Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte: Beamtenversorgung Aktuelles aus Bund und Ländern: Bund

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Beamtenversorgung: Aktuelles aus Bund und Ländern

Bis zum August 2006 war das Beamtenversorgungsgesetz als Bundesgesetz mit Wirkung für alle Beamten in Deutschland in Kraft. Das ehemals bundeseinheitliche Beamtenversorgungsgesetz ist in seinen zentralen gesetzlichen Regelungen auch heute noch Grundgerüst und Maßstab der neuen und eigenständigen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften in Bund und Ländern.

Auf dieser Basis haben mittlerweile alle Länder entweder eigene Vollregelungen im Beamtenversorgungsrecht erlassen oder zumindest das bisherige Bundesrecht formell in Landesrecht überführt. Darüber hinaus besteht mitunter aber auch noch ein Nebeneinander von altem Bundesrecht und einzelnen Änderungen durch Landesrecht, welches noch nicht zu einem eigenständigen Landes-Beamtenversorgungsgesetz geführt hat, so dass mehrere Gesetze parallel zueinander Anwendung finden.

Auf den folgenden Seiten sind die wesentlichen Rechtsentwicklungen in Bund und Ländern seit Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht im Jahr 2006 aufgeführt und skizziert.

Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund des mittlerweile erheblichen Umfangs der bestehenden Rechtsgrundlagen und auch wegen möglicher zeitlicher Überholung nach der Erstellung des Werkes nicht gewährleistet werden. Zu berücksichtigen ist, dass viele der Dienstrechtsreformen in den Ländern im Hinblick auf ihren Umfang zu den größten Gesetzgebungsverfahren der Landtage seit ihrem Bestehen gezählt haben.

Aufgezeigt sind für Bund und Länder separat zunächst die Fundstellen der grundlegenden gesetzlichen Grundlagen des föderalisierten Beamtenversorgungsrechts. Weiter werden die unterschiedlichen Festlegungen bezüglich der Anhebung der Regel- und besonderen Altersgrenzen, der Antrags-Altersgrenzen die Regelungen zu den Versorgungsabschlägen und zur Höhe etwaiger Sonderzahlungen sowie zu den jüngsten Versorgungsanpassungen dargestellt. Bei den linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge halten alle Gesetzgeber an dem Grundsatz der gleichmäßigen Anpassung von Besoldung und Versorgung fest. Allerdings kommt es teilweise zu deutlichen Unterschieden der Anpassungen zwischen den Gebietskörperschaften Der Tarifabschluss für Bund und Kommunen für die Jahre 2016 und 2017 wurde zeit- und inhaltsgleich auf die Beamten, Richter und Soldaten des Bundes über tragen. Für die Jahre 2018 und 2019 ist seitens des Bundes ebenfalls eine solche gesetzliche Übertragung vorgesehen.

Aufgrund der Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht haben Bund und Länder als Anschlussregelung für § 107b BeamtVG (Verteilung der Versorgungslasten) einen multilateralen „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln“ (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) geschlossen, welcher vom bisherigen System der anteiligen Kostenerstattung zu einem pauschalen Abfindungssystem wechselte (Inkrafttreten zum 1. Januar 2011). Dieser Staatsvertrag findet auf alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.

 

Beamtenversorgung: Aktuelles aus dem Bund

 

 

Auf dieser Seite informieren wir über Aktuelles zur Beamtenversorgung beim Bund

Rechtsgrundlage Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG). Neufassung im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160); zuletzt bekannt gemacht am 24.02.2010 (BGBl. I, S. 150).

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,9901) multipliziert.
- Betragsmäßig dem vorigen Bezügeniveau entsprechende Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem DNeuG mittels Überleitungsbeträgen im Falle einer Rückstufung.
- Einführung eines eigenständigen – entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gedeckelten – Abzugs für Pflegeleistungen (§ 50 f BeamtVG).
- Anspruch auf Versorgungsauskunft nach schriftlichem Antrag.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter grundsätzlicher Einführung des Grundsatzes des internen Ausgleichs der beamtenrechtlichen Versorgungspositionen.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand von 450 Euro auf 525 Euro pro Monat.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
- Teilweise mit Rückwirkung verbesserte Regelungen der Dienstunfallfürsorge im Falle von Einsatzunfällen (u.a. besondere Auslandsverwendung, Höhe der einmaligen Unfallentschädigung).
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Besondere Regelungen beim vorgezogenen Ruhestandseintritt für Beamte der Bundeswehr und bei den Postnachfolgeunternehmen.
- Keine Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
- Verlängerung der Regelungen zur Versorgungsrücklage bis einschließlich zum Jahr 2024.
- Wegfall der Anrechnung von Einkommen beim Bezug von Waisengeld.
- Einbeziehung neu erworbener Landwirtschaftsrenten in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.
- Übernahme der rentenrechtlichen Verbesserungen bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (ab 2020 beabsichtigt).


UT WiWe 20200428/20201007



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