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Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen - In-Kraft ab 01.01.2027
Der Bundestag hat dem Gesetz zur GKV-Beitragssatzstabilisierung zugestimmt. Das Gesetz stärkt die Finanzbasis der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankenkassenbeiträge sollen weniger steigen und eine gute medizinische Versorgung verlässlich gesichert werden.
Das Gesetz zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) schafft die Grundlage dafür, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung stabiler zu halten. Dazu werden die Ausgaben im Gesundheitswesen begrenzt und verschiedene Bereiche neu geregelt. Das Gesetz hat nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert und kann in den überwiegenden Teilen am 01.01.2027 in Kraft treten.
Versicherte profitieren insbesondere davon, dass der Bund sich künftig stärker an den Gesundheitskosten für Menschen in der Grundsicherung beteiligt und dadurch die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung breiter aufgestellt wird. Auch Maßnahmen wie der höhere Beitrag der Pharmaunternehmen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung tragen dazu bei, den Anstieg der Krankenkassenbeiträge zu begrenzen.
Gleichzeitig soll eine gute medizinische Versorgung gesichert bleiben. Die Regelungen betreffen unter anderem Krankenhäuser, Arzneimittel, Impfstoffe, die psychotherapeutische Versorgung sowie die Zuzahlungen und Familienversicherung.
Was sich konkret ändern – ein Überblick
Mit dem Gesetz soll in allen Leistungsbereichen des Gesundheitswesens der Grundsatz gelten, dass sich die Ausgaben an den Einnahmen orientieren müssen. Der Anstieg bei Preisen und Vergütungen wird dauerhaft auf die tatsächliche Kostenentwicklung begrenzt. Die durchschnittliche Entwicklung der Bruttolöhne gilt dabei als Obergrenze.
Die Ausgaben müssen für Versicherte einen nachweisbaren Nutzen haben. Kosten für homöopathische Arzneimittel werden künftig nicht mehr erstattet. Dasselbe gilt auch für Cannabis-Blüten.
Regelungen, die zu Doppelvergütungen oder Fehlanreizen geführt haben, sollen abgeschafft werden.
Im Arzneimittelbereich wird ein ergänzender Herstellerabschlag eingeführt. Der Rabatt, den Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Versicherte gewähren müssen, wird erhöht.
Die Vergütungen von Führungskräften von Krankenkassen sollen ebenso begrenzt werden wie deren Ausgaben für Verwaltung und Werbung.
Die Zuzahlungsbeiträge für Versicherte sind seit 2004 unverändert. Sie werden nun einmalig um 50 Prozent erhöht.
Die Festzuschüsse der Krankenkassen beim Zahnersatz werden um 10 Prozent reduziert und liegen damit wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Jahr 2020.
Die Regelungen für die Zuzahlungsbefreiungen und für Härtefälle bleiben unverändert erhalten: Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei einem Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens, bei allen anderen Personen bei zwei Prozent.
Die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen wird angepasst. Bereits begonnene Behandlungen werden weiterhin bis zu ihrem Abschluss vollständig vergütet.
Die Regelungen zur beitragsfreien Familienversicherung werden angepasst. Ab 2028 zahlen mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner keinen zusätzlichen Beitrag, wenn sie Kinder bis zum vollendeten 12. Lj. betreuen.
Beitragsfrei mitversichert bleiben unter anderem Ehegatten und Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5, Menschen mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie Personen, die Grundsicherung beziehen.
Für alle anderen mitversicherten Partner wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners.
Weitere Anpassungen
Damit die kieferorthopädische Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen gesichert bleibt, können auch künftig Zahnärztinnen und Zahnärzte mit entsprechender Qualifikation kieferorthopädische Leistungen erbringen.
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