Altersteilzeit im öffentlichen Dienst (u.a. Bundesbeamte)

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>>>siehe auch das Rundschreiben des Bundesinnenministerium vom 11.11.2021 sowie die Anlage 2 (Merkblatt)

 

Altersteilzeit im öffentlichen Dienst 

Altersteilzeitregelungen für Beamtinnen und Beamte

Das Altersteilzeitgesetz ermöglicht allen Erwerbstätigen, also sowohl den Beamten als auch den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, einen freiwilligen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand.

Die entsprechenden Regelungen für die Tarifbeschäftigen finden sich im Altersteilzeitgesetz und im Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ). Die Arbeitnehmer müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Ab vollendetem 60. Lebensjahr haben sie einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitarbeit, die in verschiedenen Modellen geleistet werden kann: Durchgehende Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, oder aber die zu erbringende Arbeitsleistung wird vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet. Im Anschluss daran erfolgt dann die Freistellungsphase (Blockmodell).

Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeit, die 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz geschaffen wurde. Auf dieser gesetzlichen Basis wurde für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) abgeschlossen. Parallel hierzu wurde die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte eingeführt.

Die Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte können Bund und Länder eigenständig treffen. Altersteilzeit ist ein Instrument, das älteren Beschäftigten die Möglichkeit gibt, in Teilzeit – gleitend oder auch im sogenannte Blockmodell früher – aus dem aktiven Berufsleben auszuscheiden. Wegen der finanziellen Ausgleichsmaßnahmen haben Bund und Länder dieses Instrument stark eingeschränkt und vielfach, wenn überhaupt, nur noch in Personalüberhangbereichen zugelassen.

Einen Überblick über die – teilweise stark unterschiedliche – Regelungen zur Altersteilzeit im Bund und in den Ländern finden Sie unter www.beamten-informationen.de (Rubrik Service)

Bundesbeamte

Die Regelung für Bundesbeamte, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu beginnen, ist am 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Erst mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 wurde die Altersteilzeit wieder ermöglicht. Allerdings in deutlich modifizierter Form gegenüber der früheren Fassung der Altersteilzeitregelungen. Auf Bundesebene regelt § 93 BBG die Voraussetzungen, unter denen Altersteilzeit beantragt und bewilligt werden kann. Allerdings wurden dieser Rechtsvorschrift die Absätze 3 bis 5 neu hinzugefügt:

 

§ 93 Altersteilzeit des Bundesbeamtengesetzes (BBG)


§ 93 Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

1.
a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind
und
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1. sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 beginnt,
4. sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
5. dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.

(4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.

(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

Die wichtigsten Regelungen der Altersteilzeit

Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte können Altersteilzeit beantragen, wenn sie
- das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- in den letzten 5 Jahren 3 Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren.

Altersteilzeit muss bis einschließlich 31. Dezember 2016 bewilligt und angetreten werden.

Formen der Altersteilzeit

Es gibt zwei Formen der Altersteilzeit. Die Rechtsgrundlagen beider Formen bestehen nebeneinander.
- Altersteilzeit kann Beamtinnen und Beamten in einem Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich bewilligt werden, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht. Bewilligungen in diesen Bereichen dienen dem sozialverträglichen Abbau von Planstellen. Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereiche werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages festgelegt. Stellenabbaubereiche für die bis zum 31. Dezember 2009 einschlägige Altersteilzeitregelung gelten für die neue Altersteilzeit fort.
- Altersteilzeit ist zu bewilligen, wenn weniger als 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen obersten Dienstbehörde einschließlich ihres Geschäftsbereichs von Altersteilzeit Gebrauch machen.

Für die Ermittlung der Quote ist die jeweilige oberste Dienstbehörde verantwortlich. Sie kann die Quote als Ressortquote für sich und ihren Geschäftsbereich oder als Behördenquote für jede Behörde oder Dienststelle einzeln oder für mehrere Behörden oder Dienststellen gemeinsam festlegen. Bewilligungen erfolgen von den hierfür zuständigen Dienststellen im Rahmen der vorgegebenen Quotierung. Ist die Quote erschöpft, sind keine Bewilligungen mehr möglich. In diesem Fall ist über die Anträge in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind. Hilfsweise ist die Reihenfolge des Eingangs der Anträge zugrunde zu legen. Andere Kriterien, wie Laufbahngruppe oder Schwerbehinderung, bleiben unberücksichtigt.

Die neue Altersteilzeit kann voraussichtlich nur in geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Nur die jeweils zuständige Dienststelle kann darüber Auskunft geben, ob Bewilligungen der Altersteilzeit im Rahmen der Quote möglich sind. In beiden Fällen der neuen Altersteilzeit dürfen der Bewilligung keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Eine Ablehnung kann insbesondere in der Belastung des Bundeshaushalts begründet sein, weil der Dienstposten bei Ausscheiden des Altersteilzeitbeschäftigten aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht nachbesetzt werden kann, er aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit schriftlich, aber auch per Fax oder E-Mail, gestellt werden.

Rechtsgrundlage der Neuregelung der Altersteilzeit

Rechtsgrundlage für die neue Altersteilzeit sind § 93 Absatz 3 bis 5 Bundesbeamtengesetz (BBG), der durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert wurde, und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV) vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2). Diese Regelungen vollziehen die Regelungen zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nach.

Verteilung der Arbeitszeit

Altersteilzeit ist Teilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch der Hälfte der in den letzten zwei Jahren durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.

Dauer der Altersteilzeit

Altersteilzeit kann für einen Zeitraum nach Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligt werden. Sie muss den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes umfassen, also bis zum Erreichen

 

der gesetzlichen Altersgrenze oder mindestens der Antragsaltersgrenze. Für den Eintritt in den Ruhestand sind die (schrittweise) angehobenen Altersgrenzen zugrunde zu legen.

Besoldungsanspruch bei Altersteilzeit

Die Besoldung bei Altersteilzeit setzt sich zusammen aus
- der Teilzeitbesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit und
- einem steuerfreien Zuschlag in Höhe von 20 % der Dienstbezüge, die entsprechend
der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zustehen.

Dienstbezüge im genannten Sinne sind
- das Grundgehalt
- der Familienzuschlag
- Amtszulagen
- Stellenzulagen
- Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen
- die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage
- Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen
- Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Dies kann u. a. den Familienzuschlag der Stufe 2 betreffen, sofern die Regelungen des § 40 Absatz 4 oder 5 BbesG anzuwenden sind.

Diese Bezüge werden während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeitbeschäftigung – unabhängig vom Teilzeit- oder Blockmodell– gezahlt.

Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen (z. B. für Mehrarbeit) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt. Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes (Auslandsbesoldung) sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.

Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nummer 28 Einkommensteuergesetz steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Damit kann der Zuschlag den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, was im Einzelfall eine Nachzahlungsverpflichtung auslösen kann.

 

Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Versorgung

Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie rechnet jedoch nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern mit 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit [bei Inanspruchnahme von 5 Jahren (= 60 Monaten) Altersteilzeit ergeben sich also 54 Monate ruhegehaltfähige Dienstzeit]. Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird.

Ruhegehaltfähig sind die vollen Dienstbezüge, auch wenn die Beamtin oder der Beamte altersteilzeitbeschäftigt war.

Sonstige Auswirkungen der Altersteilzeit

Bei Altersteilzeit im Blockmodell ergeben sich bei Urlaub und Beihilfe keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell können sich Abweichungen bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruches je nach Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Zum Beispiel haben Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt haben, einen Anspruch auf weniger Urlaubstage.

 

Altersteilzeit in den Ländern

Nach der Föderalismusreform 2006 sind inzwischen zahlreiche Landesbeamtengesetze an das Beamtenstatusgesetz vom 5. März 2009 angepasst worden. In diesem Zusammen hang stand auch in etlichen Ländern die Altersteilzeit auf dem Prüfstand. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen ist die Regelung zur Altersteilzeit wie im Bund ausgelaufen. In Hamburg war die Regelung zur Altersteilzeit bereits zum 31. Juli 2004 ausgelaufen; im Hamburger Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 ist sie nicht wieder eingeführt worden. In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gibt es Folgeregelungen, die hier in Kürze vorgestellt werden sollen.

 Baden-Württemberg

Weiterarbeit in Teilzeit jenseits der Altersgrenzen: Freiwillige Weiterarbeit ist in Teilzeit zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit möglich. In diesem Fall setzen sich die Bezüge aus einem Besoldungsanteil, der sich nach dem Umfang der Weiterarbeit bestimmt, und einem Zuschlag, der sich nach dem Umfang der Freistellung und dem erdienten Ruhegehaltssatz bestimmt, zusammen.

 

Die Altersteilzeit für Schwerbehinderte wird zu folgenden Konditionen fortgeführt:
- Verhältnis von Arbeits- und Freistellungsphase: 60 zu 40
- Besoldung: 80 Prozent der Nettobezüge
- Ruhegehaltsfähigkeit: 60 Prozent (entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung).

 

Bayern

Ab 1. Januar 2010 gilt: 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ab vollendetem 60. Lebensjahr; bei Schwerbehinderung ab dem vollendeten 58. Lebensjahr. Für Lehrer/innen beginnt die Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

Altersteilzeit findet nur noch entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Berücksichtigung. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 80 Prozent statt bislang 83 Prozent der letzten Nettobezüge nicht übersteigen. Für die Fälle, deren Altersteilzeit nach dem bis 31. Dezember 2009 geltenden Recht bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2011 noch im Beamtenverhältnis befinden, gilt eine Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Altersteilzeit im bisherigen Umfang.

 

 Bremen

Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- die Beamtinnen und Beamten das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Bei Schwerbehinderung kann Altersteilzeit ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden. Das Blockmodell ist möglich und gegebenenfalls zwingend (Entscheidung der obersten Dienstbehörde).

 

 Nordrhein-Westfalen

Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 31. Dezember 2012 beginnt.
Die Regelung ist zurzeit allerdings nur im Schulbereich wirksam, da alle anderen Ressorts durch Verordnung ausgenommen sind.

Nordrhein-Westfalen hat die Regelaltersgrenze bereits auf 67 Jahre angehoben, für alte Altersteilzeitfälle gilt aber weiterhin die Regelaltersgrenze von 65.

 

 Rheinland-Pfalz

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Sowohl das Teilzeit- als auch das Blockmodell sind möglich. Die Landesregierung, der Präsident des Landtages und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz können einzelne Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeitregelung ausnehmen.

Die Wirkungen der Regelung soll vor dem 31. März 2011 überprüft werden.

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, deren Antrag sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erstrecken muss, ist möglich, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Teilzeit- und Blockmodell sind möglich.

 

 Sachsen-Anhalt

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 50. Lebensjahr vollendet hat,
- der Beamte/die Beamtin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Schleswig-Holstein

Teilzeitbeschäftigung mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- der Beamte/die Beamtin das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 beginnt und
- zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG ) ist die herabgesetzte Arbeitszeit zugrundezulegen. Das Blockmodell ist möglich. Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen absehen, die Altersteilzeit auf bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen beschränken und abweichend eine höhere Altersgrenze festlegen.


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