Bundesbeamtengesetz (BBG): § 83 Trennungsgeld

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 83 Trennungsgeld


Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 83 Trennungsgeld

(1) Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt,
zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres bisherigen Dienstoder
Wohnortes beschäftigt werden, erhalten die notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche Trennung
oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). Dabei sind die häuslichen Ersparnisse zu berücksichtigen.

(2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer
Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen,
können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden.

(3) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes und der Gewährung von Reisebeihilfen für
Familienheimfahrten sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung. Bei der Bemessung des Trennungsgeldes und der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten
können Höchstgrenzen und Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für
besondere Fälle getroffen werden.

(4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland kann das Auswärtige
Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu
Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des
Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.


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