Änderungen der Beihilfevorschriften des Bundes zum 1.1.2004

Die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) haben sich am 1.1.2004 geändert. Die wichtigsten Änderungen gegenüber den alten Vorschriften haben wir in einer Synopse zusammengestellt
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Die Neufassung der Vorschriften finden Sie hier >>>weiter

Die wichtigsten Änderungen haben wir in einer Übersicht zusammengefasst, die Sie sich hier herunterladen können >>>zum Download

Die Neuregelungen gelten für die Bundesbediensteten. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wenden die Beihilfevorschriften des Bundes an.

TIPPS zu den Neuregelungen der Beihilfe - worauf Sie achten sollten

Es gibt noch keine Festlegung darüber, welche rezeptfreien Medikamente vom Arzt verordnet werden dürfen und ausnahmsweise erstattungsfähig sind. Dies liegt daran, dass der im Rahmen der Gesundheitsreform neu zusammengetretene Gemeinsame Bundesausschuss der Kassen und Ärzte die hierfür erforderliche Richtlinie noch nicht geregelt hat. Erkundigen Sie sich daher unbedingt vorher bei Ihrer Beihilfestelle, ob Ihnen die Kosten erstattet werden.

Ebenso gibt es von diesem Gemeinsamen Bundesausschuss noch keine Festlegung darüber gibt, welche schweren Krankheiten als chronisch gelten. Die Festlegungen, die bis zum 31.12.2003 galten, sind nicht mehr gültig. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Festlegung, müssen erst einmal alle Patientinnen und Patienten, Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2 % ihres Bruttoeinkommens hinnehmen.

Neu ist ebenfalls, dass die Rezepte mit einer Pharmazentralnummer versehen werden müssen. Dies muss die Apotheke, von der Sie das Medikament erhalten vornehmen. Sprechen Sie die Apotheke darauf an. Für eine Übergangszeit werden Rezepte auch noch ohne diese Registriernummer von der Beihilfestelle akzeptiert. Erkundigen Sie sich auch hier bei Ihrer Beihilfestelle.

Ist die Belastungsgrenze von 2 % bzw. 1 % des Bruttoeinkommens erreicht, sollten Sie einen Antrag bei der Beihilfestelle einreichen, damit Ihnen im Laufe des Kalenderjahres nicht noch darüber hinaus Beträge abgezogen werden.

Neu ist auch, dass der Dienstherr (Bundesinnenministerium bzw. in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Landesregierungen) gesundheitsbewusstes Verhalten ???belohnen" kann, indem er die Abzugsbeträge für die Gesundheitsbewussten senkt. Konkretes ist hierzu noch nicht geregelt. Gehen Sie auch hier auf Ihren Dienstherrn zu. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden entsprechende Modelle bereits umgesetzt.

Für die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten (sog.) Rentner-Pensionäre hat sich eine Verschlechterung ergeben. Sie müssen den vollen Beitragssatz aus den Versorgungsbezügen an die gesetzliche Krankenversicherung abführen. Nach der alten Regelung war es der hälftige Beitragssatz. Die freiwillig Versicherten mussten den vollen Beitragssatz aus den Versorgungsbezügen schon vor dieser Gesundheitsreform zahlen. (Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 13.12.2002 für verfassungsgemäß erklärt).


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