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Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Viele genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 BBG anzeigepflichtig, sobald für die Nebentätigkeit ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird oder werden soll. Dies gilt für
Tätigkeiten zur Wahrung der Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden sind nicht anzeigepflichtig. Dies findet seine Rechtfertigung in Art. 9 Abs. 3 GG, denn schon die Kenntnis des Arbeitgebers in gewerkschaftliche Tätigkeiten von Beschäftigten stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit dar.
Die Mitteilung über die Nebentätigkeit ist formgebunden und hat schriftlich zu erfolgen (siehe Muster Seite ...). Die Anzeige ist dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit zuzuleiten. Entsprechend dem Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes (vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a) hat sie mindestens zu enthalten:
Sofern dem Beamten vor der Aufnahme der Nebentätigkeit noch keine konkreten Angaben möglich sind, muss er zumindest ungefähre Angaben machen. Spätere Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) schriftlich nachzureichen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur annähernden Angaben.
Mit der Anzeige sind die Verpflichtungen zunächst erfüllt. Beamtinnen und Beamte können nun die Nebentätigkeit ohne weitere Rückmeldung aufnehmen. Einer schriftlichen Bestätigung des Dienstvorgesetzten bedarf es nicht.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst
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