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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
Ruhestand
§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der
Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
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