Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesalimentationsgesetz - BAlimentG)

ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Das Bundesalimentationsgesetz (BAölimenTG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden die Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte und Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung 

 

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern (Bearbeitungsstand: 14.04.2026 15:29)

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Bundesalimentationsgesetz - BAlimentG)

A. Problem und Ziel

Mehrere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu dem durch Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Prinzip der amtsangemessenen Alimentation, welche zu Besoldungsvorschriften auf Landesebene ergangen sind, betreffen mittelbar auch den Bund.

Mit seinem jüngsten Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.) zur Besoldung des Landes Berlin hat das BVerfG seine 2015 (Beschlüsse vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. – BVerfGE 139, 64 und vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. – BVerfGE 140, 240) und 2020 (Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – BVerfGE 155, 1 – zur
Besoldung des Landes Berlin sowie 2 BvL 6/17, 7/17, 8/17 – BVerfGE 155, 77 – zur Besoldung des Landes Nordrhein-Westfalen) methodisch neu gefasste Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip wesentlich fortentwickelt. Das BVerfG stellt in seinem aktuellen Beschluss fest, dass die Vorschriften zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen mit dem Grundgesetz unvereinbar waren. Die Einhaltung des aus dem Alimentationsprinzip folgenden Gebots der Mindestbesoldung bestimmt sich in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, welche auf das Niveau der Grundsicherung Bezug genommen hatte, nunmehr nach dem
Median-Äquivalenzeinkommen. Diesbezüglich muss die Besoldung mindestens so bemessen sein, dass sie die Prekaritätsschwelle von 80 % erreicht. Im Hinblick auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat (Fortschreibungsprüfung), verändert das BVerfG insbesondere die methodischen Vorgaben für die Parame ter der ersten Prüfungsstufe. Bei dem hierbei vorzunehmenden Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex) bildet für die Erstellung der Indizes nunmehr ein festes Basisjahr den Ausgangspunkt. Für die Berechnung der Indizes sind darüber hinaus konkrete neue Vorgaben des BVerfG zu beachten.

Diese und weitere Maßgaben des BVerfG entfalten aufgrund ihres Bezuges zu Artikel 33 Absatz 5 GG mittelbar auch Wirkung für den Bund. Sie sind bei der Anpassung der Bezüge zu berücksichtigen.

Über die konkrete Umsetzung der neuen Rechtsprechung des BVerfG hinaus ist jedoch eine umfassendere Reform der Besoldungsstruktur erforderlich. Die Bundesrepublik Deutschland steht vor historischen gesamtstaatlichen Herausforderungen. Eine multiple Bedrohungslage der Sicherheit Deutschlands verlangt sowohl verstärkten Schutz gegen Angriffe von außen als auch einer Stärkung Inneren Sicherheit. Die freiheitlich demokratische Grundordnung und der gesellschaftliche Zusammenhalt sind gegenüber Bestrebungen zu stärken, welche sie zu unterlaufen drohen. Die Handlungsfähigkeit des Staatesmuss auch weiterhin jederzeit gesichert sein. Die Bewältigung dieser Herausforderungen
erfordert, dass die staatlichen Strukturen kontinuierlich weiter modernisiert werden, umdadurch auch in Zukunft über einen leistungsfähigen, effizienten öffentlichen Dienst zu verfügen. Der öffentliche Dienst muss für hochqualifizierte und überdurchschnittlich leistungsfähige Kräfte ein erstrebenswertes Ziel bleiben (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD für die 21. Legislaturperiode, Zeile 1842: „Wir sichern durch eine Fachkräfteoffen sive die Qualität und Verlässlichkeit im öffentlichen Dienst.“). Der demografische Wandel sowie der Wettbewerb der Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt erfordern es, auch die finanzielle Attraktivität der Bundesverwaltung zu verbessern, diese auf das erforderliche Niveau zu heben und dieses langfristig zu halten. Hierfür sind in Zeiten einer angespannten Haus haltslage gezielte Maßnahmen zu treffen. Der öffentliche Dienst des Bundes benötigt insofern eine Besoldungsstruktur, die sich deutlich am Leistungsprinzip orientiert und ohne Weiteres nachzuvollziehen ist. Bisherige Schieflagen sind vor diesem Hintergrund so weit wie möglich zu beseitigen und die Wertigkeit der Ämter verstärkt in den Vordergrund zu stellen.

Im vorgenannten Kontext sind zudem – in Anknüpfung an das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) – die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gemäß der regelmäßigen Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) fortzuschreiben. Mit dem Gesetzentwurf sollen daher die für die Jahre 2025 und 2026 erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

Des Weiteren sind mit Blick auf eine konsequente Neustrukturierung der Besoldung umfassende Anpassungen beim Familienzuschlag (vgl. auch Beschluss des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Oktober 2019 – BT-Drucksache 19/14425, S. 17 f.) auch im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung geboten.

 

Hier geht es zur >>>Inhaltsübersicht des Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG)


 

 

 

Startseite | Sitemap | Publikationen | Kontakt | Datenschutz | Impressum | Datenschutz
www.beamten-informationen.de © 2026