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Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst - als OnlineBuch verfügbar!
Das komplette Buch können Sie im Rahmen des PDF-Service lesen, herunterladen und ausdrucken. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die einer Nebenbeschäftigung nachgehen möchten, müssen vor der Aufnahme eines Nebenjobs besondere Vorschriften beachten. Dies gilt für Tarifbeschäftigte (Arbeitnehmer) ebenso wie für Beamtinnen und Beamte. Selbst Rentner und Ruhestandsbeamte sollten sich darüber informieren, was sie tun dürfen und wieviel man hinzu verdienen darf. Das Nebentätigkeitsrecht ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. Wie bei vielen anderen Regelungen orientieren sich zwar die meisten Landesvorschriften an denen des Bundes, dennoch gibt es Besonderheiten, die von Nebenberuflern beachtet werden sollten. Das OnlineBuch erläutert die Grundzüge des Nebentätigkeitsrechts in verständlicher Sprache und gibt den Nebenberuflern wichtige Tipps für den Schriftwechsel mit der Dienststelle. Daneben finden die Leser/innen eine Auswahl der wichtigsten Rechtsvorschriften zur Nebentätigkeit.
Zum Komplettpreis von nur 15 Euro können Sie das Taschenbuch im Rahmen des PDF-Service lesen, herunterladen und ausdrucken. Die Laufzeit des Zugangs beträgt 12 Monate.
Mit dem PDF-Service bleiben Sie auf dem Laufenden, nicht nur beim Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst. Neben kompetenten und aktuellen Informationen erhalten Sie von uns den Exklusive Zugang zu weitergehenderen Materialien (Vorschriften, Tipps, Musterbriefe, Checklisten).
Neben dem Nebentätigkeitsrecht bietet der PDF-Service noch weitergehendere Informationen zum öffentlichen Dienst, beispielsweise zum Tarif- und Beamtenrecht. Sichern Sie sich den Exklusiven Zugang zum PDF-Service. Mit ihrer persönlichen Zugangskennung können Sie auf mehreren Websites rund 100 PDF-Dokumente lesen, drucken und herunterladen, darunter auch weitere zehn OnlineBücher.
Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Viele genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 BBG anzeigepflichtig, sobald für die Nebentätigkeit ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird oder werden soll. Dies gilt für
Tätigkeiten zur Wahrung der Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden sind nicht anzeigepflichtig. Dies findet seine Rechtfertigung in Art. 9 Abs. 3 GG, denn schon die Kenntnis des Arbeitgebers in gewerkschaftliche Tätigkeiten von Beschäftigten stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit dar.
Die Mitteilung über die Nebentätigkeit ist formgebunden und hat schriftlich zu erfolgen (siehe Muster Seite ...). Die Anzeige ist dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit zuzuleiten. Entsprechend dem Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes (vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a) hat sie mindestens zu enthalten:
Sofern dem Beamten vor der Aufnahme der Nebentätigkeit noch keine konkreten Angaben möglich sind, muss er zumindest ungefähre Angaben machen. Spätere Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) schriftlich nachzureichen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur annähernden Angaben.
Mit der Anzeige sind die Verpflichtungen zunächst erfüllt. Beamtinnen und Beamte können nun die Nebentätigkeit ohne weitere Rückmeldung aufnehmen. Einer schriftlichen Bestätigung des Dienstvorgesetzten bedarf es nicht.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst
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