Gesetzlich verankert ist die Fürsorgepflicht in § 79 Bundesbeamtengesetz bzw. in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen. Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht muss der Dienstherr seinen Staatsdienern in Notfällen Hilfe leisten. Dabei hat er einen weiten Spielraum, der seine Grenzen zum einen im Gleichbehandlungsgrundsatz und zum anderen in der Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Fürsorge findet.
Konkretisiert wird die Leistungspflicht der öffentlichen Hand durch die Beihilfevorschriften. Es gibt keine bundeseinheitlich geltenden Beihilfevorschriften. Bund und Länder haben für ihre Beamtinnen und Beamte jeweils eigene Vorschriften erlassen. Die Vorschriften der Länder orientieren sich aber größtenteils an denen des Bundes.
Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften
Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn gegenüber dem Beamten/der Beamtin und seiner bzw. ihrer Familie. Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen gewährt. Die Beihilfe ersetzt nicht die von dem Beamten/der Beamtin für sich und die Familie aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, sondern ergänzt diese. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Geregelt ist die Gewährung von Beihilfeleistungen in den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben die Beihilfevorschriften des Bundes uneingeschränkt übernommen. In den anderen Ländern weichen die Vorschriften teilweise in geringem Umfang, teils erheblich ab.
Weitere Informationen: www.beihilfe-online.de
Eigenvorsorgepflicht
Der Beamte hat darüber hinaus für sich und seine Familie für etwaige Notfälle vorzusorgen und dies durch den Abschluss einer Versicherung oder Bildung von Rücklagen sicherzustellen. Davon ausgehend leistet der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eine ergänzende (Bei-) Hilfe, die dafür sorgen soll, die Belastungen durch Krankheitskosten zu mindern.
In den Ländern ist dabei die Tendenz unübersehbar, bei den Beihilfeleistungen zu kürzen und zusätzliche Beiträge neben der Eigenvorsorge abzuverlangen. Überlegungen für Alternativen sind nicht erkennbar.
Zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung bestehen ähnlich wie zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung strukturelle Unterschiede. Bei der Suche nach alternativen Konzepten für die soziale Sicherung muss das berücksichtigt werden.
Dabei ist vor allem eine Transparenz des Beihilfesystems notwendig. Bisher stehen kaum differenzierte Daten zur Verfügung, die eine Beurteilung des Systems oder einen Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglichen. Einen Beihilfebericht wie etwa den Gesundheitsbericht gibt es nicht. Der DGB fordert deshalb einen Beihilfebericht nach bundeseinheitlichen Kriterien.
Die Fürsorgeleistung des öffentlichen Dienstherrn beschränkt sich bei den Beamtinnen und Beamten bisher ausschließlich auf die Beteiligung an bestimmten Krankheitskosten. Im Falle einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Beamtin oder des Beamten zahlt der Dienstherr keinen hälftigen Beitragszuschuss. Die Beamtinnen und Beamten müssen deshalb auch den Arbeitgeberanteil selbst zahlen. Aus diesem Grunde fordert der DGB ein einmaliges Wahlrecht zwischen PKV und Beihilfe auf der einen Seite und GKV und hälftigem Arbeitgeberzuschuss auf der anderen Seite.
Weitere Informationen zur Beihilfe
PDF zum Beihilferecht des Bundes und der Länder
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften-BhV), Stand 1.1.2004 - geltende Textfassung
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