Bundesbesoldungsordnung B

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Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Direktor und Professor
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Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,5)
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsidenten ist
als Leiter der Gruppe Forstinspektion bei einer Oberfinanzdirektion
beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter des Bereichs Zentrale Aufgaben/Verwaltung
Direktor bei der Bundeswertpapierverwaltung 10)
Direktor bei der Bahnversicherungsanstalt
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - als Leiter eines großen Fachbereichs
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit - als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung -8)
Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 8)
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz - als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen - als Leiter einer Dienststelle
Direktor beim Marinearsenal - als Leiter eines Arsenalbetriebes
Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse - als Geschäftsführer
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes
Direktor und Professor
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 1)
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist
Finanzpräsident 9)
Leitender Regierungsdirektor 2) 3) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
Ministerialrat 2) 4) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
Senatsrat 2) 6) - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde
Vizepräsident 7) - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung
Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes 8)

Kommentar

1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
5) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsidium die Amtsbezeichnung "Abteilungspräsident" mit dem Zusatz "im Bundesgrenzschutz".
6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
10) Die am 31. Dezember 2001 im bisherigen Amt des Direktors bei der Bundesschuldenverwaltung befindlichen Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
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Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung
Botschafter 1)
Bundesbankdirektor 2)
Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung - als Leiter einer Lehrgruppe
Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein
als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer Fachgruppe Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit - als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung - 15) Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 15) Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom - als Geschäftsführer Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle - als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr Direktor beim/bei der . . . 3) - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist Direktor beim Bundesarchiv - als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter einer Abteilung Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4) Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Direktor der Grenzschutzdirektion Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft - als Geschäftsführender Direktor - 22) Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5) Direktor im Bundesgrenzschutz
im Bundesministerium des Innern - 21)
als Leiter der Grenzschutzschule
Direktor und Professor
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 6)
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts
Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit - als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung - 15a)
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung - als Geschäftsführender Direktor
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien - als Geschäftsführender Direktor
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
Erster Direktor der Bahnversicherungsanstalt
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unterfranken
Finanzpräsident 7)
Generalkonsul 8)
Gesandter 9)
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Ministerialrat 13)
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung, 20)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - 20) 23)
Leitender Postdirektor
bei der Deutsche Post AG
bei der Deutsche Postbank AG
bei der Deutsche Telekom AG
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Leitender Regierungsdirektor 10) 11) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde Leitender Senatsrat 16)
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung,20)
als Leiter einer Unterabteilung, 20) als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 20) 23)
Ministerialrat
bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7) 12) 14)
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - 10) 13)
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Präsident eines Landesversorgungsamtes - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten Regierungsvizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten Senatsrat 10) 16) - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt Vizepräsident 17) - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes 15) Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18) Oberst 7) 19) Kapitän zur See 7) 19) Oberstapotheker 7) 19) Flottenapotheker 7) 19) Oberstarzt 7) 19) Flottenarzt 7) 19) Oberstveterinär 7) 19) Kommentar 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen. 4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4. 6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 7) Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 14) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt "Direktor und Professor" in der Bundesbesoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. 16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 18) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. 19) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. 20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 21) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen. 22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. 23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
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Besoldungsgruppe B 4

Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1) Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten Erster Direktor beim Bundeskriminalamt - als Leiter einer Hauptabteilung Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein Leitender Direktor des Marinearsenals Leitender Ministerialrat
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung, 2)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - 3)
Leitender Senatsrat
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 2)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3)
Präsident des Bundessortenamtes Präsident des Bundessprachenamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes Präsident einer Universität der Bundeswehr 7) Präsident eines Landesversorgungsamtes - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere Regierungsvizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten Senatsdirektor
in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 5)
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)
als Leiter eines bedeutenden Amtes - 3)
Vizepräsident 4) - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung Kommentar 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 6) (weggefallen) 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.


Besoldungsgruppe B 5

Bundesbankdirektor 1) Direktor bei der Bundesknappschaft - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2) Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Hannover, Hessen Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Ministerialdirigent
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung - 3)
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit 4) Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung -4) Oberfinanzpräsident 6) Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik Präsident der Bundesfinanzakademie Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 7) Präsident des Amtes für Wehrgeophysik Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion Präsident eines Landesarbeitsamtes 5) Präsident eines Landesversorgungsamtes - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500 000 Versorgungsberechtigten Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Senatsdirektor
in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 3)
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - 3)
Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3) Kommentar 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2) Nur für den Leiter des Projektbereichs. 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.


Besoldungsgruppe B 6

Botschafter 1) Bundesbankdirektor 2) Bundesbeauftragter für den Zivildienst Bundesdisziplinaranwalt Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst - als der ständige Vertreter des Amtschefs Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz - als der leitende Beamte Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - als der leitende Beamte Direktor beim Bundesrechnungshof Direktor beim Bundesverfassungsgericht Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3) Erster Direktor der Bundesknappschaft - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt -als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Rheinprovinz, Westfalen - 11) Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek Generalkonsul 4) Gesandter 5) Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung, 6)
als Leiter einer Unterabteilung, 7)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -7)
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)
als Leiter einer Hauptabteilung - 9)
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit 10)
Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung 10)
Oberfinanzpräsident 13)
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Zollkriminalamtes
Präsident eines Grenzschutzpräsidiums
Präsident eines Landesarbeitsamtes 12)
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Präsident und Professor des Robert-Koch-Instituts
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9)
Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt

Kommentar
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.
9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
13) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.


Besoldungsgruppe B 7

Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung
Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)
als Leiter einer Hauptabteilung - 1)
Oberfinanzpräsident 3) Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident der Bundeswertpapierverwaltung 2) Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst Präsident des Bundesamtes für Finanzen Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung - als Generalsekretär Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Präsident eines Landesarbeitsamtes 4) Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Regierungspräsident Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1) Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt Kommentar 1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 8. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.


Besoldungsgruppe B 8

Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Präsident des Bundeskartellamtes Präsident des Bundesversicherungsamtes Präsident des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes Präsident des Statistischen Bundesamtes Präsident des Umweltbundesamtes Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Regierungspräsident - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern Vizepräsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Besoldungsgruppe B 9

Botschafter 1) Bundesbankdirektor 2) Ministerialdirektor - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - 4) Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung Präsident des Bundeskriminalamtes Präsident des Bundesnachrichtendienstes Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt Kommentar 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6. 3) (weggefallen) 4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.


Besoldungsgruppe B 10

Direktor beim Deutschen Bundestag Direktor des Bundesrates Ministerialdirektor
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung
Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
General 1)
Admiral 1)

Kommentar
1) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.


Besoldungsgruppe B 11

Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär 1)

Kommentar
1) Im Bundesbereich


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