Bemessungssätze der Beihilfe des Bundes
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
Der Bemessungssatz für Bundesbeamte beträgt für beihilfefähige Aufwendungen...
...des Beihilfeberechtigten | 50 Prozent |
...des Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern |
70 Prozent |
...des beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers | 70 Prozent |
...des berücksichtigungsfähigen Ehegatten | 70 Prozent |
...eines berücksichtigungsfähigen Kindes | 80 Prozent |
...einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist | 80 Prozent |
Wenn beide Ehegatten jeweils selbst beihilfeberechtigt sind und zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhält nur ein Ehegatte 70 Prozent. Wer das ist, bestimmen die Ehegatten.
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Allgemeines zur Beihilfe
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ein Grundpfeiler der sozialen Absicherung von Beamtinnen und Beamten. Die Gewährung einer angemessenen Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen findet darin ihre Grundlage. Gesetzlich verankert ist die Fürsorgepflicht in § 79 Bundesbeamtengesetz bzw. in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen. Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht muss der Dienstherr seinen Staatsdienern in Notfällen Hilfe leisten. Dabei hat er einen weiten Spielraum, der seine Grenzen zum einen im Gleichbehandlungsgrundsatz und zum anderen in der Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Fürsorge findet.
Konkretisiert wird die Leistungspflicht der öffentlichen Hand durch die Beihilfevorschriften. Es gibt keine bundeseinheitlich geltenden Beihilfevorschriften. Bund und Länder haben für ihre Beamtinnen und Beamte jeweils eigene Vorschriften erlassen. Die Vorschriften der Länder orientieren sich aber größtenteils an denen des Bundes.
Weitere Informationen
Einen guten Überblick über die Beihilfe finden Sie im beliebten Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte". Gerne können Sie das PDF einsehen:
PDF zum Beihilferecht des Bundes und der Länder
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Berücksichtigungsfähige Angehörige Krankenversicherung |
Link-Tipps Website des Deutschen Urteile & Rechtsprechung (eine kleine Urteilssammlung Rechtsvorschriften zur Beihilfe Beihilfevorschriften des Bundes Hinweise zu den Beihilfevorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschriften) |
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