Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte: Urlaub, u.a. Erholungsrlaub für Beamte)

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Erholungsurlaub

Beamtinnen und Beamten steht ein jährlicher Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu. Der Erholungsurlaub dient der Regeneration der Arbeitskraft. Er soll möglichst zusammenhängend genommen werden, kann aber aus betrieblichen oder persönlichen Gründen auch geteilt werden. Erkrankungen während des Urlaubs sind unverzüglich anzuzeigen. Nachgewiesene Arbeitsunfähigkeitstage werden nicht auf die Urlaubsdauer angerechnet.

Falls die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt ist, er höht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs. Bei weniger als fünf Arbeitstagen vermindert er sich entsprechend.


Neuregelung für den Erholungsurlaub
Das Bundeskabinett hat die Neuregelung des Urlaubs für Beamte des Bundes beschlossen. Demnach erhalten diese zukünftig 29 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Nach vollendetem 55. Lebensjahr erhöht sich der Urlaub um einen weiteren Arbeitstag (folglich auf dann insgesamt 30 Tage Erholungsurlaub). Die Erholungsurlaubsverordnung ist in Kraft getreten. Für die Kalenderjahre 2011 und 2012 erhalten alle Bundesbeamten 30 Tage Erholungsurlaub. Durch eine Sonderregelung der Verfallsfristen für das Urlaubsjahr 2011 wurde sichergestellt, dass der zusätzlich gewährte Urlaub nicht direkt verfällt, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach Besoldungsgruppen ist damit komplett entfallen.


Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gelten die folgenden urlaubsrechtlichen Vorschriften:
- Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
- Erholungsurlaub kann erstmals sechs Monate nach Einstellung in den öffentlichen Dienst beansprucht werden (Wartezeit).
- Ausschlaggebend für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Besoldungsgruppe.
- Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Für die beiden Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine abweichende Regelung treffen.
- Erholungsurlaub, der aufgrund einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte, wird auf das laufende Urlaubsjahr übertragen.

Das Gleiche gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den Beamtinnen oder Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben. Auch in diesen Fällen ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.

Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

Mit der „Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung“ hat der Verordnungsgeber Bundesbeamtinnen und -beamten die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag den vier Wochen übersteigenden Urlaubsumfang anzusparen (die Regelung gilt auch für Beamtinnen und Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie der Deutschen Bahn AG). Allerdings kann diese Regelung nur von Beamtinnen und Beamten in Anspruch genommen werden, denen die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Gewährung des Antrags müssen dienstliche Belange berücksichtigt werden. Der angesparte Urlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes angetreten wird.

Zusatzurlaub für Schichtdienst

Beamtinnen und Beamte, die ständig nach einem Schichtplan arbeiten, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
- bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche und eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende für maximal 48 Stunden vorsieht, und dabei
- nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leisten,
erhalten einen Zusatzurlaub nach folgender Übersicht:

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder in häufig unregelmäßigem Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
- 110 Nachtarbeitsstunden: 1 Arbeitstag,
- 220 Nachtarbeitsstunden: 2 Arbeitstage,
- 330 Nachtarbeitsstunden: 3 Arbeitstage,
- 450 Nachtarbeitsstunden: 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

Werden auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
- 150 Nachtarbeitsstunden: 1 Arbeitstag,
- 300 Nachtarbeitsstunden: 2 Arbeitstage,
- 450 Nachtarbeitsstunden: 3 Arbeitstage,
- 600 Nachtarbeitsstunden: 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr gewährt.

Für Teilzeitkräfte gelten die gleichen Voraussetzungen. Die geforderten Arbeiten in der Nachtschicht oder die geforderten Nachtdienststunden werden allerdings im Verhältnis ermäßigte zu regelmäßige Arbeitszeit gekürzt. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

Nachtdienst ist der Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gibt es den Begriff der „Nachtschicht“ (Beginn oder Ende einer Schicht während des Zeitraums von 24.00 Uhr bis 4.00 Uhr).

Sonderurlaub

Für Beamtinnen und Beamte gelten gemäß § 12 der Sonderurlaubsverordnung besondere Regelungen. Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamtinnen und Beamte in folgenden Fällen unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt werden:
- Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin: 1 Arbeitstag
- Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage
- Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort: 1 Arbeitstag
- 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum: 1 Arbeitstag
- schwere Erkrankung
a) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr*
b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes: für jedes Kind bis zu 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr*
c) der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin/des Beamten, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr*.

* Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Punkte a) und b) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten/der Beamtin zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren können Bundesbeamtinnen und -beamte auch mehr als vier Tage Sonderurlaub erhalten, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach § 45 SGB V für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Da diese allerdings während der Freistellung nur Krankengeld erhalten, Beamtinnen und Beamte hingegen ihre vollen Bezüge, werden die Freistellungstage entsprechend gemindert.

Neben diesen im persönlichen Bereich liegenden Gründen kann Beamtinnen und Beamten darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden
- für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
- zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten veranlasst sind,
- zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z. B. als Schöffe),
- für Familienheimfahrten.

Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge u. a. auch gewährt werden für
- die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung,
- gewerkschaftliche Zwecke,
- die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen,
- die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleitung dienen und von Jugendwohlfahrtsbehörden oder amtlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden,
- die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene.

Familienbedingte Beurlaubung

Die familienbedingte Beurlaubung ist aus denselben Gründen geschaffen worden wie die familienbedingte Teilzeitbeschäftigung. Demgemäß gelten auch dieselben Voraussetzungen.

Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter/innen mit Anspruch auf Besoldung können sich beurlauben lassen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG). Ein vergleichbarer Beurlaubungsanspruch ergibt sich auch aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz.

Dieser Beurlaubungsanspruch gilt so lange, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die familienbedingte Beurlaubung ist dabei grundsätzlich für die bewilligte Dauer bindend.

Anders als bei der familienbedingten Teilzeit gibt es jedoch eine Höchstdauer für die familienbedingte Beurlaubung. Diese beträgt 15 Jahre. Auf diese Höchstdauer sind die Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines Überhangs an Bewerbern und die einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen. Alle drei Arbeitszeitmodelle dürfen auch zusammen 15 Jahre nicht überschreiten. Die Elternzeit wird nicht angerechnet.


Neuregelung der Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte
Die Regelungen zur Sonderurlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamten des Bundes werden neu gefasst. Mitte März 2016 fand im Bundesinnenministerium ein Beteiligungsgespräch mit den Gewerkschaften statt. Sobald die neuen Vorschriften verkündet werden, informieren wir darüber im Internet: www.beamten-informationen.de

 

Beurlaubung ohne Besoldung

Die Beurlaubung ohne Besoldung fasst verschiedene Tatbestände mit vorwiegend arbeitsmarktpolitischer Zielsetzung zusammen. Sie dient in Bereichen mit Bewerberüberhang der Einstellung von Arbeitsuchenden für die beurlaubte Person oder in Bereichen mit einem Stellenüberhang dem Stellenabbau.

Beamte und Beamtenanwärter mit Anspruch auf Besoldung, die in einem Bereich mit einem außergewöhnlichen Bewerberüberhang tätig sind, können sich bis zu sechs Jahre (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 BBG) oder für einen Zeitraum, der sich bis zum Ruhestand erstrecken muss (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 BBG), beurlauben lassen. In Stellenabbaubereichen ist neben dem Antragserfordernis nur die Höchstdauer der Beurlaubung von 15 Jahren zu beachten (§ 95 Abs. 2 und 4 BBG).


Beispiel:
Ein Beamter, der nach drei Jahren Elternzeit vier Jahre in Teilzeit mit weniger als 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet hat, kann sich noch elf Jahre aus familienbedingten Gründen beurlauben lassen.
Besonders bei langjährigen Beurlaubungen muss der berufliche Wiedereinstieg vorbereitet werden. Zwar ist es in erster Linie Aufgabe der Beamtinnen und Beamten, den Kontakt zur Dienstbehörde zu halten, allerdings hat die Dienststelle die Wiederaufnahme des Dienstes durch geeignete Maßnahmen zu erleichtern. Dazu gehören zum Beispiel das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die rechtzeitige Unterrichtung über Fortbildungsmöglichkeiten und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen schon während der Beurlaubung.

 

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung ist unabhängig vom Lebensalter möglich. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Dienstherrn.

Die Beurlaubung erfolgt grundsätzlich für die bewilligte Dauer und ist in allen Fällen des § 95 BBG höchstens für einen Zeitraum von 15 Jahren möglich. Auf diese Höchstdauer sind die Zeiten der familienbedingten Beurlaubung und die der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen. Elternzeit wird nicht angerechnet.

Dienstrechtliche Auswirkungen auf die Beurlaubung von Beamten

Das Beamtenverhältnis sieht eine Reihe von Möglichkeiten vor, einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen. Grundsätzlich bleiben für einen Beamten – mit Ausnahme der Dienstleistungspflicht – auch im Falle einer Beurlaubung, alle Rechte und Pflichten weiter bestehen. Demnach können Pflichtverletzungen während der Beurlaubung unter den gesetzlichen Voraussetzungen disziplinarisch verfolgt werden können.

Da das statusrechtliche und das abstrakt-funktionelle Amt auch für beurlaubte Beamte fortbesteht, bleibt die bisherige Beschäftigungsbehörde bestehen.

Besoldung

Da Während der „Beurlaubung ohne Bezüge“ kein Besoldungsanspruch besteht, wird der Aufstieg in den Erfahrungsstufen durch die Zeiten der Beurlaubung unterbrochen.

Eine Ausnahme hiervon bilden Zeiten der Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie Zeiten der Pflege von Angehörigen im Umfang von ebenfalls jeweils bis zu drei Jahren.

Versorgung und Beurlaubung

Wie die Teilzeitbeschäftigung wirkt sich auch die Beurlaubung auf die Versorgung aus. Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Es gibt allerdings eine Ausnahme:

Die Beurlaubung kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden wird, dass der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und grundsätzlich ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit wird regelmäßig bis zum Beginn der Beurlaubung zusammen mit einem sogenannten Gewährleistungsbescheid getroffen.

Für die Zuschläge zum Ruhegehalt und zur Mindestversorgung bei Beurlaubung gelten die Ausführungen zur Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

Beihilfe während der Beurlaubung

Grundsätzlich knüpft der Beihilfeanspruch an den Anspruch auf Besoldung an.

Ausnahmsweise wird trotz einer Beurlaubung ohne Besoldung Beihilfe gewährt, wenn dies die Beurlaubungsvorschriften ausdrücklich vorsehen. Beamte in Elternzeit haben Anspruch auf Beihilfe. Zum Ausgleich für die beitragsfreie Versicherung der Arbeitnehmer/innen in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit werden ihnen für diesen Zeitraum die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet.

Die Besoldung darf vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Bei gemeinsamer Elternzeit steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. Bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 werden außerdem auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für einen die Beihilfe ergänzenden Tarif in der privaten Krankenversicherung oder die Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in voller Höhe erstattet.

Bei Beurlaubungen aus familienbedingten Gründen besteht Anspruch auf Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften. Dies gilt nicht für Beurlaubte, die bereits als Angehörige bei der Beihilfe berücksichtigt werden oder Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung haben.

Erholungsurlaub und Beurlaubung von Beamten

Für jeden vollen Kalendermonat einer Beurlaubung wird der Anspruch auf Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt.

Laufbahnrechtliche Wirkungen bei Beurlaubung

Grundsätzlich verlängert sich die Probezeit um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Von diesem Grundsatz gibt es aber einige Ausnahmen. Insbesondere Elternzeit wirkt sich nicht verlängernd auf die Probezeit aus. Vor der Lebenszeiternennung ist aber die Mindestprobezeit von einem Jahr zu absolvieren. Zudem gibt es eine Ausnahme für Beurlaubungen, die dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienen. Dafür müssen die Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs festgestellt worden sein.

In den Fällen von Elternzeit, Beurlaubungen für eine internationale Verwendung nach § 9 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung und bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments gilt Folgendes bei Auswahlentscheidungen für Beförderungen, sofern keine aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorliegen. In der Regel sind die dienstlichen Beurteilungen fiktiv fortzuschreiben. Dadurch soll eine bessere Einbeziehung der beurlaubten Beamtinnen und Beamten in die berufliche Fortentwicklung gewährleistet werden.

Nebentätigkeiten während der Beurlaubung

Für Zeiten der Beurlaubung gelten die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts uneingeschränkt. Danach unterliegt eine entgeltliche Tätigkeit grundsätzlich der Genehmigungspflicht und darf einen Umfang von acht Stunden in der Woche nicht überschreiten.

Noch stärkere Beschränkungen bestehen bei einer Beurlaubung aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen. Wie bei der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung dürfen die Nebentätigkeiten bei der familienbedingten Beurlaubung dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Bei der Beurlaubung ohne Besoldung (§ 95 BBG) müssen sich Beamtinnen und Beamte verpflichten, auf genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten zu verzichten und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem sie auch einem Vollzeitbeschäftigten erlaubt sind.

Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, führt dies regelmäßig zu einem Widerruf der Beurlaubung. Während der Elternzeit darf grundsätzlich auch eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Die Tätigkeit muss mit dem Beamtenverhältnis vereinbar sein. Der Dienstherr kann die Nebentätigkeitsgenehmigung versagen, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen aufgrund von Interessenkonflikten zu befürchten ist.

Vorzeitige Beendigung der Beurlaubung

Wird bei einer familienbedingten Beurlaubung eine vorzeitige Rückkehr in den Dienst angestrebt, kann dies von der Dienstbehörde zugelassen werden, wenn die Fortsetzung des Urlaubs aufgrund einer veränderten Lebenssituation nicht mehr zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Pflegesituation für einen kranken Angehörigen geändert hat und er nicht mehr wie bisher zu Hause gepflegt wird. Die Dienstbehörde kann die Dauer der familienbedingten Beurlaubung nur aus zwingenden dienstlichen Belangen beschränken.

Eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub ist bei der Beurlaubung ohne Besoldung (§ 95 BBG) unter denselben Voraussetzungen möglich wie bei der familienbedingten Beurlaubung. Unterschiede gibt es jedoch bei der Begrenzung des Urlaubs durch die Dienstbehörde. Ein Widerruf des bewilligten Urlaubs ist für solche Fälle im Bundesbeamtengesetz nicht ausdrücklich vorgesehen und nur in den engen Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts möglich. Sie bleibt damit eine Ausnahme im Einzelfall.

Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich. Eine Beendigung der Elternzeit auf einseitigen Wunsch des Dienstherrn ist nicht vorgesehen. Ein Elternteil kann die Verlängerung seiner Elternzeit verlangen, wenn zunächst ein Wechsel der Inanspruchnahme zwischen beiden Elternteilen vorgesehen war, dieser Wechsel später jedoch aus einem wichtigen Grund nicht stattfinden kann.

Benachteiligungsverbot bei Beurlaubung

Elternzeit darf sich nicht negativ auf die Einstellung und das berufliche Fortkommen bei der Teilzeitbeschäftigung auswirken (§ 25 Satz 1 BBG, § 15 Bundesgleichstellungsgesetz). Das gilt grundsätzlich auch bei der familienbedingten Beurlaubung. Wie bei der Teilzeitbeschäftigung ist die unterschiedliche Behandlung von Beurlaubten aus familienbedingten Gründen ausnahmsweise aus zwingenden sachlichen Gründen gerechtfertigt. Ein solcher Grund liegt beispielsweise in der zeitnahen Besetzung einer Stelle. Die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der eine familienbedingte Beurlaubung anstrebt und deshalb den Dienst nicht alsbald antreten kann, kann aus diesem Grund abgelehnt werden.

Elternzeit

Zum 1. Januar 2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Es gilt für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren und adoptiert werden. Die Regelungen der dreijährigen Elternzeit aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind erhalten geblieben.

Zwei Jahre später, am 21. Januar 2009, hat die Bundesregierung die Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften beschlossen. Sie enthält vor allem die neue Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) und ist am 14. Februar 2009 in Kraft getreten. Die neue, zusammenfassende Verordnung tritt an die Stelle der bisherigen Mutterschutzverordnung für Beamtinnen (MuSchV) sowie der bisherigen Elternzeitverordnung für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (EltZV). Für den Anspruch auf Elternzeit und die Modalitäten ihrer Inanspruchnahme verweist sie auf die §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, sodass die Personalstellen für Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte auf einheitliche Rechtsgrundlagen zurückgreifen können.

Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum, d. h. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes, übertragen werden. Diese Übertragung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei kurzen Geburtenfolgen bei jedem Kind möglich.

Beamtinnen und Beamte können Elternzeit in Anspruch nehmen zur Betreuung
- eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht,
- eines leiblichen Kindes, für das ihnen die Personensorge nicht zusteht, wenn es mit ihnen im Haushalt lebt und der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt,
- eines Kindes des Ehepartners, das sie in ihren Haushalt aufgenommen haben,
- eines nicht leiblichen Kindes, für das die Personensorge nicht zusteht, in Härtefällen (z. B. Tod eines Elternteils),
- eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben (Adoption),
- eines Enkelkindes, das mit ihnen im Haushalt lebt und das sie selbst erziehen, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt.

Für den Fall, dass die Adoption eines Kindes nicht unmittelbar nach der Geburt erfolgt ist, verkürzt sich die Elternzeit nicht. In diesem Fall wird die Elternzeit längstens bis zum Ende des 7. Lebensjahres gewährt.


Beispiel:
Das erste Kind wird am 1. Januar 2004 geboren, das zweite am 1. Januar 2006. Der Vater hatte für das erste Kind drei Jahre Elternzeit bis zum 31. Dezember 2007 angemeldet. Er nimmt im Anschluss zwei Jahre Elternzeit für das zweite Kind bis
zum 31. Dezember 2009. Das erste Lebensjahr des zweiten Kindes hat sich mit der Elternzeit des ersten Kindes überschnitten. Aus diesem Zeitraum kann der Vater mit dem Einverständnis des Arbeitgebers einen Anteil der Elternzeit für das zweite Kind auf einen späteren Zeitraum (z. B. Einschulung) übertragen.
Auch Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende haben Anspruch auf Elternzeit. Der Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Kind lebt mit der Antragstellerin/dem Antragsteller im selben Haushalt.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller betreut und erzieht es überwiegend selbst.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
- Der Partner/die Partnerin ist erwerbstätig, in der Ausbildung oder arbeitslos.

Für Beamtinnen und Beamte der Länder ist der Anspruch auf Elternzeit in den Elternzeitverordnungen der Länder geregelt.


 

UT WiWe 20200426/20201006

 

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