorgesetzte kann aufgrund amtsärztlicher Gutachten über den Gesundheitszustand erklären, dass er Beamte für dauernd unfähig hält, ihre Amtspflichten zu erfüllen.

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit einen Antrag auf Zur-Ruhe-Setzung stellen. Allerdings darf dem Antrag nur entsprochen werden, wenn sie sich dazu verpflichten, aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten nur begrenzte Beträge hinzuzuverdienen. Nicht schwerbehinderte Lebenszeitbeamtinnen und -beamte können auf eigenen Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres (bis 30. Juni 1997: 62. Lebensjahr) in den vorzeitigen Ruhe stand treten. So genannte politische Beamte (z. B. Staatssekretäre, Ministerialdirektoren) können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Das Recht dazu steht dem Bundespräsidenten zu.

Verlust der Beamtenrechte

Das Beamtenverhältnis endet, wenn Beamtinnen und Beamte in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder aber bei einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat usw. strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt werden.

Entfernung aus dem Dienst

Das Beamtenverhältnis endet auch, wenn Beamtinnen und Beamte durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt werden.


 

UT WiWe 20201006

 

 

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