Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

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Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

Art. 33 Abs. 4 und 5 GG bilden die verfassungs-rechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums.
In Absatz 5 wird dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der in der Vergangenheit längst nicht ausgeschöpft wurde.

Die zurückhaltende Fassung („...unter Berücksichtigung") deutet darauf hin, dass bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zwingend zu beachten, sondern lediglich zu berücksichtigen sind.

Da die „hergebrachten Grundsätze" des Berufsbeamtentums nirgendwo niedergelegt sind, musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon mehrfach mit ihrer Auslegung auseinander setzen. Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich immer dann um hergebrachte Grundsätze handelt, wenn es um den Kernbestand von Strukturprinzipien geht, die mindestens zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung als verbindlich anerkannt waren.

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören nach zahlreichen Einzelentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zählen beispielsweise:

  • Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (für Beamte ergeben sich von jeher besondere Berufspflichten, vor allem Treue und Gehorsam).
  • Die volle Hingabe an den Beruf (die Dienstleistungspflicht ist durch ständige Dienstbereitschaft geprägt).
  • Das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten (Beamte sind als Repräsentanten des Staates gehalten, ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es den Erfordernissen ihres Berufes gerecht wird).
  • Die Amtsverschwiegenheit (dieser Grundsatz gilt auch noch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses).
  • Die Alimentation (Grundsatz der [amts-]angemessenen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Familie).
  • Das Lebenszeitprinzip (es ist darauf ausgerichtet, Beamte lebenslänglich anzustellen).
  • Das Laufbahnprinzip (ist eng verknüpft mit „lebenslangen" Berufsbeamten).
  • Das Leistungsprinzip (es sichert und beherrscht den grundgesetzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, beim Eintritt in den Staatsdienst und beim Aufstieg).
  • Die unparteiische Amtsführung (Beamte haben sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben parteipolitisch neutral zu verhalten).
  • Unzulässigkeit des Beamtenstreiks (Verbot kollektiver Maßnahmen zur Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen).
  • Die Fürsorgepflicht (als Gegenstück zur Treuepflicht der Beamten gegenüber dem Dienstherrn).
  • Das Recht auf Beamtenvertretungen (Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen).
  • Das Recht auf Einsicht in die Personalakten (mit diesem Recht wird Beamten Gelegenheit gegeben, sich vor Aufnahme von Sachverhalten in die Personalakte zu äußern).
  • Der gerichtliche Rechtsschutz (Beamte sind über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art zu hören, es ist ihnen der Beschwerdeweg einzuräumen).

 


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Red 20260113 /

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