Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte: Beamtenversorgung Hinterbliebenenversorgung

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Hinterbliebenenversorgung

Die Beamtenversorgung erstreckt sich im Todesfall auch auf die Familienangehörigen. Hinterbliebene Ehegatten erhalten Witwen- oder Witwergeld, bei Waisen bzw. Halbwaisen wird Waisengeld gezahlt. Zur Hinterbliebenenversorgung gehören Regelungen über die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwen- und Witwergeld, die Witwenabfindung,
das Waisengeld und die Unterhaltsbeiträge. Die Regelungen gelten grundsätzlich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.


Bezüge für den Sterbemonat

Mit dem Tod eines Beamten erlöschen die Ansprüche auf Dienstbezüge bzw. Ruhegehalt. Die im Voraus bereits gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats verbleiben jedoch den Erben. Eine anteilige Rückforderung bereits gezahlter Versorgungsbezüge findet nicht statt. Die Erbeneigenschaft ergibt sich aus gesetzlicher Regelung oder testamentarischer Verfügung. Sind dagegen Teile der Bezüge für den Sterbemonat ganz oder teilweise noch nicht ausgezahlt worden, können sie auch an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder gezahlt werden.

Sterbegeld

Das im Todesfall nicht zum Nachlass zählende Sterbegeld bezweckt die Gewährleistung der Aufbringung eines nicht unwesentlichen Teils der mit dem Sterbefall verbundenen Kosten.

Beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten erhalten der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und die Kinder/Kindeskinder des Verstorbenen ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, der Anwärterbezüge, des Ruhegehaltes oder des Unterhaltsbeitrages; vorrangig ist dabei die Zahlung an den Ehegatten/Lebenspartner. Sind weder Ehegatte noch Kinder vorhanden, können unter Umständen nachrangig auch andere Angehörige aus häuslicher Gemeinschaft oder – falls ebenfalls nicht vorhanden – sonstige Personen, die Krankheits- oder Bestattungskosten des Verstorbenen getragen haben, auf Antrag Sterbegeld erhalten. Das Sterbegeld wird an den/die Berechtigten in einer Summe gezahlt. Diese Leistung entspricht – zusammen mit den verbleibenden Bezügen für den Sterbemonat – im Wesentlichen dem sogenannten Sterbevierteljahr in der gesetzlichen Rentenversicherung, das die Weiterzahlung der Rente des Verstorbenen für 3 Monate über den Tod hinaus gewährleistet.

Stirbt ein Empfänger von Witwen- bzw. Witwergeld, haben die Waisen nur bei Waisengeld- oder Unterhaltsberechtigung einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe des zweifachen Witwen- bzw. Witwergeldes.

Witwen- und Witwergeld

Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld, der wichtigsten Leistung der Hinterbliebenenversorgung, entsteht grundsätzlich erst dann, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Diese Regelung gilt für Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Für Ehen, die vor diesem Termin geschlossen worden sind, musste die Ehe 3 Monate bestanden haben. Diese Regelungen sollen ausschließen, dass Versorgung gezahlt wird, obgleich die Ehe zum überwiegenden Zwecke späterer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist. Die Annahme einer solchen sogenannten Versorgungsehe kann jedoch mit besonderen Umständen des Einzelfalles widerlegt werden, wenn die Schlussfolgerung eines Versorgungszweckes trotz kurzer Ehezeit vor dem Tod als nicht gerechtfertigt erscheint. Letzteres ist zum Beispiel bei einem plötzlichen Unfalltod der Fall.

Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld ist ferner ausgeschlossen, wenn die kinderlose Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. (67.) Lebensjahr des Beamten vollendet war (sog. Nachheirat). In diesen Fällen kann jedoch gemäß § 22 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes gewährt werden, der sich im nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Ehe und dem jeweiligen Alter der Eheleute richtet.

Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Dies bedeutet, dass bei vorzeitigem Ableben auch Versorgungsabschläge in die fiktive Berechnung einbezogen werden. Der Bemessungssatz von 55 Prozent ist mit demjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung identisch. Der Anspruch auf beamtenrechtliches Witwen- bzw. Witwergeld besteht bis zum Tod oder der erneuten Heirat der Witwe/des Witwers.


Übergangsregelung
Diese Reduzierung der Witwen-/Witwerversorgung auf 55 Prozent gilt nicht, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist und zugleich mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

In diesen Fällen beträgt das Witwen- bzw. Witwergeld weiterhin 60 Prozent des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene bezogen hat oder aber bezogen hätte, wenn am Todestag der Ruhestand eingetreten wäre (§ 69 e Abs. 5 BeamtVG). Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ist diese Übergangsregelung im Land Brandenburg für die Zukunft abgeschafft worden. Das Witwengeld beträgt seitdem dort einheitlich 55 Prozent.


Schließlich gilt eine Besonderheit bei großem Altersunterschied: Sofern der/die Verstorbene mehr als 20 Jahre älter als der/die Witwe/-r war, wird die Witwen- bzw. Witwerversorgung prozentual gekürzt, was jedoch durch eine lange Dauer der Ehe kompensiert werden kann (§ 20 Abs. 2 BeamtVG).

Waisengeld

Halbwaisen erhalten 12, Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts bis zum vollendeten 18.Lebensjahr. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht witwen- oder witwergeldberechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt. Vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 27.Lebensjahr ist das Waisengeld von einem Antrag der Waisen und davon abhängig, dass nach dem Kindergeldrecht dem Grund nach ein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist. Je nach Bundesland wird das Waisengeld allerdings nur noch höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt.

Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann das Waisengeld auch länger gezahlt werden. Kein Waisengeld erhalten Kinder, die der Verstorbene erst nach dem Beginn des Ruhestandes und nach der Vollendung der Regelaltersgrenze adoptiert oder angenommen hat. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

Auch hier wurde wie beim Witwen- und Witwergeld mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 die Einschränkung eingeführt, dass nur dann Waisengeld beansprucht werden kann, wenn der Verstorbene Beamter auf Lebenszeit, Ruhestandsbeamter oder Beamter auf Probe war und eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hatte oder dienstunfähig aufgrund eines Dienstunfalls gewesen war.



UT WIWE 20200426/20201007

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