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Begründung zum BBVAanpÄnG 2023-2024
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf verfolgt drei Zielsetzungen:
1. Die Amts-, Dienst- und Versorgungsbezüge sind zuletzt zum 1. April 2022 durch das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) angepasst worden.
Dem gesetzlichen Auftrag nach § 14 Absatz 1 BBesG und § 70 des BeamtVG ent-sprechend werden die Besoldung und die Versorgung regelmäßig an die Entwick-lung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst. Der Entwurf sieht daher vor, die Besoldungs- und Versorgungsbezüge unter Berücksich-tigung des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst des Bundes vom 22. April 2023 anzupassen. Dazu soll das Ergebnis der Tarifverhandlungen im Jahr 2024 zeit- und wirkungsgleich übertragen werden. Eine Übertragung der Mindestbeträge aus dem Tarifabschluss ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht Bestandteil dieses Gesetzes.
Die Tarifvertragsparteien haben am 22. April 2023 den Tarifvertrag über einen Infla-tionsausgleich (TV Inflationsausgleich) geschlossen, der für die Tarifbeschäftigten im Monat Juni 2023 die Gewährung einer Sonderzahlung in Höhe von einmalig 1 240 Euro, für Auszubildende, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes einmalig 620 Euro, sowie monatlich für die Monate Juli 2023 bis Feb-ruar 2024 für die Tarifbeschäftigten 220 Euro und für Auszubildende, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes 110 Euro vorsieht.
Der Entwurf sieht vor, diesen einmaligen Inflationsausgleich auf die Empfängerin-nen und Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie auf Empfängerin-nen und Empfänger von Anwärterbezügen zum selben Zeitpunkt wie im Tarifvertrag vorgesehen zu übertragen.
2. Kontroverse Diskussionen über gesellschaftspolitische Themen führen immer wie-der auch zu gewalttätig ausgetragenen Konflikten. Diese Gewalt richtet sich regel-mäßig gerade auch gegen diejenigen, die von Amts wegen mit der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beauftragt sind. Dies bleibt für die Betroffenen oftmals auch langfristig nicht folgenlos. Die damit verbundenen Belastungen wirken vielmehr auf die Zeit nach Beendigung des aktiven Dienstes nach, ohne dass dies bisher bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge angemessen berücksichtigt würde.
Vor diesem Hintergrund sind die Wiedereinführung der Ruhegehaltfähigkeit der sog. Polizeizulage und das Bekenntnis zur finanziellen Sicherstellung dieses Vorhabens Bestandteil des Koalitionsvertrages der Regierungsparteien für die laufende Legislaturperiode.
Bei der Polizeizulage handelt es sich um eine von insgesamt 23 im Besoldungsrecht des Bundes ausgewiesenen Stellenzulagen. Stellenzulagen stellen besoldungs-rechtlich einen pauschalen Ausgleich dafür dar, dass Funktionen in bestimmten Verwaltungsbereichen mit höheren Anforderungen an die jeweiligen Stelleninhabe-rinnen und Stelleninhaber verbunden sind als in anderen Bereichen, ohne dass diese höheren Anforderungen eine generelle Hebung dieser Funktionen in eine hö-here Besoldungsgruppe rechtfertigen würden.
Anspruch auf die Polizeizulage haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-zugsbeamte (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Polizei beim Deutschen Bundes-tag), Feldjägerinnen und Feldjäger der Bundeswehr und Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung in gesetzlich und durch Verwaltungsvorschriften bestimmten Be-reichen.
Die Polizeizulage war – wie andere Stellenzulagen auch – von 1990 bis 1998 ruhe-gehaltfähig. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde u.a. die Ruhegehaltfä-higkeit von Stellenzulagen grundsätzlich aufgehoben. Ruhegehaltfähig sollten nur noch solche Dienstbezüge sein, die der Dienstherr der Beamtin bzw. dem Beamten aus seiner Verpflichtung zu einer amtsangemessenen Alimentation (Artikel 33 Ab-satz 5 GG) heraus schuldet. Hierzu gehören Stellenzulagen nicht. Unter Berücksich-tigung entsprechender Übergangsregelungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Versorgungsreformgesetzes 1998 vorhandene Beamtinnen und Beamte bzw. Soldatinnen und Soldaten endete die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage mit Ab-lauf des Jahres 2007, für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 mit Ablauf des Jahres 2010.
3. Die Stellenzulagen für Kommandantinnen und Kommandanten, Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie für Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr als Gebietsärztinnen und Gebietsärzte sowie für Soldatinnen und Soldaten als Rettungsmedizinerinnen und Rettungsmediziner oder als Gebietsärztinnen und Gebietsärzte (Vorbemerkun-gen Nummer 6 Absatz 1 Satz 2, Nummer 8c und Nummer 11 der Bundesbesol-dungsordnungen A und B – Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sind derzeit bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Der Entwurf sieht vor, die Befristung dieser Stellenzulagen um weitere vier Jahre zu verlängern.
Die erneute Befristung erfolgt vor dem Hintergrund des Beschlusses des Rech-nungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages (RPA) vom 14. Februar 2020, mit dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat aufgefordert wurde, unter Einbeziehung der Ressorts das Zulagenwesen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung und Bereinigung zu überprüfen. Im Rahmen dieses noch länger andauernden Überprüfungsprozesses werden insbesondere auch diese Stellenzulagen zu überprüfen sein.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Amts-, Dienst- und Versorgungsbezüge werden ausgehend vom Ergebnis der Tarifver-handlungen angehoben, und zwar um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro und an-schließend 5,3 Prozent ab dem 1. März 2024. Die Erhöhung ist bereits um 0,2 Prozent-punkte (§ 14a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG) vermindert. Nach § 14a Absatz 2 Satz 3 BBesG werden die ersparten Beträge der Versorgungsrücklage zu-geführt. Der gegenüber dem Tarifabschluss geringere Erhöhungssatz zum 1. März 2024 führt zu einer weiteren dauerhaft wirkenden Verminderung des Besoldungs- und Versor-gungsniveaus. Für die dynamischen Besoldungsbestandteile (z. B. Familienzuschlag und Amtszulage) werden in Anlehnung an den Tarifvertrag 11,3 Prozent übertragen.
Die Anwärtergrundbeträge werden neu festgelegt, um das im Besoldungsstrukturenmoder-nisierungsgesetz (BesStMG) festgelegte Verhältnis zwischen dem Anwärtergrundbetrag und der Eingangsbesoldung der jeweiligen Laufbahngruppe wiederherzustellen.
Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen erhalten im Jahr 2023 eine einmalige Zahlung im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 jeweils eine Zahlung in Höhe von 220 Euro.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten im Jahr 2023 Zahlun-gen im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG), und zwar im Juni 2023 eine einmalige Zahlung in Höhe von 1 240 Euro in Abhängigkeit des jeweils maß-geblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich jeweils in Höhe von 220 Euro ebenfalls in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes.
Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten im Jahr 2023 eine einma-lige Sonderzahlung in Höhe von 620 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 jeweils eine Zahlung in Höhe von 110 Euro.
Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen auf Grundlage eines gesetzlich ausge-stalteten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses erhalten im Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 jeweils eine Zahlung in Höhe von 220 Euro.
Wehrsoldempfängerinnen und Wehrsoldempfänger erhalten – entsprechend ihrer besol-dungsrechtlichen Zuordnung – eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro so-wie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 jeweils eine Zahlung in Höhe von 220 Euro.
Die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage soll in Anlehnung an den früher geltenden Rechtszustand wiederhergestellt werden. Ab Inkrafttreten des Gesetzes soll die Ruhege-haltfähigkeit auch für die Personen gelten, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die Polizeizulage aufgrund des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig war. Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung der Versorgungsbezüge der von der Regelung Betroffenen. Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist nicht vorgesehen.
Bei den anderen Stellenzulagen verbleibt es bei der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 erfolgten Aufhebung der Ruhegehaltfähigkeit.
Die Befristungen der Stellenzulagen für Kommandantinnen und Kommandanten, Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie für Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr als Gebietsärztinnen und Ge-bietsärzte sowie für Soldatinnen und Soldaten als Rettungsmedizinerinnen und Rettungs-mediziner oder als Gebietsärztinnen und Gebietsärzte (Vorbemerkungen Nummer 6 Ab-satz 1 Satz 2, Nummer 8c bzw. Nummer 11 der Bundesbesoldungsordnungen A und B – Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) werden jeweils um weitere vier Jahre verlängert.
III. Alternativen
Die Gleichstellung der anderen im Besoldungsrecht des Bundes ausgewiesenen Stellenzu-lagen mit der Polizeizulage hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit ist im Hinblick auf die hier angestrebte spezifische Berücksichtigung der besonderen Belastungen des Polizeivoll-zugsdienstes nicht geboten.
Ansonsten keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmit-telbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen und nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften.