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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 82 Umzugskosten
Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 82 Umzugskosten
(1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug
vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme der Umzugskosten zugesagt worden ist. Die
Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich veranlassten Umzug oder in besonderen Fällen gegeben werden.
Die Umzugskostenvergütung umfasst
1. Beförderungsauslagen,
2. Reisekosten,
3. Trennungsgeld,
4. Mietentschädigung und
5. sonstige Auslagen.
(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung sowie die Grundsätze des
Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der
Umzugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und
abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.
(3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie aus dem Ausland in das Inland (Auslandsumzüge)
kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
abweichende Vorschriften zur Umzugskostenvergütung erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des
Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
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