Gesetz (Entwurf) zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Disziplinarbefugnisse“.
b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Wiederaufgreifen des Verfahrens“.
c) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Verfall, Nachzahlung und Erstattung“.
d) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4 Gerichtliches Verfahren“.
e) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht“.
f) Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden wie folgt gefasst:
„§ 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 3 Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht“.
i) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“.
j) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens“.

2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„ (3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von
sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die
ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung
von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des
Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden,
soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat
die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 79.

Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist ausgeschlossen,
1. wenn der Beamte ihrer nicht würdig ist,
2. wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf einem Dienstvergehen gegen
die Pflicht des Beamten beruht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung
einzutreten, oder
3. soweit der Beamte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„ (2) Um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten, kann als Disziplinarmaßnahme
ausgesprochen werden
1. ein Verweis, wenn der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen
des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung
geringfügig beeinträchtigt hat,
2. eine Geldbuße, wenn der Beamte durch ein leichtes bis mittelschweres
Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die
pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat,
3. eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn der Beamte durch ein mittelschweres
Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die
pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt hat,
4. eine Kürzung des Ruhegehalts, wenn der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres Dienstvergehen begangen hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen,
5. eine Zurückstufung, wenn der Beamte durch ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.

Eine Kürzung des Ruhegehalts kann auch ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teilweise vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand begangen wurde. Eine Zurückstufung darf unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 5 auch ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben des Beamten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 15 wird wie folgt gefasst:
„ § 15
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Es darf nicht mehr ausgesprochen werden
1. ein Verweis, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre  vergangen sind,
2. eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind, und
3. eine Zurückstufung, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind.

(2) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes beträgt die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 vier, nach Absatz 1 Nummer 2 sechs und nach Absatz 1 Nummer 3 acht Jahre.

(3) Die Fristen der Absätze 1 und 2 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf
nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen
desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.“

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt für die Fristen § 15 Absatz 2 entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Der Kopfteil und die Entscheidungsformel einer abschließenden Entscheidung, mit der eine Zurückstufung ausgesprochen wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind nicht erforderliche personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.“
bb) In Satz 6 wird das Wort „Rubrum“ durch das Wort „Kopfteil“ ersetzt und wird das Wort „gerichtlichen“ gestrichen.

6. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „den §§ 32 bis 34“ durch die Angabe „§ 32 oder § 33“ ersetzt.

7. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Frist von“ durch die Wörter „im Einzelfall angemessene Frist von höchstens“ ersetzt.

8. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„ (3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

9. Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst:
„ § 33
Disziplinarverfügung
(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten:
1. die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,
2. die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und
3. die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind.

(3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:

1. der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und

2. der Gang des Disziplinarverfahrens.

(4) Im Fall des § 23 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

§ 34 Disziplinarbefugnisse
(1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

(2) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um 20 Prozent auf zwei Jahre.

(3) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß können die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.

(4) Die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird durch die oberste Dienstbehörde, die Aberkennung des Ruhegehalts durch die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung ihre Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte und ihre Befugnisse nach Absatz 4 auf unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte
übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“

10. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Disziplinarklage erheben“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder Disziplinarklage erheben“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder die Erhebung der Disziplinarklage“ gestrichen.

11. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„ § 36
Wiederaufgreifen des Verfahrens“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen ist § 51 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung
erlassen hat, über die Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Disziplinarverfügung
zu entscheiden hat.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„ (3) Wird eine unanfechtbare Disziplinarverfügung auf Antrag aufgehoben und
das Disziplinarverfahren eingestellt, ist § 76 entsprechend anzuwenden.“
12. § 38 wird wie folgt gefasst:
„ § 38
Zulässigkeit
(1) Die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn

1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird,

2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,

3. bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes
erfolgen wird oder

4. durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
Spricht die Behörde die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Entlassung  aus oder wird der Beamte in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust der Rechte als Beamter zur Folge hat, so ist der Beamte vorläufig des Dienstes zu entheben, es sei denn, dass die vorläufige Dienstenthebung eine unbillige Härte für den Beamten zur Folge hätte.

(2) Gleichzeitig mit oder nach einer vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann die zuständige Behörde anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten werden. Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn die vorläufige Dienstenthebung nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt. Die Einbehaltung nach Satz 2 soll in den ersten sechs Monaten mindestens 30, danach 50 Prozent der monatlichen Bezüge betragen und einen zuvor nach Satz 1 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ergebende unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge ist jeweils zu belassen.

(3) Bei einem Ruhestandsbeamten können gleichzeitig mit oder nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu 30 Prozent seines Ruhegehalts einbehalten werden, wenn
1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird oder
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge hat.

Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn die Behörde die Aberkennung des Ruhegehalts ausspricht oder der Ruhestandsbeamte in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge hat. Die Einbehaltung nach Satz 2 soll in den ersten sechs Monaten mindestens 20, danach 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts betragen und einen zuvor nach Satz 1 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten.

Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei der Aufnahme oder der Erweiterung einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläufigen Einbehaltung von Bezügen ist § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden. Einkünfte aus Nebentätigkeit, die zusammen mit den einbehaltenen Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge übersteigen, sind auf die weiter gewährten Bezüge anzurechnen. Der Beamte ist auf Verlangen zur Auskunft über die Einnahmen aus seiner Nebentätigkeit verpflichtet.

(5) Die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.“

13. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Erhebung der Disziplinarklage“ durch die Wörter „den Erlass der Disziplinarverfügung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „rechtskräftigen“ durch das Wort „unanfechtbaren“ ersetzt.

14. § 40 wird wie folgt gefasst:
„ § 40
Verfall, Nachzahlung und Erstattung

(1) Die nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1. im Disziplinarverfahren unanfechtbar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Aberkennung des Ruhegehalts oder eine Entlassung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt ist,
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Absatz 2 eingestellt worden ist und die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und ist die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 10 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ausgeschlossen, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 2 und wurde in sämtlichen in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen eine Strafe verhängt, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter nach § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes zu Folge hat, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 oder Satz 2 besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus § 38 Absatz 2 Satz 4 ergebenden Betrag übersteigen. Sie entfällt, wenn eine Unterhaltsleistung nach § 80 gewährt wird.
(3) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 99 des Bundesbeamtengesetzes) angerechnet werden,
die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine
Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für den Erlass der Disziplinarverfügung
zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet,
über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.“

15. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „oder Disziplinarklage erheben“ gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter „oder die Erhebung der Disziplinarklage“ gestrichen.

16. In der Überschrift des Teils 4 wird das Wort „Disziplinarverfahren“ durch das Wort „Verfahren“
ersetzt.

17. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Disziplinarklage“ durch die Wörter „der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wurde,“ ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit nach Landesrecht Regelungen zur Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen im Verfahren der Disziplinarklage getroffen werden, gelten diese Regelungen auch für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren.“

18. In § 49 werden die Wörter „Disziplinarklage oder“ durch die Wörter „eine Disziplinarmaßnahme
nach § 9 oder § 10 ausgesprochen oder gegen den“ ersetzt.

19. In der Überschrift des Teils 4 Kapitel 2 bis 4 wird das Wort „Disziplinarverfahren“ jeweils
durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.

20. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und der Wortlaut wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „übrigen“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Klage nach Ablauf von sechs Wochen seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden.“
21. Die §§ 53 bis 55 werden aufgehoben.

22. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.

23. § 59 wird aufgehoben.

24. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Disziplinarverfahren“ durch das Wort „Verfahren“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
„ (2) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen
Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid
auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung
unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen
auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit
der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt
§ 113 der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt.“

25. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
c) In Satz 1 wird das Wort „Disziplinarverfahren“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.
d) In Satz 2 werden die Wörter „oder die Erhebung der Disziplinarklage“ gestrichen.

26. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Einstellung“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder durch Erhebung der Disziplinarklage“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Frist kann auf Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser die Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung
erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.“

27. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.“

28. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2.

29. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.

30. In der Überschrift des Teils 4 Kapitel 5 wird das Wort „Disziplinarverfahrens“ durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt.

31. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 6 wird das Wort „oder“ angefügt.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „können“ das Komma und das Wort „oder“
durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 8 wird aufgehoben.

32. In § 73 Absatz 2 wird das Wort „Disziplinarverfahren“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.

33. In § 74 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

34. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt“ durch die Wörter „die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts bestätigt“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Erhebung der Disziplinarklage“ durch die Wörter „den Erlass der Disziplinarverfügung“ ersetzt.

35. In § 79 Absatz 3 werden die Wörter „Das Gericht“ durch die Wörter „Die für die Gewährung
des Unterhaltsbeitrags zuständige Behörde“ und das Wort „Rechtskraft“ durch das
Wort „Unanfechtbarkeit“ ersetzt.

36. In § 80 Absatz 3 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter
„die Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.

37. In § 82 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch
die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ und die Wörter „im Sinne
des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5“ durch die Wörter „im Sinne des § 17 Absatz 1
und des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 5“ ersetzt.

38. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ und die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.

39. In § 84 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.

40. § 85 wird wie folgt gefasst:
„ § 85
Übergangsbestimmungen
Auf vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 9] eingeleitete Disziplinarverfahren ist weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 9] geltenden Fassung anzuwenden. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.“

41. In § 86 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.

42. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Zeile vor Nummer 10 werden die Wörter „Verfahren über die Disziplinarklage mit dem Antrag auf“ durch die Wörter „Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen
worden ist“ ersetzt.

bb) In den Zeilen nach Nummer 12 werden die Wörter „Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist“ gestrichen.

b) Nummer 61 wird aufgehoben.



Artikel 2
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

In § 63 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes“ die Wörter „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 9] geltenden Fassung“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-
1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 96 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes“ die Wörter „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 9] geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 105 werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes“ die Wörter „in der am…

[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 9]

geltenden Fassung“ eingefügt.

3. In § 109 werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes“ die Wörter „in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 9] geltenden Fassung“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

§ 1 Absatz 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sicherheit“ ein Komma und das Wort „Volksverhetzung“ eingefügt.


Artikel 6
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

In § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009  (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sicherheit“ ein Komma und das Wort „Volksverhetzung“ eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 20g des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „durch Disziplinarurteil“ durch die Wörter „durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz“ ersetzt.
2. In § 48 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden“ durch die Wörter „ein Disziplinarverfahren, in dem voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird“ ersetzt.
3. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden jeweils nach dem Wort „Rechtsstaates“ ein Komma und das Wort „Volksverhetzung“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) wird wie folgt geändert:
1. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Erlass einer Disziplinarverfügung gegen eine Beamtin oder einen Beamten, mit der eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wird,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 78 Absatz 4“ ersetzt.
2. In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 78 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 78 Absatz 4“ ersetzt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] in Kraft.


 

 

 

 

 

 

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