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Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) - Entwurf -
A. Problem und Ziel
Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Die durch die Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung gewonnenen Gestaltungsspielräume sollen im Bund für eine zukunftsorientierte Anpassung und Neuordnung des öffentlichen Dienstrechts genutzt werden.
Mit dem Ziel, das Berufsbeamtentum an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und dadurch zukunftsfest zu machen, soll auf der Grundlage des Koalitionsvertrages vom 11. November 2005 für den Bund ein modernes transparentes Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht geschaffen werden, das
– das Leistungsprinzip fördert,
– die Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes stärkt,
– einen flexibleren Personaleinsatz ermöglicht und die Mobilität verbessert,
– Chancen und Perspektiven eröffnet, um Eigenverantwortung, Motivation und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stärken,
– die Beamtenversorgung langfristig sichert und Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht überträgt,
– aufwendige Bürokratie und Regelungsdichte vermeidet.
Die Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts im Bund ist ein Teil des am 13. September 2006 beschlossenen Programms „Zukunftorientierte Verwaltung durch Innovationen“. Mit diesem Programm hat die Bundesregierung eine übergreifende Gesamtstrategie für die weitere Modernisierung der Bundesverwaltung vorgelegt mit dem Ziel, die Verwaltung leistungsfähiger, serviceorientierter, wirtschaftlicher und innovativer zu gestalten sowie überflüssige Bürokratie und Regelungsdichte abzubauen.
B. Lösung
Um die Leistungsbezogenheit des Dienstrechts und einen flexibleren Personaleinsatz zu fördern und die Effizienz öffentlichen Handelns zu steigern, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. im Rahmen der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes:
– Stärkung des Leistungsprinzips durch erhöhte Anforderungen an die Probezeit und Erweiterung des Kreises der Führungsämter auf Probe,
– Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch die Reform des Laufbahnrechts mit Reduzierung der Zahl der Laufbahnen und Öffnung des Laufbahnrechts für neue Qualifikationen unter Beibehaltung der bewährten Sonderlaufbahnen,
– Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst, Privatwirtschaft und internationalen Organisationen,
– Stufenweise Anhebung des Pensionseintrittalters wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre,
– Teilnahmeverpflichtung an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung bei organisatorischen Veränderungen,
– Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ zur Vermeidung von Frühpensionierungen. Vorrang hat die Verwendung für eine andere Tätigkeit und die Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung.
2. im Rahmen einer Novellierung des Bundesbesoldungsgesetzes:
– Neugestaltung der einheitlichen Grundgehaltstabelle für die Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten durch
- Ablösung des altersbezogenen Aufstiegs in den Stufen durch Wegfall des überkommenen Besoldungsdienstalters und Ausrichtung an den tatsächlich geleisteten Dienstzeiten,
- Neustrukturierung der Grundgehaltsstufen auf der Grundlage der bisherigen Aufstiegsintervalle sowie Vereinheitlichung der Stufenfolge und Erfahrungszeiten für alle Laufbahngruppen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der militärischen Personalstrukturen und der speziellen Karriereverläufe von Soldatinnen und Soldaten,
- Einbau der derzeit gezahlten jährlichen Sonderzahlung sowie allgemein gewährter Bezügebestandteile in die Grundgehaltstabelle,
- Festhalten am bestehenden Bezüge- und Einkommensniveau durch Beibehaltung der bisherigen Endgrundgehälter sowie Verzicht auf eine Absenkung oder Variabilisierung,
- unbürokratische betragsmäßige Überleitung aller vorhandenen Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter in die neuen Strukturen auf der Grundlage des aktuellen Bezügeniveaus; Vermeidung des Nebeneinanders von parallelen Systemen sowie von Doppelregelungen und Ausgleichstatbeständen,
– entsprechende neue Gestaltung der Grundgehaltstabelle für die Richterinnen und Richter des Bundes,
– Neustrukturierung des Auslandszuschlags zur Abgeltung materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen im Ausland,
– Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder um jeweils 50 Euro zur Berücksichtigung der Situation kinderreicher Beamtenfamilien.
3. im Rahmen der Novellierung des Beamtenversorgungsgesetzes:
– Wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme durch
• Nachvollzug der Wirkungen des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes 2004 für Schul- und Hochschulzeiten durch wirkungsgleiche Begrenzung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
• Berücksichtigung der zwischenzeitlich gekürzten Versorgung für die Nachzeichnung des Nachhaltigkeitsfaktors der Rentenreform 2004, der gegenwärtig für die Rente noch wirkungslos ist, sowie Einführung einer Revisionsklausel, um weiterhin den Gleichklang bei der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme sicherzustellen,
• Einführung einer Versorgungsauskunft, die der im Jahre 2001 eingeführten Rentenauskunft nachgebildet ist,
• rentengleiche Versorgungsregelungen bei der schrittweisen Anhebung des Pensionseintrittsalters auf das 67. Lebensjahr im Bundesbeamtengesetz, insbesondere
- abschlagsfreier Pensionseintritt nach 45 Jahren wie nach entsprechenden Pflichtbeitragsjahren im Rentenrecht,
- Festhalten an der bisherigen Antragsaltersgrenze von 63 Jahren
und dafür – wie im Rentenrecht – schrittweise Erhöhung des maximalen Versorgungsabschlags auf 14,4 Prozent bei vorzeitigem Pensionseintritt auf Antrag,
– Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern in die neu gestalteten Grundgehaltstabellen des Besoldungsrechts wegen der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses und der gemeinsamen Strukturprinzipien von Besoldung und Versorgung,
– Anpassungen des Versorgungsrechts des Bundes an die höchstrichterliche Rechtsprechung, wobei insbesondere die besondere Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 auf zwei Jahre festgelegt wird.
Die Umsetzung der Reformmaßnahmen erfolgt durch Neufassung und Novellierung der bisherigen beamtenrechtlichen Regelungen, die nach der föderalen Neuordnung als Bundesrecht fortgelten.
Das Bundesbeamtengesetz wird neu gefasst wegen des Umfangs des Anpassungsbedarfs, insbesondere wegen der angestrebten Angleichung an die Regelungen der beamtenrechtlichen Grundstrukturen des Beamtenstatusgesetzes der
Länder. Im Bereich von Besoldung und Versorgung werden das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz ausschließlich mit Wirkung für den Bund novelliert.
Für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern und Gemeinden gilt nach Artikel 125a des Grundgesetzes das bisherige Recht unverändert weiter, soweit es nicht durch Landesrecht abgelöst wird.
Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
- Entwurf -
Artikel 1 Bundesbeamtengesetz
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 Besoldungsüberleitungsgesetz
Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 11 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Artikel 13 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
Artikel 14 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung
Artikel 15 Änderungen weiterer Vorschriften
Artikel 16 Neufassungen
Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Red 2009 / 20250802