Beamten-Informationen: Altersteilzeit von Beamten der Bundesverwaltung (Rundschrieben des BMI vom 11.11.2021)

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Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung nach § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. der Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung - BATZV)


Bezug: Rundschreiben vom 4. Juli 2011 (Az. D1-210 172/32)

D1-30101/12#4

Berlin, 11. November 2021

1.1 Antragsvoraussetzungen................................................................................................................... 3

1.2 Keine entgegenstehenden dienstlichen Belange................................................................... 4

2.1 Anspruch auf Bewilligung......................................................................................................4

2.2 Ermittlung der Quote...............................................................................................................4

2.2.1 Ressortquote..................................................................................................................5

2.2.2 Behördenquote.............................................................................................................7

2.3 Unterjährige Nachbesetzung.................................................................................................8

3.1 Antrag auf Altersteilzeit nach § 93 Absatz 3 BBG.............................................................8

3.2 Antrag auf Altersteilzeit nach § 93 Absatz 4 BBG.............................................................9

4.1 Altersteilzeit im Blockmodell ............................................................................................. 10

4.1.1 Arbeitszeitumfang...............................................................................................................10

4.1.2 Verteilung der Arbeitszeit................................................................................................11

4.2 Altersteilzeit im Teilzeitmodell.......................................................................................... 12

4.3 Besonderheiten bei begrenzter Dienstfähigkeit............................................................ 12

4.4 Besoldung................................................................................................................................. 12

4.5 Versorgung............................................................................................................................... 15

4.6 Sonstige Rechtsfolgen........................................................................................................... 15

4.6.1 Beihilfe......................................................................................................................................15

4.6.2 Erholungsurlaub ....................................................................................................... 16

4.6.3 Sonderurlaub.............................................................................................................. 16

4.6.4 Mehrarbeit .................................................................................................................. 16

4.6.5 Laufbahnrecht............................................................................................................ 17

4.6.6 Umzugskostenvergütung....................................................................................... 17

4.6.7 Nebentätigkeiten....................................................................................................... 17

5.1 Wechsel zwischen Blockmodell und Teilzeitmodell................................................... 18

5.2 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses ........................................................... 19

5.2.1 Besoldungsrechtlicher Ausgleich......................................................................... 20

5.2.2 Versorgungsrechtlicher Ausgleich....................................................................... 22

 

Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) und der Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung - BATZV) vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) wurde die Regelung zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nachvollzogen. In Umsetzung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 wurde für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach § 93 Absätze 3 bis 5 Bundesbeamtengesetz (BBG) mit Wirkung vom 25. März 2021 um weitere zwei Jahre - bis zum 31. Dezember 2022 - verlängert. Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen.


Dieses Rundschreiben ersetzt das bisherige Rundschreiben vom 4. Juli 2011 (Az.: D1- 210 172/32). Eine wesentliche Änderung betrifft die nun bestehende Möglichkeit der unterjährigen Nachbesetzung von Altersteilzeitplätzen (siehe auch Nummer 2.3). Weiterhin wurde das Beförderungsverbot unter Nummer 4.6.5 aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1 gestrichen. Zudem ist beabsichtigt die Absätze 1 und 2 des § 93 BBG zu streichen, da es nach Stand heute keine Anwendungsfälle mehr gibt.

Ein Merkblatt mit einer kurzen Zusammenfassung der wichtigsten Informationen ist als Anlage 2 beigefügt.

Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 93 Absatz 3 BBG

1.1 Antragsvoraussetzungen

Die Altersteilzeitmöglichkeit besteht nur bei Anspruch auf Besoldung. Beurlaubungen ohne Besoldung schließen Altersteilzeit aus. Begrenzt Dienstfähige können Altersteilzeit in Anspruch nehmen.

Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken. Für den Beginn des Ruhestands sind die Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 BBG sowie nach § 5 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) zugrunde zu legen.

Die Beamtinnen und Beamten müssen zu Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben. In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit muss insgesamt für drei Jahre mindestens eine Teilzeitbeschäftigung vorliegen. Diese Voraussetzung erfüllt nicht, wer in den letzten fünf Jahren länger als zwei Jahre ohne Besoldung beurlaubt war. Beurlaubungen, die im dienstlichen Interesse waren, sind hiervon ausgenommen.

Die Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Bewilligung und Antritt der Altersteilzeit müssen bis einschließlich 31. Dezember 2022 erfolgen. (Die genannten Fristen sind der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlage des § 93 BBG zu entnehmen).

Beamtinnen und Beamte müssen in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sein (Ausnahme siehe Absatz 4, siehe hierzu auch Nummer 2).

1BVerfG, Urteil vom 12. Juli 2019 (2 BvR 612/19).

Dienstliche Belange dürfen einer Bewilligung der Altersteilzeit nicht entgegenstehen.

Nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) gelten die Regelungen auch für Richterinnen und Richter des Bundes.

1.2 Keine entgegenstehenden dienstlichen Belange

Der Bewilligung von Altersteilzeit dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Zu diesen Belangen zählt unter anderem auch die Haushaltslage des Bundes, wenn und soweit sie auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zurückwirkt.2 Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Dienstposten bei Ausscheiden des Altersteilzeitbeschäftigten aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht nachbesetzt werden
kann, der Dienstposten aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss.3

Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 93 Absatz 4 BBG

Für die Bewilligung von Altersteilzeit im Rahmen einer Quote gemäß § 93 Absatz 4 BBG gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 folgendes:

2.1 Anspruch auf Bewilligung

Beamtinnen und Beamten ist Altersteilzeit im Rahmen einer Quote zu bewilligen, wenn weniger als 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen obersten Dienstbehörde im Sinne des § 3 BBG einschließlich ihres Geschäftsbereichs davon Gebrauch machen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Quote von 2,5 Prozent erreicht bzw. überschritten oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.

2.2 Ermittlung der Quote

Die Ermittlung der Quote richtet sich nach § 2 der BATZV. Die oberste Dienstbehörde hat nach Absatz 2 ein Wahlrecht zwischen Ressort- und Behördenquote. Welche Quote maßgebend ist, entscheidet sie für das betreffende Kalenderjahr im Voraus.

2Nach BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 (2 C 21/03) ist die Haushaltslage sogar dringender dienstlicher Belang.
3Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2017 (15 K 6200/15).

2.2.1 Ressortquote

Bei der Ressortquote legt die oberste Dienstbehörde die Zahl der möglichen Altersteilzeitbewilligungen für sich und für ihre nachgeordneten Behörden bis zum Erreichen der Quote von 2,5 Prozent fest.

Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich eine Personalstandstatistik. Diese enthält die nach § 6 des Finanz- und Personalstatistikgesetz erhobenen Daten zu den Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richtern des Bundes. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Personalstandstatistik jährlich im ersten Halbjahr des Folgejahres nach dem Stichtag (30. Juni des Vorjahres) an die obersten Dienstbehörden. Die Daten dienen
als Grundlage für die Berechnung der Quote.

Zur Ermittlung der Altersteilzeitquote sind die Zahl der Beamtinnen und Beamten des Bundes der obersten Dienstbehörden im Sinne des § 3 BBG einschließlich ihrer Geschäftsbereiche sowie die Zahl aller bestehenden Altersteilzeitverhältnisse maßgeblich. Nicht in die Berechnung der Quote fließen zum Stichtag bewilligte, aber noch nicht begonnene sowie bereits beendete Altersteilzeitverhältnisse ein.

In der Personalstandstatistik werden Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht gesondert ausgewiesen, sie fallen unter die Rubrik „Personal in Ausbildung“ und sind vom Statistischen Bundesamt bereits herausgerechnet.

Soweit die Zahlen für einzelne Behörden in der Personalstandstatistik nicht enthalten sind, stellt die oberste Dienstbehörde diese Zahlen eigenständig fest.

Beispiel 1:
Zahl aller bestehenden Altersteilzeitverhältnisse: 512
geteilt durch die Zahl der (auch beurlaubten) Beamten
der obersten Dienstbehörde:
38.653
ergibt: 0,013
das entspricht einer Quote von: 1,3 Prozent

Die Quote wird im obigen Beispiel aus dem Verhältnis der Zahl der bestehenden Altersteilzeitverhältnisse zur Zahl der Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Einzelplanes einschließlich Beurlaubungen und abzüglich der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, soweit sie nicht schon herausgerechnet sind, errechnet.

Bis zur Übermittlung der maßgeblichen Zahlen durch das Statistische Bundesamt ermittelt die oberste Dienstbehörde die Quote für das laufende Kalenderjahr aus der Beschäftigtenzahl der zuletzt vorliegenden Personalstandstatistik (sog. vorläufige Quote). Die Altersteilzeitverhältnisse zum Stichtag 30. Juni des Vorjahres werden von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Nach der Übermittlung der Zahlen durch das Statistische Bundesamt gilt die danach ermittelte Quote (endgültige Quote) für das gesamte Kalenderjahr.

Beispiel 2:
Die oberste Dienstbehörde X möchte für das Jahr 2020 ermitteln, ob die Bewilligung von Altersteilzeit aufgrund der Quote möglich ist. Es liegt eine Personalstandstatistik zum Stichtag 30. Juni 2018 vor. Danach beträgt die Zahl der zu berücksichtigenden Beamtinnen und Beamten 504. Aus der Statistik ist zudem ersichtlich, dass sich 37 Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit befinden. Die oberste Dienstbehörde X ermittelt aber anhand ihrer eigenen Personaldaten, dass sich zum 30. Juni 2019 nur noch 32 Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit befinden. Das Ressort errechnet anhand dieser Daten (504 zu berücksichtigende Beamtinnen und Beamte und 32 Altersteilzeitfälle) eine Ressortquote von 6,3 Prozent. Im Jahr 2020 kann das Ressort damit keine neuen Altersteilzeitfälle bewilligen, da die Quote von 2,5 Prozent überschritten ist.

Stellt sich nach der Übermittlung der Zahlen durch das Statistische Bundesamt heraus, dass die Quote überschritten ist, obwohl dies zum Zeitpunkt der Ermittlung durch die oberste Dienstbehörde nicht der Fall war, bleibt es bei den erfolgten Bewilligungen.

Beispiel 3:
Im o. g. Beispiel 2 erhält die oberste Dienstbehörde X im Mai 2020 die endgültigen Daten des Statistischen Bundesamtes zum Stichtag 30. Juni 2019. Danach waren zum Stichtag 499 Beamtinnen und Beamte und 32 Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit für die Quote zu berücksichtigen. Die Ressortquote beträgt damit für das Jahr 2020 6,4 Prozent. Diese Quote ist die für das Kalenderjahr 2020 für das Ressort X maßgebende Quote.

Beispiel 4:
Die oberste Dienstbehörde X hat für das Jahr 2020 auf der Basis der Zahlen des Statistischen Bundesamtes zum Stichtag 30. Juni 2019 eine Altersteilzeitquote von 2,9 Prozent ermittelt. Für das Jahr 2020 können keine Neubewilligungen vorgenommen werden. Sollten jedoch im Jahr 2020 mehrere Altersteilzeitverhältnisse enden und die Quote wieder unter 2,5 Prozent fallen, liegt es im Ermessen der Personalstelle, ob eine Nachbesetzung erfolgen kann.

Bei der Berechnung der möglichen Altersteilzeitfälle ist auf ganze Zahlen abzurunden. Das soll gewährleisten, dass die Quote von 2,5 Prozent in der Summe nicht überschritten wird.

Beispiel 5:
Die oberste Dienstbehörde Y hat zum Stichtag 30. Juni 2019 350 zu berücksichtigende Beamtinnen und Beamte und fünf Altersteilzeitfälle. Die Ressortquote liegt damit bei 1,4 Prozent. Die Quote von 2,5 Prozent wäre erst mit 8,7 Altersteilzeit-beschäftigten erfüllt. Da nur ganze Zahlen in die Berechnung einfließen und die Quote nicht überschritten werden darf, können daher insgesamt nur acht Beamte in Altersteilzeit berücksichtigt werden. Unter Abzug der bereits fünf bestehenden Fälle können drei neue Altersteilzeitfälle bewilligt werden.

2.2.2 Behördenquote

Die oberste Dienstbehörde legt mit der Wahl der Behördenquote fest, dass die Quote für Teile der Verwaltung innerhalb des Geschäftsbereichs maßgebend sein soll. Die Quote kann dabei für eine Behörde oder für eine Dienststelle als kleinste organisatorische Einheit einer Behörde festgelegt werden. Die Quote kann sich auch auf mehrere Behörden oder Dienststellen erstrecken. Darunter fallen auch Zusammenfassungen von Behörden nach
Bezirken oder Typen, wie z. B. Mittelbehörden. Altersteilzeit kann in diesem Fall in der jeweiligen Behörde bewilligt werden, wenn die Behördenquote von 2,5 Prozent noch nicht ausgeschöpft ist. Dabei ist unerheblich, ob die Ressortquote von 2,5 Prozent überschritten ist.

UT Tabelle:

Beispiel:
Anzahl Beschäftigte ATZ-Fälle bisher Quote bisher
oberste Dienstbehörde Z 1.000 25 2,5 Prozent
Ministerium X 210 3 1,4 Prozent
nachgeordnete Behörde A 440 18 4,1 Prozent
nachgeordnete Behörde B 100 1 1,0 Prozent
nachgeordnete Behörde C 250 3 1,2 Prozent

Die nachgeordnete Behörde A der obersten Dienstbehörde Z hat die Quote von 2,5 Prozent bereits erfüllt, so dass keine neuen Altersteilzeitfälle bewilligt werden können.

Ministerium X und die nachgeordneten Behörden B und C haben die Altersteilzeitquote von 2,5 Prozent noch nicht ausgeschöpft, sie können neue Altersteilzeitfälle bewilligen.

Ministerium X:
Die Quote von 2,5 Prozent wäre mit fünf Altersteilzeitfällen ausgeschöpft. Da bereits drei Fälle bestehen, können nur zwei Neufälle bewilligt werden.

Nachgeordnete Behörde B:
Die Quote von 2,5 Prozent wäre mit zwei Altersteilzeitfällen ausgeschöpft. Da bereits ein Altersteilzeitfall besteht, kann nur ein Neufall bewilligt werden.

Nachgeordnete Behörde C:
Die Quote von 2,5 Prozent wäre mit sechs Altersteilzeitfällen ausgeschöpft. Da es bereits drei Altersteilzeitfälle gibt, können noch drei neue Fälle bewilligt werden.

Für die Ermittlung der Quote gilt Nummer 2.2.1 entsprechend.

2.3 Unterjährige Nachbesetzung

Änderungen der Quote im laufenden Kalenderjahr, z. B. durch beendete Altersteilzeitverhältnisse, können im Ermessen der Personalstelle im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. Neubewilligungen von Altersteilzeitverhältnissen dürfen dabei nur im selben Umfang wie beendete Altersteilzeitverhältnisse zugelassen werden, so dass die Quote von 2,5 Prozent zu jeder Zeit erreicht, aber zur keiner Zeit überschritten wird. Ein Anspruch auf unterjährige Nachbesetzung besteht jedoch nicht.

Verfahren bei der Bewilligung

Das Verfahren zur Bewilligung von Altersteilzeit nach § 93 Absatz 3 und 4 BBG richtet sich nach den §§ 3, 4 BATZV.

3.1 Antrag auf Altersteilzeit nach § 93 Absatz 3 BBG
Der Antrag auf Altersteilzeit (im Blockmodell oder Teilzeitmodell) in Restrukturierungsund Stellenabbaubereichen kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 93 Absatz 3 BBG und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit gegenüber der zuständigen personalverwaltenden Stelle gestellt werden (§ 3 BATZV). Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingehen, sind gegenstandslos. Hierauf sind die Antragstellenden mündlich oder schriftlich hinzuweisen. Anträge können auch per Fax oder per E-Mail gestellt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Antrages besteht nicht. Altersteilzeit in diesen Bereichen dient dem sozialverträglichen Abbau von Planstellen. Abweichend ist auch in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen die Einführung einer Quote gemäß § 93 Absatz 4 BBG möglich. Voraussetzung dafür ist eine Ermächtigungsgrundlage.4

Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche werden von den jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages festgelegt (siehe Anlage 1).

3.2 Antrag auf Altersteilzeit nach § 93 Absatz 4 BBG

Der Antrag auf Altersteilzeit (im Blockmodell oder Teilzeitmodell) kann frühestens ein
Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 93 Absatz 4 BBG und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit gegenüber der zuständigen personalverwaltenden Stelle gestellt werden (§ 3 BATZV). Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingehen, sind gegenstandslos. Hierauf sind die Antragsteller mündlich oder schriftlich hinzuweisen. Anträge können auch per Fax oder per E-Mail gestellt werden.

Liegen mehr Anträge auf Altersteilzeit vor, als im Rahmen der Quote bewilligt werden können, muss die zuständige personalverwaltende Stelle über die Reihenfolge der Berücksichtigung der Anträge und deren Ablehnung eigenverantwortlich entscheiden. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist vorzusehen (§ 27 Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG). Kriterium für die Bildung der Reihenfolge ist der Zeitpunkt der Erfüllung
der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen und hilfsweise der Eingang des Antrags (§ 4 Absatz 2 BATZV). Dabei kommt es hinsichtlich des Vorliegens der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 93 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBG zunächst auf den Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit an. Sollte eine Vergabe eines Platzes anhand dessen nicht möglich sein, ist in einem weiteren Schritt auf die Vollendung des 60. Lebensjahres
abzustellen.

Ein Abstellen auf andere Kriterien, z. B. auf die Laufbahnen oder die Besoldungsgruppen, ist nicht zulässig. Das gilt auch für eine Schwerbehinderung. Die Quote gilt für alle Beamtinnen und Beamten gleichermaßen.

4So beispielsweise: § 3 Absatz 3 Nr. 4 i.V.m. § 10 Postpersonalrechtsgesetz. Danach ist BMF im Einvernehmen
mit BMI ermächtigt, die Voraussetzungen für die Altersteilzeit abweichend von § 93 BBG für den Bereich der
Postnachfolgeunternehmen festzulegen. Hierdurch entsteht kein Widerspruch zur Regelung in § 93 Absatz 4
Satz 1 BBG.

Rechtsfolgen der Altersteilzeit

Altersteilzeit kann im Blockmodell oder im Teilzeitmodell gewährt werden (§ 3 Satz 2 BATZV). Die Entscheidung, in welchem Arbeitszeitmodell die Altersteilzeit erfolgt, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der personalverwaltenden Stelle. Über das beantragte Arbeitszeitmodell ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange zu entscheiden. Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden, § 4 Absatz1 Satz 2 BATZV.

4.1 Altersteilzeit im Blockmodell

Das Blockmodell beginnt mit der Arbeitsphase. Daran schließt sich die Freistellungsphase an, in der die Zeiten der Freistellung von der Arbeit zusammengefasst werden. Die Freistellungsphase muss am Ende der Altersteilzeit, d. h. unmittelbar vor Beginn des Ruhestands liegen. Im Antrag muss grundsätzlich bereits entschieden werden, ob der Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 51 Absatz 1 und 2 BBG) bzw. der besonderen Altersgrenze (§ 51 Absatz 3 BBG, § 5 BPolBG) oder vorzeitig mit Erreichen der Antragsaltersgrenze (§ 52 BBG) erfolgen soll.

In der Arbeitsphase des Blockmodells ist grundsätzlich Dienst mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten. Geringfügige Unterschreitungen der Arbeitszeit bleiben hierbei außer Betracht. Geringfügig sind Unterschreitungen der Arbeitszeit von bis zu 2,5 Stunden der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Bei zuvor Teilzeitbeschäftigten ist wegen des Verbots der unterhälftigen Beschäftigung eine Bewilligung nur im Blockmodell möglich. Es ist der Anteil zugrunde zu legen, der der Arbeitszeit im individuellen Teilzeitmodell entspricht. Ausnahmen vom Grundsatz der mindestens hälftigen Teilzeit werden nur bei vorheriger unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung aufgrund von Familienpflichten oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zugelassen.

4.1.1 Arbeitszeitumfang

Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Bisherige Arbeitszeit ist die im Beamtenbereich geltende regelmäßige Arbeitszeit Dabei ist die bisherige Arbeitszeit im Monat vor Beginn der Altersteilzeit Ausgangspunkt für die Festlegung des Arbeitszeitumfangs in der Altersteilzeit.

Der Arbeitszeitumfang in der Altersteilzeit darf nicht höher sein als die Hälfte des Arbeitszeitumfangs im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang in die Altersteilzeit. Daher ist bei Veränderungen des Arbeitszeitumfangs in den letzten 24 Monaten, die Hälfte vom Durchschnitt der geleisteten Arbeitszeit zu berechnen. Ist dieser Wert höher als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, gilt die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit als Ausgangspunkt (Obergrenze) für die Festlegung des Arbeitszeitumfangs in der Altersteilzeit.

Beispiele:

1) Der Beamte war in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit erst 18 Monate vollzeitbeschäftigt und dann sechs Monate teilzeitbeschäftigt mit 50 Prozent. Die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit beträgt 25 Prozent. Wegen der Veränderungen des Arbeitszeitumfangs in den letzten 24 Monaten, ist auch die Hälfte vom Durchschnitt der geleisteten Arbeitszeit für diesen Zeitraum zu berechnen. Diese beträgt hier 43,75 Prozent (die Hälfte von 87,5 Prozent). Da dieser Wert höher ist, als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit (25 Prozent), gilt die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit als Obergrenze für die Festlegung des Arbeitszeitumfangs in der Altersteilzeit. Somit ist ein Arbeitszeitumfang von 25 Prozent zugrunde zu legen.

2) Die Beamtin war in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit erst 18 Monate teilzeitbeschäftigt mit 50 Prozent und dann sechs Monate vollzeitbeschäftigt. Die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit beträgt somit 50 Prozent. Wegen der Veränderungen des Arbeitszeitumfangs in den letzten 24 Monaten, ist auch die Hälfte vom Durchschnitt der geleisteten Arbeitszeit für diesen Zeitraum zu berechnen. Diese beträgt hier 31,25 Prozent (die Hälfte von 62,5 Prozent). Da dieser Wert geringer ist, als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit (50 Prozent), gilt die Hälfte vom Durchschnitt der geleisteten Arbeitszeit in den letzten 24 Monaten als Obergrenze für die Festlegung des Arbeitszeitumfangs in der Altersteilzeit. Somit ist ein Arbeitszeitumfang von 31,25 Prozent zugrunde zu legen.

4.1.2 Verteilung der Arbeitszeit

Im Blockmodell sind unterschiedliche Gestaltungen möglich. Denkbar sind beispielsweise bei vorheriger Vollzeitbeschäftigung alle Blockbildungen mit einer Arbeitsphase von mehr als 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit, in der vorgeleistet wird, und einer anschließenden Freistellungsphase. Innerhalb der Arbeitsphase können Zeiten mit unterschiedlichem Umfang der Arbeitszeit kombiniert werden. Die Freistellungsphase schließt
sich an diese Zeiten an.

Beispiel 1 (Blockmodell i.S. der AZV):

1) Der vorher vollzeitbeschäftigte Beamte leistet zwei Jahre und sechs Monate Dienst mit 100 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. Er hat in dieser Zeit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit vorgearbeitet mit anschließender Freistellungsphase von zwei Jahren und sechs Monaten.

2) Die vorher vollzeitbeschäftigte Beamtin leistet drei Jahre Dienst mit 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie hat in diesen drei Jahren, das sind 36 Monate, jeweils 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit vorgearbeitet. Die anschließende Freistellungsphase beträgt damit 18 Monate.

3) Die vorher vollzeitbeschäftigte Beamtin leistet ein Jahr Dienst mit 100 Prozent und drei Jahre mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie hat ein Jahr 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit vorgearbeitet. Die anschließende Freistellungsphase beträgt ein Jahr (Kombination von Zeiten mit unterschiedlichem Arbeitszeitumfang).

4.2 Altersteilzeit im Teilzeitmodell

Altersteilzeit im Teilzeitmodell kommt nur in Betracht, wenn in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit eine Vollzeitbeschäftigung vorlag. Daher kann Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden (§ 4 Absatz 1 Satz 1 BATZV).

Im Teilzeitmodell wird der Umfang der Arbeitszeit von 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit gleichmäßig über den gesamten Verlauf der Altersteilzeit verteilt.

4.3 Besonderheiten bei begrenzter Dienstfähigkeit

Altersteilzeit ist für begrenzt Dienstfähige nur im Blockmodell möglich. Bei begrenzter Dienstfähigkeit darf in der Arbeitsphase nicht mehr gearbeitet werden als es die begrenzte Dienstfähigkeit zulässt. Bisherige Arbeitszeit ist die aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzte Arbeitszeit, die im Rahmen der Altersteilzeit nochmals halbiert wird.

4.4 Besoldung

Die Höhe und Berechnung des Altersteilzeitzuschlags richtet sich nach § 6 Absatz 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG. Zu der anteilig zur ermäßigten Arbeitszeit zustehenden Besoldung nach § 6 Absatz 1 BBesG wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Dieser beträgt 20 Prozent der Dienstbezüge, die entsprechend der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zustehen. Diese Besoldung wird während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeitbeschäftigung - unabhängig vom Teilzeit- oder Blockmodell - gezahlt.

UT Tabelle:

Beispiel:

Beamter in der Besoldungsgruppe A 10 (Stufe 8, verheiratet, Steuerklasse III)
Altersteilzeit (50 Prozent)
1. Grundgehalt 2.133,91 €
2. Familienzuschlag 75,58 €
3. Zwischensumme (brutto) 2.209,49 €
4. Zwischensumme (netto) 2.170,99 €
5. Altersteilzeitzuschlag (20 Prozent von 3.) 441,90 €
6. Auszahlungsbetrag 2.612,89 €

 

§ 6 Absatz 3 Satz 2 BBesG definiert den Begriff der Dienstbezüge im Sinne der Regelung abschließend. Sofern einzelne Bezügebestandteile nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 BBesG unterliegen, bleiben diese für die Ermittlung des Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt. Dies kann u. a. den Familienzuschlag der Stufe 2 betreffen, sofern die Regelungen des § 40 Absatz 4 oder 5 BBesG anzuwenden sind.

Steuerfreie Bezüge, Vergütungen sowie Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigende Tätigkeit ist werden gemäß § 6 Absatz 1a BBesG entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt. Dies bedeutet, dass sofern die Altersteilzeit z. B. im Rahmen einer Auslandsverwendung in Anspruch genommen wird und dabei ein (steuerfreier) Mietzuschuss gewährt werden soll, bei dessen Ermittlung die Dienstbezüge zu Grunde zu legen sind, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden.

Weitere Beispiele

Beispiel 1 (Blockmodell – Arbeitsphase 41 Stunden)

Beamter in der Besoldungsgruppe A 10 (Stufe 8, verheiratet, Steuerklasse III)
1. Grundgehalt 2.133,91 €
2. Familienzuschlag 75,58 €
3. Zwischensumme für Altersteilzeitzuschlag (brutto) 2.209,49 €
4. Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zu Anlage I BBesG 275,00 €
5. Mehrarbeitsvergütung 10 Stunden (§ 4 BMVergV) 220,09 €
6. Zwischensumme (brutto) 2.704,58 €
7. Zwischensumme (netto) 2.567,42 €
8. Altersteilzeitzuschlag (20 Prozent von 3.) 441,90 €
9. Auszahlungsbetrag 3.009,32 €

Beispiel 2 (Teilzeitmodell):
Beamter in der Besoldungsgruppe A 9 mZ (Stufe 8, verheiratet, Steuerklasse III)
Altersteilzeit (50 Prozent)
1. Grundgehalt 1.899,66 €
2. Amtszulage 163,38 €
3. Familienzuschlag 75,58 €
4. Zwischensumme für Altersteilzeitzuschlag (brutto) 2.138,62 €
5. Erschwerniszulage – 10 Stunden (§ 3 II 2 i V. m. § 4 I 2 a EZulV) 13,20 €
6. Erschwerniszulage – 20 Stunden* (§ 3 II 4 i. V. m. § 4 I 2 b EZulV) 52,40 €
7. Mehrarbeitsvergütung – 10 Stunden (§ 4a BMVergV) 239,93 €
8. Zwischensumme (brutto) 2.444,15 €
9. Zwischensumme (netto) 2.372,82 €
10. Altersteilzeitzuschlag (20 Prozent von 4.) 427,72 €
11. Auszahlungsbetrag 2.800,54 €
* steuerfrei

Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nummer 28 Einkommensteuergesetz steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Damit kann der Zuschlag den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, was im Einzelfall eine Nachzahlungsverpflichtung auslösen kann.

4.5 Versorgung

Zeiten einer Altersteilzeit sind nicht nur arbeitszeitanteilig ruhegehaltfähig. Sie werden durch den Quotienten 9/10 aufgewertet (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG). Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird.

Die Altersteilzeit ist Teilzeitbeschäftigung und somit Freistellung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind daher bei Erfüllung der Wartezeit des § 5 Absatz 3 BeamtVG die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Im Falle der Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze mindert sich das Ruhegehalt auch nach vorangegangener Altersteilzeit um einen Versorgungsabschlag (§ 14 Absatz 3 Nr. 2 BeamtVG).

Versorgungsabschläge sind ebenfalls bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden Antragsaltersgrenze oder wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit zu erheben (§ 14 Absatz 3 Nr. 1, 3 und § 69h Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 BeamtVG). Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Ruhestand (63. Lebensjahr) steigt ab 2012 schrittweise auf das 65. Lebensjahr.

Das Rundschreiben vom 27. Februar 2009, D1-210 172/20, Ziffer 3.3, letzter Absatz (GMBl S. 330) findet keine Anwendung.

4.6 Sonstige Rechtsfolgen

Bei Altersteilzeitbeschäftigung gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit gemäß § 91 Absatz 1 BBG. Das bedeutet:

4.6.1 Beihilfe

Bei der Altersteilzeitbeschäftigung besteht der Beihilfeanspruch fort. Das gilt auch für zuvor Teilzeitbeschäftigte, die während der Altersteilzeit weniger als 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit erbringen.
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4.6.2 Erholungsurlaub
Bei Teilzeitbeschäftigung an fünf Tagen in der Woche besteht Anspruch auf genauso viele
Erholungsurlaubstage wie bei Vollzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Woche verteilt haben, erhalten demgegenüber entsprechend weniger oder mehr Urlaubstage. Es gilt § 5 Absatz 5 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV). Bei Altersteilzeit im Blockmodell steht gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 EUrlV Erholungsurlaub in dem Jahr, in dem die Freistellung beginnt, nur anteilig zu.

Bei einer Altersteilzeit nach dem Blockmodell ist für einen ggf. bestehenden Abgeltungsanspruch der Zeitpunkt des Ruhestandseintritts - und nicht der Eintritt in die Freistellungsphase - maßgeblich.5 Voraussetzung für einen Abgeltungsanspruch ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist bei Beamtinnen und Beamten der Eintritt in den Ruhestand.6 Ein Abgeltungsanspruch von Erholungsurlaub in der Freistellungsphase existiert nicht.7

4.6.3 Sonderurlaub

Sonderurlaub nach § 22 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) kann ausschließlich während der Arbeitsphase gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub ist, dass grundsätzlich eine Pflicht zur Dienstleistung besteht. Dies ist in der Freistellungsphase gerade nicht der Fall.

4.6.4 Mehrarbeit
Bei Altersteilzeit gibt es keine besonderen Regelungen hinsichtlich des Ausgleichs für Mehrarbeit. Das bedeutet, dass die über die individuell festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit nach Maßgabe des § 88 BBG vorrangig durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, erhalten die Teilzeitbeschäftigten für Mehrarbeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf die Mehrarbeitsstunden entfallenden Anteils der Besoldung Vollzeitbeschäftigter (§ 4a der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes - BMVergV). Für Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten
hinausgeht, wird eine Vergütung in Höhe der Sätze des § 4 Absatz 1 oder 3 BMVergV gewährt. Das gilt auch für aus Anlass von Dienstreisen oder dienstlichen Fortbildungen geleistete angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit. Bei Teilzeitbeschäftigten verkürzt sich die Mindeststundenzahl (fünf Stunden im Monat), die für einen Anspruch auf Ausgleich überschritten werden muss, entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

5 BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 (2 C 3/15).
6 BVerwG, a.a.O.
7 BVerwG, a.a.O.

4.6.5 Laufbahnrecht

Die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung wird grundsätzlich für Beförderung und Aufstieg berücksichtigt. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell wahrgenommen, sind Beförderungen und Aufstieg nur während der Arbeitsphase möglich. Nach Beginn der Freistellungsphase scheiden Beförderung und Aufstieg aus.

4.6.6 Umzugskostenvergütung

Die Zehn-Jahres-Frist des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) bei Umzügen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses rechnet auch bei Altersteilzeit im Blockmodell erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und nicht schon mit Beginn der Freistellungsphase.
Die Zwei-Jahres-Frist des § 4 Absatz 3 Satz 2 BUKG für den Umzug aus diesem Anlass beginnt im Blockmodell bereits mit Beginn der Freistellungsphase, also bei Beendigung der tatsächlichen Dienstleistung.

4.6.7 Nebentätigkeiten

Bei Altersteilzeit dürfen wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit (§ 91 Absatz 1 BBG) außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen grundsätzlich nur in dem Umfang ausgeübt werden, in dem bei Vollzeitbeschäftigung die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist (Verweis in §§ 93 Absatz 7 BBG auf § 91 Absatz 2 BBG). Das bedeutet u. a., dass der zeitliche Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten in der
Regel acht Stunden und 12 Minuten in der Woche nicht überschreiten darf.

Störungsfälle im Blockmodell

Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist der längere Zeitraum völliger Freistellung vom Dienst durch die Arbeitsphase gerechtfertigt, denn in dieser Phase wird über die reduzierte Besoldung bei gleicher Arbeitszeit der Dienst vorgeleistet. Längerfristige Ausfälle der Dienstleistung in der Arbeitsphase stören das Gleichgewicht für die Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphase. Der Dienstherr muss bei solchen Störungen, die zu seinen Lasten
gehen, für eine Anpassung an die veränderte Situation Sorge tragen können.

5.1 Wechsel zwischen Blockmodell und Teilzeitmodell

Kann in der Arbeitsphase innerhalb eines Jahres mehr als sechs Monate (z. B. durch eine längere Erkrankung) kein Dienst geleistet werden, kann die Dienststelle die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit beenden und die Arbeitszeit wird gleichmäßig über den gesamten Verlauf der Altersteilzeit verteilt (Wechsel ins Teilzeitmodell ab dem ersten Tag nach der sechsmonatigen Erkrankung). Ein erneuter Wechsel zum Blockmodell ist bis zum Beginn des Ruhestands möglich, wenn die Arbeitsleistung in der Arbeitsphase wieder erbracht werden kann. Vor Beendigung des Blockmodells erbrachte Vorleistungen werden unabhängig vom Verbleib im Teilzeitmodell oder der Rückkehr zum Blockmodell am Ende der Altersteilzeitbeschäftigung durch entsprechende Freistellung ausgeglichen.

Ist dieser vorgesehene Ausgleich aufgrund anhaltender Krankheit bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung nicht möglich, ist für die Zeit der Dienstleistung ein besoldungsrechtlicher Ausgleich nach Maßgabe des Umfangs des tatsächlich geleisteten Dienstes vorzunehmen (unter Anrechnung der für diesen Zeitraum gewährten Teilzeitbesoldung einschließlich des Altersteilzeitzuschlages).

Beispiel:

Es wird ein Blockmodell mit einer Arbeitsphase in Vollzeit (1. Juni 2020 - 31. Januar 2021) und einer Freistellungsphase (1. Februar 2021 – 30. September 2021) bewilligt. Der Beamte erkrankt am 1. August 2020 und kann seinen Dienst bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Oktober 2021 nicht mehr aufnehmen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein besoldungsrechtlicher Ausgleich fällig. Er erhält für den Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2020 seine Vollzeitbezüge unter Anrechnung der für diesen Zeitraum bereits gezahlten Teilzeitbesoldung
einschließlich des Altersteilzeitzuschlags.

Bei zuvor vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamte ist die Bewilligung des Blockmodells der Altersteilzeit daher mit folgender Bedingung zu versehen:

„Hat die Beamtin oder der Beamte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Monate keinen Dienst geleistet, kann die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit durch die Dienststelle beendet werden. Die Arbeitsverpflichtung beträgt dann durchgehend 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Dienst wieder auf, kann erneut das Blockmodell bis zum Beginn des Ruhestands beantragt werden. Die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit endet auch, wenn in Folge begrenzter Dienstfähigkeit nicht mehr Dienst in dem festgelegten Umfang geleistet werden kann. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte bereits zu einem höheren als dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz von 50 Prozent der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit tätig war, werden am Ende der Altersteilzeitbeschäftigung durch völlige Freistellung ausgeglichen.“

Bei zuvor teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ist die unterhälftige Arbeitsverpflichtung im Teilzeitmodell zum Ausgleich der beiderseitigen Interessen nur für die Dauer der Störung hinnehmbar. Nach Wiederaufnahme des Dienstes muss automatisch eine Rückkehr zum Blockmodell erfolgen. Die Bedingung ist daher wie folgt zu modifizieren:

„Hat die Beamtin oder der Beamte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Monate keinen Dienst geleistet, kann die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit durch die Dienststelle beendet werden. Die Arbeitsverpflichtung beträgt dann durchgehend 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Dienst wieder auf, ist die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestands erneut im Blockmodell zu leisten.“

5.2 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses

Grundsätzlich ist die Bewilligung von Altersteilzeit für beide Seiten bindend. In § 93 BBG ist eine Rückabwicklung der Altersteilzeit ausdrücklich nicht vorgesehen. Die restriktive Auslegung soll der Dienststelle Planungssicherheit verschaffen, zumal die Rückabwicklung einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern kann. Eine nachträgliche Änderung von bereits bestehender Altersteilzeit liegt daher grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Dienststelle, der Beamte hat hierauf keinen Anspruch.

Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist eine nachträgliche Änderung solange unproblematisch (insb. besoldungsrechtlich) wie Arbeits- und Freistellungsphase im gleichen Verhältnis bleiben, d.h. jeweils 50 Prozent.

Beispiel:

Ein Beamter macht mit Vollendung des 60. Lebensjahres von der Altersteilzeit im Blockmodell Gebrauch. Als Ende der Altersteilzeit wird das Erreichen der Regelaltersgrenze (= 67 Jahre) festgelegt. Die Altersteilzeit erstreckt sich damit über insgesamt sieben Jahre (vom 60. bis 67. Lebensjahr). Das Arbeitszeitmodell wird wie folgt vereinbart:
3,5 Jahre Arbeitsphase + 3,5 Jahre Freistellungsphase Erstreckt sich die bewilligte Altersteilzeit auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, kann dieser Zeitraum nachträglich verkürzt und Altersteilzeit bis zum Erreichen der Antragsaltersgrenze gewährt werden.

Beispiel:
Ein Jahr nach Beginn der Altersteilzeit stellt der Beamte einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 52 Absatz 3 BBG (= 63 Jahre) und gleichzeitige Anpassung seines Altersteilzeitmodells. Die Altersteilzeit erstreckt sich damit nur noch über insgesamt 3 Jahre (vom 60. bis 63. Lebensjahr). Das Altersteilzeitmodell wird wie folgt geändert: 1,5 Jahre Arbeitsphase + 1,5 Jahre Freistellungsphase

Führt die Änderung jedoch zu einem Ungleichgewicht im Altersteilzeit-Modell (längere Arbeitsphase und kürzere Freistellungsphase oder kürzere Arbeitsphase und längere Freistellungsphase), ist dies besoldungsrechtlich in Form einer Nach- bzw. Rückzahlung von Bezügen auszugleichen (siehe unter Nummer 5.2.1).

5.2.1 Besoldungsrechtlicher Ausgleich

Ein besoldungsrechtlicher Ausgleich ist zu gewähren, wenn die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte (§ 6 Absatz 3 Satz 5 BBesG). Der Ausgleich entspricht dem Unterschiedsbetrag. Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, bleiben dabei unberücksichtigt.8 Diese Regelung gilt für alle Fälle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. durch Tod, Dienstunfähigkeit, Entlassung, Ende des Dienstverhältnisses aufgrund einer disziplinarrechtlichen oder strafgerichtlichen Entscheidung). Sie gilt sowohl bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während der Arbeitsphase als auch während der Freistellungsphase. Der Ausgleichsanspruch wird mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Bei Tod steht der Anspruch auf die Ausgleichszahlung den Erben zu.

8 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 (2 C 10/15).

 

Beispiel:

Eine Beamtin (A 10, Stufe 8, verh.) macht ab Vollendung des 60. Lebensjahres von der Altersteilzeit im Blockmodell Gebrauch. Nach 3 Jahren tritt eine Störung ein, die den weiteren Freizeitausgleich unmöglich macht. Für 2 1/2 Jahre wurde Dienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 100 Prozent geleistet; der Freizeitausgleich erfolgte 1/2 Jahr. Der Beamtin wurden in diesen 3 Jahren insgesamt folgende Altersteilzeitbezüge gezahlt:

monatliche Altersteilzeitbruttobesoldung 2.209,49 €
+ monatlicher Altersteilzeitzuschlag 441,90 €
= monatliche Altersteilzeitbesoldung (gesamt) 2.651,39 €
3 Jahre (36 Monate) x monatliche Altersteilzeitbesoldung 36 Monate x 2.651,39 €
= gezahlte Altersteilzeitbesoldung (gesamt) 95.450,04 €
Nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit hätten der Beamtin
folgende Dienstbezüge zugestanden:

Monatliche Vollzeitbruttobesoldung 4.418,98 €
2 ½ Jahre (30 Monate) x monatliche Vollzeitbruttobesoldung 30 Monate x 4.418,98 €
= Vollzeitbruttobesoldung gesamt 132.569,40 €
Nachzuzahlen wären somit 132.569,40 € - 95.450,04 € = 37.119,36 € Brutto.

(Dieses Beispiel stellt in vereinfachter Form die Berechnung eines evtl. zu zahlenden Ausgleichs
dar. Bei der Berechnung sind Besoldungsanpassungen, die Änderung persönlicher Verhältnisse u. a. zu beachten.)

5.2.2 Versorgungsrechtlicher Ausgleich

Zeiten einer Altersteilzeit sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG).

Endet das Dienstverhältnis vorzeitig, weil die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, kommt es nicht zu einem versorgungsrechtlichen Ausgleich. Es erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Auftrag
gez. Wessendorf

Anlagen

1. Festgelegte Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 3 Nr. 4 BBG

2. Merkblatt




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