Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit an die zuständige Dienstbehörde zu richten. In aller Regel haben die obersten Dienstbehörden die Befugnisse der Genehmigungserteilung auf die in ihrem Bereich zuständigen nachgeordneten Behörden delegiert (vgl. § 65 Abs. 4 S. 2 BBG).
Form und Inhalt eines Antrags auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung sind in § 65 Abs. 6 S. 2 BBG geregelt. Der Antrag ist formgebunden und bedarf der Schriftform. Er muss bereits alle für die Entscheidung der Dienstbehörde wesentlichen Informationen enthalten, insbesondere Angaben über Entgelt oder geldwerte Vorteile (vgl. Muster Schreiben auf den Seiten ... Alt S. 36 bis 39). Mit dem Antrag hat der Beamte auch alle erforderlichen Nachweise zu erbringen, die es seinem Dienstvorgesetzten ermöglichen, Versagungsgründe zu prüfen. Der Antrag sollte im Einzelnen folgende Angaben enthalten (vgl. auch Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a):
Darüber hinaus sind Beamtinnen und Beamte gemäß § 65 Abs. 6 S. 2 BBG verpflichtet, eintretende Änderungen über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das betrifft auch die Konkretisierung von zunächst „ungefähren" Angaben bei der Antragstellung. Treten während der Ausübung der Nebentätigkeit erhebliche Änderungen ein, beispielsweise weil sich das Entgelt mehr als verdoppelt, und der Beamte teilt dies seiner Genehmigungsbehörde nicht mit, kann eine solche Unterlassung als Dienstpflichtverletzung gelten.
Da der Personalrat sowohl bei der Versagung als auch beim Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung ein Mitbestimmungsrecht hat (eingeschränkte Mitbestimmung nach § 76 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG), empfiehlt es sich, den Personalrat bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu informieren. Damit kann der Personalrat möglicherweise schon im Vorfeld mit der bearbeitenden Stelle Kontakt aufnehmen.
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Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst
Nebenberufliche Tätigkeiten haben kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Die Gründe hierfür sind sehr vielschichtig: Viele Menschen möchten sich auch in ihrer Freizeit selbst verwirklichen oder engagieren sich aus sozialen oder gesellschaftlichen Gründen in Vereinen und (Berufs-) Verbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen inner- und außerhalb des öffentlichen Dienstes. Daneben gewinnen auch finanzielle Aspekte ein zunehmende Bedeutung. Und schließlich sind nicht wenige nebenberufliche Tätigkeiten von Beamtinnen und Beamten dienstlich veranlasst.
Doch das Nebentätigkeitsrecht ist eine schwierige rechtliche Materie, nicht zuletzt auch wegen der zahlreichen unterschiedlichen Regelungen bei Bund und Ländern. Auch die Rechtsänderungen der letzten Jahre haben das Nebentätigkeitsrecht nicht vereinfacht und führen statt dessen zu einer stärkeren Reglementierung. Schon beim Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder deren Anzeige treten häufig Fragen auf, die bei den Betroffenen zu Verunsicherungen führen. Der folgende Service zum Nebentätigkeitsrecht dient als kleine Orientierung dafür, was bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit zu beachten ist und soll helfen, diese Unsicherheiten abzubauen.
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