Versorgung der Beamten

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Versorgung der Beamtinnen und Beamten

Eintritt des Versorgungsfalles
Versorgung von Beamten auf Lebenszeit
Versorgung von Beamten auf Probe
Versorgung von Beamten auf Widerruf
Zentrale Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt
Höhe des Ruhegehaltssatzes
Höhe und Anpassung des Ruhegehalts
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Versorgungsabschläge
Mindestversorgung
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten
Abzug für Pflegeleistungen (Bund)
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Eintritt des Versorgungsfalles

Nach Maßgabe des verfassungsrechtlich hergeleiteten Alimentationsprinzips ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang, d. h. auch nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zu versorgen. Der Versorgungsfall und damit der Anspruch auf Ruhegehalt wird ausgelöst durch die förmliche Versetzung des Beamten bzw. der Beamtin in den Ruhestand. Eine solche Versetzung in den Ruhestand kann aus mehreren Gründen erfolgen, im Regelfall durch das Erreichen der in den jeweiligen Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgesetzten Altersgrenzen. Im bundeseinheitlichen Beamtenstatusgesetz (vgl. Art 74 Nr. 27 GG) ist lediglich festgelegt, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten; für die jeweilige Festlegung dieser Altersgrenzen sind Bund und Länder dagegen in eigener Hoheit zuständig.

Nach geltender Rechtslage wird dabei unterschieden zwischen
- der allgemeinen Altersgrenze von 65 (67) Jahren (Regelaltersgrenze)
- der besonderen Altersgrenze, überwiegend mit Vollendung des 60. (62.) Lebensjahres bei den Vollzugsdiensten der Polizei, der Justiz sowie bei der Feuerwehr.

Als Sonderfälle beim Eintritt in den Ruhestand sind folgende Konstellationen zu erwähnen:
- ab dem 63. Lebensjahr (Bayern: 64. Lebensjahr, Thüringen, Hessen: 62. Lebensjahr, Niedersachsen: 60. Lebensjahr) auf eigenen Antrag des Beamten ohne weitere Voraussetzungen (allgemeine Antragsaltersgrenze)
- in einigen Ländern gibt es gesonderte Antragsaltersgrenzen (Beamte in Vollzugsdiensten)
- als Schwerbehinderter (§ 2 Abs. 2 SGB IX) auf eigenen Antrag ab dem 60. (62.) Lebensjahr
- wegen festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit, unabhängig vom Alter
- einstweiliger Ruhestand bei politischen Beamten bzw. Auflösung von Behörden
- Bei Vorliegen von 45 Jahren berücksichtigungsfähiger Dienstzeit ist beim Bund und den meisten Ländern weiterhin ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt ab dem 65. Lj. möglich. Dagegen ist die „Rente mit 63“ nicht auf Beamte übertragen worden (zu Altersgrenzen siehe auch Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“).

Der Versorgungsfall tritt auch durch den Tod des Beamten im aktiven Dienst oder eines Versorgungsberechtigten ein, sofern zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind. Kein Ruhegehalt wird gewährt, wenn entsprechende Disziplinarmaßnahmen ergriffen worden sind („Entfernung aus dem Dienst“ oder „Verlust der Beamtenrechte“). In diesen Fällen erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.



Anspruchsvoraussetzungen und Wartezeit

Ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung besteht grundsätzlich erst dann, wenn der Beamte eine fünfjährige „versorgungsrechtliche Wartezeit“ im Beamtenverhältnis erfüllt hat (§ 4 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht); diese Wartezeit muss dabei aus ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 bis 10 BeamtVG bestehen. Bei einem Dienstunfall gilt die Wartezeit ohne weitere Voraussetzungen als erfüllt. Etwaige Teilzeitbeschäftigungen sind bei der Erfüllung dieser Wartezeit nicht mehr als anteilig vermindernd zu berechnen (Bund und weitere Länder). Bei einer Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Beamten auf Probe vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren liegt es im Ermessen des Dienstherrn, auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren (§ 15 BeamtVG). Dieser darf jedoch – falls die besonderen fürsorgerechtlichen Voraussetzungen vorliegen – nur bis zur Höhe des Ruhegehalts festgesetzt werden. Grundsätzlich und vorrangig erfolgt bei Entlassung oder Tod vor Erfüllung der Wartezeit jedoch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Altersgrenzen/Beginn des Ruhestands

Die allgemeine Altersgrenze wurde nach lange Zeit geltender Rechtslage in Bund und Ländern mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (Regelaltersgrenze). Der Bund hat jedoch mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Jahres 2009 festgelegt, die Altersgrenze wie im Rentenrecht im Zeitraum zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr anzuheben; somit gilt ab diesem Jahr (2019) bereits eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten. In den Ländern gab es hierzu kein durchgehend einheitliches Vorgehen, jedoch haben in den letzten Jahren alle Bundesländer mit Ausnahme Berlins – jüngst auch Sachsen-Anhalt – beschlossen, die nachfolgend dargestellte bundesgesetzliche Regelung (schrittweise zwischen 2012 und 2029 bzw. leicht zeitlich abgewandelt) nachzuzeichnen.


Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 (Beispiel Bund)


Aufgrund der besonderen beruflichen Beanspruchung und Anforderungen gab und gibt es für den Polizei- und Justizvollzugsdienst (bisher 60. Lebensjahr), den Einsatzdienst der Feuerwehr (bisher 60. Lebensjahr) und den Flugverkehrskontrolldienst (55. Lebensjahr) im Einzelnen länderabhängig ausgestaltet besondere Altersgrenzen. Eine etwaige Anhebung dieser besonderen Altersgrenzen auf das (zumeist) 62. Lebensjahr wird überwiegend, aber nicht durchgängig parallel zu den Regelungen der Erhöhung der Regelaltersgrenze durchgeführt. Auch für Lehrkräfte an Schulen und Lehrende an Hochschulen können abweichende Altersgrenzen vorgesehen sein, so z. B. – abhängig vom genauen Datum der Vollendung des 65. (künftig ggf. 67.) Lebensjahres – mit oder nach Beendigung oder vor Beendigung des Schuljahres entsprechend dem jeweiligen Landesrecht. Professoren (alten Rechts) treten dagegen regelmäßig nicht in den Ruhestand, sondern werden bei Erreichen der Altersgrenze emeritiert (entpflichtet).

Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen (siehe Seiten 35 ff.) auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr (in Bayern: 64. Lebensjahr) – sogenannte Antragsaltersgrenze – vollendet haben; in Thüringen und Hessen gilt dabei mittlerweile das 62. Lebensjahr, in Niedersachsen ist der Antragsruhestand sogar ab dem 60. Lebensjahr möglich, jedoch mit der Konsequenz entsprechend höherer Versorgungsabschläge.

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60 Lebensjahres (beim Bund und vielen Ländern künftig schrittweise ansteigend auf das 62. Lebensjahr) auf eigenen Antrag in den Ruhestand gehen; auch hier werden jedoch grundsätzlich Versorgungsabschläge fällig. Diese Abschläge entfallen bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres (auch hier erfolgt beim Bund und vielen Ländern eine Anhebung um zwei Jahre bis 2029). Zu beachten ist stets, dass der prozentuale Versorgungsabschlag auf das Ruhegehalt bezogen ist, nicht dagegen auf den Ruhegehaltssatz. Der Versorgungsabschlag gilt für die Gesamtdauer des Versorgungsbezugs. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben mit Entscheidungen aus 2005 und 2006 die Rechtmäßigkeit des Versorgungsabschlags
– selbst bei mehr als 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren
– bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bestätigt.

Dienstunfähigkeit

Darüber hinaus kann der Versorgungsfall durch eine Dienstunfähigkeit des Beamten ausgelöst werden. Als Dienstunfähigkeit wird die dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung der dem Beamten obliegenden dienstlichen Pflichten angesehen. Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd nicht in der Lage und liegt nach amtsärztlichem bzw. ärztlichem Gutachten eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vor, ist die Beamtin bzw. der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und zugleich im Wege einer Prognose keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres wiedererlangt wird (§ 44 des Bundesbeamtengesetzes).

Eine Versetzung in den Ruhestand soll unterbleiben, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Eine solche Maßnahme ist ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes gewachsen ist. Verfügt der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung für die andere Laufbahn, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden. Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann dem Beamten unter Beibehaltung des bisherigen Amtes auch ohne Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine alternative Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Da hierbei Stellenzulagen nicht als Bestandteil des Grundgehalts behandelt werden, kann es in diesen Fällen zu Einkommensminderungen kommen.

Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen, welche zur Dienstunfähigkeit geführt haben, weiterhin vorliegen (§ 46 BBG). Aufgrund dessen kann bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze eine Wiederberufung in das (aktive) Beamtenverhältnis erfolgen. Eine solche Reaktivierung ist auch bei Wiedererlangung einer zumindest begrenzten Dienstfähigkeit zulässig, wenn das maßgebliche Beamtengesetz dies vorsieht.

Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung bzw. Dienstunfall

Eine Dienstunfähigkeit kann insbesondere auch durch eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall eintreten. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Eigenverschulden im Dienstbereich eine Verwundung oder sonstige Beschädigung zuzieht, die zur Krankheit bzw. Dienstunfähigkeit führt. Als Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). Bei einem Dienstunfall besteht ein gesonderter Anspruch auf Unfallfürsorge. Eine Dienstbeschädigung kann auch im Beamtenverhältnis auf Probe zu einem Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand führen (>>>siehe auch Kapitel „Unfallfürsorge“)


Exkurs: Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)
Die „begrenzte Dienstfähigkeit“ ist zum 01.01.1999 durch Ergänzung des damaligen Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes (§ 45) eingeführt und später in die Landesbeamtengesetze übernommen worden. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine (amts)ärztliche Feststellung – vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit – zu treffen. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit aber nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da der Beamte die ihm individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt. Entsprechend dem Umfang der reduzierten Arbeitszeit wird Besoldung gewährt, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde. Bund und Länder können nicht ruhegehaltfähige Zuschläge zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit gewähren (wurde unterschiedlich umgesetzt). Der Bund hat die
Zuschlagsverordnung bereits zum 01.01.2008 in Kraft gesetzt (BGBl 2008 I, 1751). Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 BeamtVG), mindestens jedoch in dem Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (d. h. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3). Die begrenzte Dienstfähigkeit ist dienstrechtlich betrachtet keine Freistellung oder Teilzeit, sondern entspricht der dem Beamten im Rahmen seiner Gesundheit noch möglichen (vollen) Dienstleistung.

Versorgung von Beamten auf Lebenszeit

Bei Dienstunfähigkeit werden „Beamte auf Lebenszeit“ nur dann in den Ruhestand versetzt, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Die Berechnung der Wartezeit erfolgt vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). Ist die Wartezeit nicht erfüllt, kann ggf. ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Grundsätzlich erfolgt jedoch ansonsten eine Entlassung. Die Wartezeit gilt dennoch als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung eingetreten ist oder auf einem Dienstunfall beruht.

Versorgung von Beamten auf Probe

Beamtinnen und Beamte auf Probe verfügen bei Ausscheiden aus dem Dienst über keine Anwartschaft auf Versorgung (vgl. Seite 17 f. zur Nachversicherung).

Bei Dienstbeschädigung oder Dienstunfall und darauf beruhender Dienstunfähigkeit

Werden sie in den Ruhestand versetzt und erhalten ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihrer Besoldung, wobei jene Stufe zugrunde zu legen ist, die sie bis zur Altersgrenze hätten erreichen können; in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe nicht in den Ruhestand versetzt werden, sondern werden entlassen. Hinsichtlich der etwaigen Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert. Es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung dazu, dass dem Beamten/der Beamtin auf Probe ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, kann dieser bis zur Höhe des Ruhegehalts reichen. Ansonsten erfolgt eine Nachversicherung und ggf. eine Zahlung von Übergangsgeld (vgl. § 47 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht).


Versorgung von Beamten auf Widerruf

Beamte auf Widerruf haben bei Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich bei einem Dienstunfall, der bei Beamten auf Widerruf zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt, besteht neben dem Anspruch auf Heilfürsorge das Recht auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.

Zentrale Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt

Das Ruhegehalt berechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (siehe Grafik auf der nächsten Seite).

 

§ 14 Abs. 1 BeamtVG
Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. […]


Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ergeben sich vor allem aus den entsprechenden Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen, mithin aus den Aktivbezügen, welche dem jeweiligen Statusamt des Beamten zugeordnet sind.

Ruhegehaltfähig sind die Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die bei Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben oder zugestanden hätten, wenn eine Vollbeschäftigung ausgeübt worden wäre. Hinsichtlich der Erfahrungs- bzw. Leistungsstufe der Grundgehaltstabelle ist dabei die erreichte Stufe maßgeblich. Dies gilt nicht bei Eintritt des Ruhestandes infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG. In diesem Fall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären (§ 5 Abs. 2 BeamtVG). Allgemein zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 (sog. Verheiratetenzuschlag), die Amtszulagen sowie sonstige Dienstbezüge, die (meist im Besoldungsrecht) ausdrücklich als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind. Hier ist vor allem die sogenannte allgemeine Stellenzulage (in einigen Ländern in „Strukturzulage“ umbenannt) – sofern sie noch separat gewährt wird – zu nennen, welche zusätzlich in die Ruhegehaltsberechnung einfließt. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlages dagegen wird – solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – separat neben dem Ruhegehalt gezahlt. Gleiches gilt für etwaige Kindererziehungs- und Pflegezuschläge, obwohl diese als Teil des Ruhegehalts gelten.


Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die Ruhegehaltfähigkeit der überwiegenden Zahl der besonderen  Stellenzulagen (z. B. Polizeizulage, Zulage im Justizvollzugsdienst, Feuerwehrzulage, Außenprüferzulage im Steuervollzug etc.) gestrichen. Einen Bestandsschutz hatten Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 9, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand getreten sind. Für alle übrigen Beamten endete der Bestandsschutz bereits zum 31. Dezember 2007, sofern die betreffende Zulage erstmals vor dem 01.01.1999 gewährt worden war; lediglich in Bayern wurde die Ruhegehaltfähigkeit der besonderen Stellenzulagen neu geregelt und dabei grundsätzlich aufrechterhalten. In Nordrhein-Westfalen ist im Rahmen der Dienstrechtsreform das Wiederaufleben der Ruhegehaltfähigkeit der besonderen
Stellenzulagen ab dem Jahr 2016 erfolgt, der Freistaat Sachsen schloss sich zwei Jahre später an. Beim Bund und allen anderen Bundesländern ist ansonsten die Ruhegehaltfähigkeit dieser Stellenzulagen entfallen.

Maßgeblich bei der Ruhegehaltsberechnung sind grundsätzlich die Bezüge, welche als aktiver Beamter zuletzt zugestanden haben. Das verfassungsrechtlich gebotene Prinzip der sog. Versorgung aus dem letzten Amt gilt unter der Einschränkung, dass Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt nur dann ruhegehaltfähig sind, wenn die Besoldung aus dem letzten Amt seit mindestens zwei Jahren bezogen worden ist (die vormals gesetzlich bestimmte Drei-Jahres-Frist wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 (2 BvL 11/04) für nichtig erklärt – siehe Kasten auf Seite 19). Bei dieser Zwei-Jahres-Frist bleiben solche Zeiten unberücksichtigt, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden in diese Zwei-Jahres-Frist nur dann eingerechnet, wenn sie als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind.

Für die Neuen Länder war bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge lange Zeit die Besoldungs-Übergangsverordnung zu berücksichtigen, diese ist jedoch bereits mit Ablauf des Jahres 2009 außer Kraft getreten (siehe Seiten 79 ff. Kapitel „Übergangsrecht in den Neuen Ländern“).


Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Unter ruhegehaltfähiger Dienstzeit ist zunächst und vorrangig die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Art. 140 GG) zu verstehen. Diese Beamtenstatuszeiten gelten ab der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis und sind als regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit definiert (§ 6 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht). Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten bzw. können ebenfalls Zeiten berücksichtigt werden, welche noch vor dem Beginn des Beamtenverhältnisses liegen (sog. Vordienstzeiten):
- Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 8 BeamtVG
- Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 BeamtVG
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 10 BeamtVG
- Sonstige Zeiten § 11 BeamtVG
- Ausbildungszeiten § 12 BeamtVG
- Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 12b BeamtVG (grundsätzlich nur in Ausnahmefällen bis zu 5 Jahre)
- Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 13 BeamtVG
- Zeiten des einstweiligen Ruhestands (nur Bund – § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG)

Zu den gemäß § 12a BeamtVG nicht zu berücksichtigenden Zeiten staatsnaher beruflicher Verwendung in der früheren DDR siehe Seiten 79 ff. Kapitel „Übergangsrecht in den Neuen Ländern“.

Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird für jeden Einzelfall eine individuelle Berechnung vorgenommen. Ruhegehaltfähig ist grundsätzlich die Dienstzeit, die nach vollendetem 17. Lebensjahr (beim Bund und in den meisten Ländern mittlerweile auch davor liegende Zeiten) in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Als ruhegehaltfähig können aber auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung geführt haben.

Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt – formell anerkannt – aus öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen. Ebensowenig zählen Zeiten, in denen Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen haben oder unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sind, als ruhegehaltfähige Dienstzeit.


Zu den regelmäßigen Beamtendienstzeiten zählen alle Statuszeiten als Beamter auf Widerruf, Beamter auf Probe und Beamter auf Lebenszeit. Sofern ein Dienstherrenwechsel durchgeführt wird, erfolgt die Anerkennung der Beamtenzeiten beim früheren Dienstherrn durch den aufnehmenden Dienstherrn. Zeiten, die im Richterverhältnis zurückgelegt wurden, sind den Beamtendienstzeiten gleichgestellt.

Nach Vollendung des 17. Lebensjahres (u. U. auch davor) liegende Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee (eingeschränkt durch § 12 b BeamtVG) werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Ebenso sind die vergleichbaren Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes oder des Polizeivollzugsdienstes oder eines Zivildienstes (Ersatzdienst) ruhegehaltfähig.

Tarifliche Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst sollen gemäß den gesetzlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern sie zeitlich unmittelbar dem Beamtenverhältnis vorangegangen sind und für die Ernennung zum Beamten (auch) maßgeblich waren. Hierzu gehören Zeiten von Tätigkeiten, die in der Regel einem Beamten obliegen oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Etwaige landesrechtliche Einschränkungen im Hinblick auf eine Höchstdauer der zu berücksichtigenden Zeiten sind zu beachten.

Fachhochschul- und Hochschulzeiten können bei Beamten berücksichtigt werden, bei denen ein entsprechender Abschluss laufbahnrechtlich vorgeschrieben ist; dies ist in den Laufbahngruppen des gehoben und höheren Dienstes (und den jeweiligen heutigen landesrechtlichen Entsprechungen) der Fall. Die höchstmögliche Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt zwischen 855 Tagen und 1.095 Tagen (3 Jahren). Siehe hierzu im Abschnitt „Aktuelles aus Bund und Ländern“. Ebenfalls anerkannt werden können (externe) Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit, sofern sie gemäß dem Laufbahnrecht (z. B. bei der Feuerwehr oder im Justizvollzug) für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben sind.

Weitere, außerhalb eines Beamtenverhältnisses liegende und berücksichtigungsfähige Zeiten können – nachrangig – als sog. sonstige Zeiten (Zeiten als Fraktionsmitarbeiter, Entwicklungshelfer, im ausländischen öffentlichen Dienst) die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch erhöhen. Diese Vorschriften sind in ihren besonderen Voraussetzungen und Begrenzungen in Bund und Ländern nicht mehr überall einheitlich und können unter www.beamtenversorgung-in-bund-und-ländern.de eingesehen werden.

Schließlich gilt, dass im Falle eines vorzeitigen Ruhestandseintritts aufgrund von Dienstunfähigkeit, die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Bayern: 62. Lebensjahres) aus sozialen Gründen zu 2/3 der regulär „erdienten“ ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Zurechnungszeit hinzugerechnet wird (vgl. § 13 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht).


Höhe des Ruhegehaltssatzes

Die Höhe des berechneten Ruhegehaltssatzes, welcher auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet wird, richtet sich nach dem gesetzlich festgesetzten jährlichen Steigerungssatz pro ruhegehaltfähigem Dienstjahr und der Begrenzung des Höchstruhegehaltssatzes. Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Versorgungsrecht galt folgende degressive Ruhegehaltsskala (siehe Grafik links).

 

Anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstjahre

Im bis 1991 gültigen Recht betrug der Ruhegehaltssatz in den ersten zehn Jahren 35 Prozent und stieg in den folgenden 15 Jahren um jeweils 2 Prozent und nach jedem weiteren Jahr um 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Die damals geltenden Rundungsvorschriften sahen vor, dass Resttage eines Jahres von mehr als 182 Tagen ruhegehaltfähiger Dienstzeit zu einem vollen Jahr aufgerundet wurden. Die Höchstversorgung nach diesem Recht war bereits nach 35 Jahren erreicht.

Bei Anwendung des ab dem 1. Januar 1992 geltenden Versorgungsrechts betrug der Jährliche Steigerungssatz 1,875 Prozent. Die degressive Ruhegehaltsskala wurde durch eine durchgängig lineare Skala ersetzt (siehe rechte Grafik auf Seite 31). Die damalige Höchstversorgung von 75 Prozent wurde seitdem erst nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Bruchteile ruhegehaltfähiger Dienstjahre führen zu einer auf die zweite Dezimalstelle genauen Berechnung des Ruhegehaltssatzes.

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde bundesgesetzlich festgelegt, die erreichbare Höchstversorgung schrittweise von 75 Prozent auf 71,75 Prozent abzusenken. Hierzu wurde der jährliche Steigerungssatz schrittweise von 1,875 auf 1,79375 abgesenkt. Die Überleitungsregelungen sind im Detail sehr kompliziert (§ 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG). Sie beinhalten acht Abflachungsschritte, die jeweils durch allgemeine Anpassungen der Versorgung ausgelöst werden. Für Versorgungsfälle, die nach der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 eintreten, gilt sodann ein jährlicher Steigerungssatz von 1,79375 Prozent und ein Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent. Beim Bund ist mit der allgemeinen Anpassung zum 1. Januar 2009 der sechste Absenkungsschritt durchgeführt worden und in den Jahren 2010 und 2011 sind bereits Schritt 7 und der letzte Schritt 8 mit dem Besoldungs- und  Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 erfolgt. Diese auf Übertragung von Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung übertragenen Niveauabsenkungen (Stichwort: „Riestertreppe“) wurden damit früher abschließend vollzogen als in der gesetzlichen Rente selbst.

Seit August 2014 ist zuletzt in Berlin und damit in allen Bundesländern die achte und damit letzte Absenkungsstufe erreicht und der Versorgungshöchstsatz beträgt einheitlich nach Anwendung des Anpassungsfaktors in allen Rechtskreisen einheitlich 71,75 Prozent (siehe im Einzelnen die Informationen im Abschnitt Aktuelles aus Bund und Ländern).

Übergangsrecht

Für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt ein Übergangsrecht (§ 85 BeamtVG). Danach ist der zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz – ohne Berücksichtigung von Versorgungsabschlägen – zu ermitteln. Hierbei werden die alte Ruhegehaltsskala und die Bestimmungen zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wie sie bis zu diesem Stichtag anzuwenden waren, angewandt.

Dieser zum Stichtag – 31. Dezember 1991 – ermittelte Versorgungssatz gilt als sogenannter Besitzstandswert und steigert sich ab dem 1. Januar 1992 nur noch um jeweils ein Prozent für jedes weitere Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit.

Allerdings gilt, dass die Anwendung des Übergangsrechts nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen darf als die ununterbrochene Anwendung des alten – bis zum 31. Dezember 1991 geltenden – Rechts. Mittlerweile führt allerdings bei neuen Fällen die Übergangsregelung regelmäßig nicht mehr zu günstigeren Ergebnissen als das bestehende Recht nach § 14 BeamtVG (neu).


Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze seit dem Jahr 2003 und Absenkung des Versorgungsniveaus

Das Versorgungsniveau wurde seit dem Jahr 2003 in acht gleichen Schritten von Jeweils rund 0,54 Prozent um insgesamt 4,33 Prozent abgesenkt. Grundlage und Mechanismus für die allgemeine Absenkung der Versorgungsbezüge waren die prozentualen Erhöhungen der Besoldung und Versorgung (vgl. § 70 BeamtVG). Diese wurden in den Jahren 2003 und 2004 letztmalig bundeseinheitlich erhöht. Damit griffen (noch bundeseinheitlich) gleichzeitig erstmals die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeführten Absenkungsstufen, welche mittels eines Anpassungsfaktors die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verringerten.


Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren

1. Anpassung 1. April/1. Juli 2003 0,99458
2. Anpassung 1. April 2004 0,98917
3. Anpassung 1. August 2004 0,98375

In den Jahren 2003 und 2004 griffen daher bereits drei Stufen während 2005, 2006 und 2007 in keiner Gebietskörperschaft (Ausnahme: Bayern zum 1.10.2007) eine lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung erfolgte.

Die nächsten linearen Erhöhungen erfolgten auf Bundesebene mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BGBI. I. S. 1582) für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie für die Jahre die Jahre 2010 und 2011 mit dem Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BGBl. I. S. 1552). Dies führte nach der Föderalismusreform beispielsweise für die Versorgungsempfänger des Bundes zu folgenden Anpassungsschritten:

Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren

4. und 5. Anpassung 1. Januar 2008 0,97292
6. Anpassung 1. Januar 2009 0,96750
7. Anpassung 1. Januar 2010 0,96208
8. Anpassung 1. Januar 2011 0,95667

Seit der achten Anpassung im Jahr 2011 ist daher beim Bund der jährliche Steigerungssatz mit 1,79375 und zugleich der Höchstversorgungssatz mit 71,75 v. H. gesetzlich neu festgelegt.

Auch in den Bundesländern kam es zumindest im Jahre 2008 bis 2012 überwiegend zu linearen Steigerungen, allerdings in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Stichtagen. Eine Kontinuität der Anpassungsschritte zwischen Bund und Ländern, aber auch unter den Ländern selbst, ist deshalb aber nicht gegeben; jedenfalls haben alle Bundesländer die Systematik der Absenkung und Erreichung des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 v. H. beibehalten, womit diese
Absenkung in allen Ländern (im Jahr 2014 auch in Berlin) mittlerweile durchgängig abgeschlossen worden ist.


Höhe und Anpassung des Ruhegehalts

Gemäß § 70 Abs. 1 BeamtVG Bund oder entsprechendem Landesrecht werden die Versorgungsbezüge in dem Umfang erhöht oder vermindert, in dem nach § 14 BbesG oder entsprechendem Landesrecht die Dienstbezüge durch Gesetz allgemein angepasst werden. Dabei ist insbesondere die allgemeine finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. In jüngster Zeit haben sowohl der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen eine zu geringe oder verspätete Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge als Verstoß gegen das Alimentationsprinzip beanstandet und gesetzgeberische Korrekturen bewirkt.

§ 14 Abs. 1 BBesG:
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

§ 70 Abs. 1 BeamtVG:
„Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.“

Die Höhe der Versorgung bestimmt sich – wie oben dargestellt – nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz, welcher auf Grund der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt wurde. Beim Eintritt in den Ruhestand wird die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit in Jahren mit dem aktuellen jährlichen Steigerungssatz (1,79375) multipliziert und daraufhin mit den in den zuletzt (für mind. 2 Jahre) erhaltenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen faktorisiert.

Berechnungsbeispiel:

36 Jahre,
3 Monate (ruhegehaltfähige Dienstzeit)
= 36,25 Jahre
x 1,79375 (jährl. Steigerungssatz)
= 65,02 Prozent (Ruhegehaltssatz)
3.300 Euro (ruhegehaltfähige Dienstbezüge)
x 65,02 Prozent (Ruhegehaltssatz)
= 2.145,66 Euro Ruhegehalt (steuerpflichtig)


Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Viele Beamtinnen- und Beamte sind vor Berufung in das Beamtenverhältnis einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen, wodurch sie Anwartschaften auf eine Altersrente erworben haben. Zum Zeitpunkt eines vor der Regelaltersgrenze liegenden Ruhestandseintritts als Beamte sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Rentenzahlung zumeist noch nicht gegeben, so dass sich eine temporäre Versorgungslücke ergeben kann. Gemäß § 14 a BeamtVG (und vergleichbarem Landesrecht) erhalten deshalb Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten und zugleich eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit nicht bereits in der Versorgung berücksichtigten Zeiten erfüllt haben, auf Antrag eine vorübergehende Erhöhung des erreichten Ruhegehaltssatzes auf höchstens bis zu 66,97 (früher 70) v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes Jahr der relevanten Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird, sofern diese Zeit nicht bereits als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde, der erreichte Ruhegehaltssatz auf Antrag und vorübergehend um 0,95667 v.H. erhöht. Diese Erhöhung endet mit der Bezugsberechtigung für die Rente, spätestens jedoch mit der Vollendung der jeweiligen Regelaltersgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Bezugsberechtigung für die Rentenzahlung unterliegt diese sodann grundsätzlich der von einer individuellen Höchstgrenze abhängigen Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten).

Versorgungsabschläge

Der Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der individuell maßgeblichen Altersgrenze führt regelmäßig zu einem Abschlag von der Versorgung, welcher 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Ruhestands beträgt (=3,6 Prozent pro Jahr). Dieser Versorgungsabschlag mindert prozentual das Ruhegehalt (und nicht den Ruhegehaltssatz) und wirkt für die Gesamtdauer der Versorgung. Wer beispielsweise die Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nimmt, muss für jedes Jahr, das vor der maßgeblichen Regelaltersgrenze liegt, einen Versorgungsabschlag hinnehmen, der 3,6 Prozent für jedes Jahr (0,3 Prozent pro Monat) des vorzeitigen Ruhestands beträgt. Ein solcher Versorgungsabschlag wirkt sich auch vermindernd auf die Höchstgrenzen beim Zusammentreffen mit weiteren Einkünften oder eine spätere Hinterbliebenenversorgung aus.


Beispiel eines vorzeitigen Ruhestandseintritts im Jahr 2019 in Bayern:

Auf Antrag gem. Art. 64 Nr. 1 BayBeamtG: Mit Vollendung des 64. Lebensjahres
Maßgebliche Regelaltersgrenze gem. Art. 143 BayBeamtG: 65 und 8 Monate
Versorgungsabschlag für 20 Monate à 0,3 Prozent = 6,0 Prozent

Ruhegehalt (angenommen): 2.600,00 Euro
Versorgungsabschlag v. 6,0 Prozent: 156,00 Euro
Ruhegehalt (zahlbar, brutto): 2.444,00 Euro


Auch die Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte ab vollendetem 60. (62.) Lebensjahr führt zu einem Abschlag, wenn der Ruhestand vor Ablauf des Monats, in dem das 63. (65.) Lebensjahr vollendet wird, beginnt. Er beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhestand vor Vollendung des 63. (65.) Lebensjahres und ist somit auf 10,8 Prozent begrenzt; landesrechtliche Abweichungen sind ggf. zu beachten. Wird ein Beamter, der vor Ablauf des Monats, in dem das 63. (65.) Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt, wird ebenfalls ein Versorgungsabschlag fällig. Auch dieser Abschlag beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhestand vor Vollendung des 63. (65.) Lebensjahres, ebenfalls höchstens aber 10,8 Prozent. Ausgenommen vom Versorgungsabschlag sind die Fälle einer Ruhestandsversetzung aufgrund eines Dienstunfalls (Unfallruhegehalt). Dagegen sind für die Fälle des einfachen, voraussetzungslosen Ruhestands auf eigenen Antrag keine Höchstgrenzen bestimmt, so dass – je nach zeitlichem Auseinanderfallen der Antragsmöglichkeit und der maßgeblichen Altersgrenze auch höhere Versorgungsabschläge möglich sind. Solch hohe Versorgungsabschläge hinzunehmen ist dann aber eine privatautonome Entscheidung nach Maßgabe der persönlichen Erwägungen des Beamten. Festzustellen ist, dass mit der Einführung von Versorgungsabschlägen in den 90er-Jahren die Anzahl derjenigen Beamten, welche vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, signifikant zurückgegangen ist.


Versorgungsabschläge bleiben in den meisten Fällen begrenzt
Die für die Versorgungsabschläge maßgeblichen Altersgrenzen werden für den Bereich des Bundes durch das DNeuG schrittweise um jeweils 2 Jahre hinausgeschoben. Der maximale Versorgungsabschlag ist jedoch – abgesehen vom Antragsruhestand mit dem weiterhin 63. Lebensjahr (max. 14,4 Prozent) – bei Dienstunfähigkeit auch künftig auf 10,8 Prozent begrenzt. Trotz vereinzelter Abweichungen ist in den Ländern im Hinblick auf das schrittweise Hinausschieben der maßgeblichen Altersgrenzen für die Berechnung des Versorgungsabschlags ein analoges Vorgehen festzustellen.

Weitere gesetzliche Änderungen (beim Bund § 14 Abs. 3 Satz 5 (neu) und § 69h BeamtVG) und in gleicher oder ähnlicher Form in vielen Ländern ermöglichen unter Umständen – entsprechend den Sonderregelungen der gesetzlichen Rente – auch weiterhin einen versorgungsabschlagsfreien Ruhestandseintritt mit der früheren Regelaltersgrenze des 65. Lebensjahres, sofern bei Erreichen dieses 65. Lebensjahres bereits 45 Jahre bestimmter ruhegehaltfähiger Dienstzeiten oder sonstiger Berufsjahre außerhalb des Beamtenverhältnisses sowie Kindererziehungs- und Pflegezeiten zurückgelegt wurden. Diese Ausnahme vom Versorgungsabschlag gilt beim Bund auch für den Fall der Dienstunfähigkeit bei Erreichen des 63. Lebensjahres mit bereits 35 (ab 2024: 40) Jahren bestimmter ruhegehaltfähiger Dienstzeiten oder sonstiger Berufsjahre/Kindererziehungszeiten. Sofern die Bundesländer eine Anhebung der Altersgrenzen vollziehen, sind häufig gleich lautende oder zumindest ähnliche Ausnahmetatbestände bei Vorliegen langer Dienstzeiten vorgesehen. Dagegen ist die zuletzt in der gesetzlichen Rente im Jahr 2014 eingeräumte „Rente mit 63“ weder beim Bund noch in den Ländern in das Beamtenrecht übertragen worden. Privilegierend für Beamte können aber ggf. langjährige Dienstzeiten mit Schichtdienst oder Wechselschichtdienst sein (siehe auch Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“). Da der Versorgungsabschlag das errechnete Ruhegehalt für die Gesamtdauer der Versorgungszahlung mindert, ist das um einen Versorgungsabschlag verminderte Ruhegehalt auch Bemessungsgrundlage für die Ermittlung einer etwaigen Witwen- bzw. Witwerversorgung sowie eines etwaigen Waisengeldes. Auch im Hinblick auf die Höchstgrenzen der Gesamtversorgung beim Hinzutreten weiterer Einkommen ist das um einen Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt maßgeblich.


Mindestversorgung

Wie oben dargestellt ist durch den Höchstruhegehaltssatz eine obere Grenze der Beamtenversorgung als Höchstversorgung bestimmt. Das Beamtenversorgungsrecht ist neben der Höchstversorgung auch durch eine Mindestversorgung als Untergrenze gekennzeichnet.

Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur Rentenversicherung, aber in Entsprechung der sog. Sozialen Grundsicherung im Alter – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung) aus der jeweiligen Besoldungsgruppe oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zzgl. 30,68 Euro (amtsunabhängige Mindestversorgung); die Berechnungsweise der amtsunabhängigen Mindestversorgung weicht inzwischen in einzelnen Bundesländern, welche die Besoldungsgruppe A 4 abgeschafft haben, geringfügig ab (siehe Abschnitt „Aktuelles aus Bund und Ländern“). Abgeleitet aus dem Mindestruhegehalt ergeben sich zugleich auch für die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisengeld) entsprechende
Mindestbeträge. Die jeweils maßgeblichen Beträge der Mindestversorgungsbezüge werden in Bund und Ländern zumeist im Nachgang einer Bezügeanpassung einmal jährlich bekanntgemacht.

Diese Mindestversorgung war aber nicht in allen Fällen garantiert. Blieb eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wurde mitunter nur das „erdiente“ Ruhegehalt gezahlt, sofern nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert wurde. Längere Freistellungszeiten (Teilzeit und Beurlaubungen) vor dem 1. 7. 1997 blieben dabei allerdings unberücksichtigt. Diese gesetzliche Einschränkung ist im Hinblick auf einen naheliegenden Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften beim Bund und in fast allen Ländern aufgehoben bzw. wird nicht mehr angewendet. Darüber hinaus kann die Mindestversorgung insbesondere dann noch unterschritten werden, wenn zusätzliche Rentenansprüche bestehen (§ 14 Abs. 5 BeamtVG); dann erfolgt eine Anrechnung der Rente auf den sog. Nicht erdienten Teil der Mindestversorgung.


Mindestversorgung – Beispiel (Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen):

- Erdientes Ruhegehalt

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (unterstellt) 3.500,00 Euro
Ruhegehaltfähige Dienstzeit (unterstellt) 23 Jahre
Ruhegehaltssatz 23 x 1,79375 v. H. = 41,26 v. H.
Ruhegehalt 41,26 v. H. von 3.500,00 Euro = 1.444,10 Euro

- Berechnung amtsabhängige Mindestversorgung

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.500,00 Euro
Ruhegehaltssatz 35 v. H.
Ruhegehalt 35 v. H. aus 3.500,00 Euro = 1.225,00 Euro

- Berechnung amtsunabhängige Mindestversorgung (Stand: 01.01.2019)

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Endstufe BesGr. A 5) 2.847,49 Euro
Ruhegehaltssatz 61,6 v. H.
Ruhegehalt 61,6 v. H. von 2.847,49 Euro = 1.754,05 Euro

Gezahlt wird vorliegend – anhand der Vergleichsberechnung – die amtsunabhängige
Mindestversorgung, weil sie für den Beamten bzw. die Beamtin günstiger ist. Diese
Mindestversorgung ist umfassend steuerpflichtig und aus ihr muss der Beamte die
Prämien für den Krankenversicherungsschutz bestreiten.


Auch im Falle eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung der Ehe der Beamtin/des Beamten kann der Zahlbetrag des Ruhegehalts unter der gesetzlich definierten Mindestversorgung liegen.

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

Beamtinnen und Beamte, für die – wie etwa im Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie im Einsatzdienst der Feuerwehr – eine besondere Altersgrenze gilt und die vor Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres wegen einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand gehen, erhalten nach § 48 BeamtVG und ggf. nach entsprechendem Landesrecht auf Grund der damit verbundenen finanziellen Nachteile neben dem Ruhegehalt einmalig einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge aus Vollzeitbeschäftigung, welche ihnen im letzten Monat zugestanden haben oder zugestanden hätten, allerdings höchstens 4.091 Euro (ehemals 8.000 DM, seitdem nicht dynamisiert). Der Ausgleichsbetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. (62.) Lebensjahr hinaus im Dienst verbracht wird. Der Ausgleich wird nur gezahlt, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen des Erreichens der besonderen Altersgrenze erfolgt. Er entfällt etwa bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder beim Tode des Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand. Der Ausgleichsbetrag wird in einer Summe gezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer. Mittlerweile wird der Ausgleichsbetrag aber nicht mehr durchgängig in allen Bundesländern gewährt, sondern wird in vielen Ländern abgeschmolzen oder ist bereits entfallen.

Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten

Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden zum 1. 1. 2002 auch umfassende Neuregelungen der Rentenreform 2000/2001 zur Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten in das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einbezogen. Das Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG), in dem der Kindererziehungszuschlag seit dem 1. Januar 1992 geregelt war, trat zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Kernpunkte der Neuregelungen betreffen:
- Kindererziehungszuschlag
- Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag.

Nach § 50 a BeamtVG wird für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, für die Dauer von höchstens 36 Monaten Kindererziehungszeit zusätzlich zum Ruhegehalt ein Betrag von 8,33 v.H. des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt. Zur Zeit (seit dem 1. Juli 2019) beträgt der Rentenanspruch für ein Jahr der Kindererziehung (= Rentenwert, im Rechtskreis West) 33,04 Euro. Somit ergibt sich ein höchstmöglicher Kindererziehungszuschlag für nach 1992 geborene Kinder von aktuell etwa 99 Euro. Sofern während der Kindererziehungszeit Dienst geleistet wurde, wird der anteilige Ruhegehaltsanspruch mit dem Kindererziehungszuschlag ebenso verrechnet (Ausnahme: Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen) wie das Höchstruhegehalt in der Summe nicht durch Kindererziehungszuschläge überschritten werden darf. In vielen Bundesländern sind die Beträge der Kindererziehungszuschläge nicht mehr durch direkte Verweisung auf die sozialrechtlichen Regelungen festgesetzt, sondern durch im jeweiligen Beamtenversorgungsrecht annähernd gleichwertige Beträge eigenständig geregelt.

Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurden, sind dagegen – gemäß dem bis dahin geltenden Beamtenversorgungsrecht – pauschal die ersten sechs Lebensmonate des Kindes voll ruhegehaltfähig. Sofern das Kind dagegen vor 1992 außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurde gelten die früheren Kindererziehungszuschläge des Rentenrechts als maßgeblich (§ 50a Abs. 8 BeamtVG). Die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 2014 und 2019 durchgeführte Erhöhung der Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf nunmehr 30 Monate wurde – bis auf Bayern und teilweise Sachsen – bislang von keinem weiteren Gesetzgeber nachvollzogen. Allerdings sieht der Entwurf eines Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes des Bundes vor, die rentenrechtlichen Verbesserungen bei Kindererziehungszeiten im Verlauf des Jahres 2020 im Beamtenversorgungsrecht nachzuzeichnen.

Neben der Möglichkeit eines weiteren Kindererziehungsergänzungszuschlags (v. a. bei der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder) sind schließlich auch die sozialrechtlichen Regelungen eines Pflegezuschlags als Tatbestand in das Beamtenversorgungsrecht überführt worden. Ein Pflegezuschlag steht denjenigen Beamten zu, welche nach SGB VI versicherungspflichtig waren wegen der nicht-erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen. Voraussetzung für die Gewährung eines ergänzenden Pflegezuschlags zum Ruhegehalt ist, dass der Beamte – auch noch nicht durch die Pflegezeit selbst – die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten (5 Jahren) erfüllt hat. Letzteres bedeutet, dass ein Pflegezuschlag vorrangig im System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird.

Die einzelnen komplexen Vorschriften in Bund und Ländern sind mittlerweile nicht mehr einheitlich und variieren insbesondere hinsichtlich der Gewährung des Kindererziehungsergänzungszuschlags sowie des Pflegezuschlags und Kinderpflegeergänzungszuschlags nicht unerheblich.


Eigenständige Regelungen zum Kindererziehungszuschlag

Viele Länder haben mittlerweile von der direkten Verweisung auf das SGB VI losgelöste, eigenständige Bestimmungen zum Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag und/oder zum Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag geschaffen, welche sich hinsichtlich der Höhe ihrer Leistungen jedoch an den bisherigen Regelungen orientieren.

Abzug für Pflegeleistungen (Bund)

Ausschließlich für Bundesbeamte wurde – übertragen aus den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner – seit 2004 von den Versorgungsbezügen ein Abzug für Pflegeleistungen vorgenommen, und zwar im Rahmen der jährlichen Sonderzahlung im Dezember. Seit dem 1. Juli 2009 wird – auf Grund der Verschmelzung des Restbetrags der Sonderzahlung mit den monatlichen Bezügen – dieser Pflegeabzug separat bei der monatlichen Bezügezahlung durchgeführt (neu: § 50 f BeamtVG).

Die Höhe des Abzugs beträgt den hälftigen Prozentsatz des sozialen Pflegebeitrags (voller Beitragssatz 3,05 Prozent, daher 1,525 Prozent) und ist bei der Berechnung begrenzt auf die Versorgungsbezüge bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Kranken- und Pflegeversicherung (aktuell: 4.537,50 Euro). Dadurch beträgt im Jahr 2019 für Bundesbeamte der Höchstabzug für Pflegeleistungen 69,20 Euro.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Zur Versorgung gehört auch die jährliche Sonderzahlung, besser bekannt als Weihnachtsgeld. Die ehemalige ‚Sonderzuwendung’ war seit 1993 bundeseinheitlich eingefroren und nahm seit dieser Zeit nicht mehr an den jährlichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen teil. Im Jahr 2002 wurde letztmalig ein „einheitliches Weihnachtsgeld“ in Höhe von 86,31 Prozent (West) bzw. 64,73 Prozent (Ost) gewährt. Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 wurden sogenannte „Öffnungsklauseln“ bei Urlaubsgeld und Sonderzuwendung beschlossen, welche Bund und Ländern eigenständige Sonderzahlungsregelungen ermöglichte.

Für den Bereich des Bundes wurde das „eingefrorene Weihnachtsgeld“ letztmalig im Jahr 2003 gezahlt, zum Jahresende 2004 erfolgte die Kürzung für Versorgungsempfänger auf 4,17 Prozent der jährlichen Versorgungsbezüge abzüglich eines Abschlags zur wirkungsgleichen Übertragung von Reformen in der gesetzlichen Pflegeversicherung (0,85 Prozent der Jahresbezüge bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze).


Einzelne Bundesländer setzten deutliche Kürzungen schon ab dem Jahr 2003 und teilweise erneut in den Folgejahren durch.

Ab dem Jahr 2006 halbierte die Bundesregierung die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf nunmehr 2,085 Prozent der jährlichen Versorgungsbezüge abzüglich des obigen ‚Pflegeanteils’. Diese Halbierung ist auf die Jahre 2006 bis 2011 befristet gewesen. Die in den Ländern beschlossenen Regelungen sind äußerst unterschiedlich ausgestaltet. Gemeinsam ist allen Regelungen, dass für fast alle Gruppen von Beamtinnen und Beamten das Niveau der Sonderzahlungen gegenüber den bisherigen Leistungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld z. T. deutlich herabgesetzt wurde oder gar vollständig gestrichen wurde. Schließlich wurde verbreitet die separate Sonderzahlung (u. U. reduziert) in die monatlichen Bezüge integriert. Zuletzt hatten die Länder Brandenburg und Sachsen die Sonderzahlung für Versorgungsempfänger gestrichen, während Hamburg und Hessen weitere Kürzungen vorgenommen haben. Dagegen wurde jüngst im Land Sachsen-Anhalt eine Sonderzahlung wieder eingeführt und im Land Berlin die bestehende angehoben – jeweils im Hinblick auf die am verfassungsrechtlichen Minimum befindliche Alimentationshöhe in diesen Ländern. Die geltenden Regelungen bei den Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger sind im Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ dargestellt.


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