Bundesbeamtengesetz (BBG): § 52 Ruhestand auf Antrag

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 52 Ruhestand auf Antrag


Ruhestand

§ 52 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt
werden, wenn

1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und

2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den
Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und
Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

 

Geburtsjahr
Geburtsmonat          

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr

Altersgrenze
Monat

1952
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni-Dezember


1

2
3
4
5
6


60
60
60
60
60
60


1
2
3
4
5
6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10


(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt
werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.


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