Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter

 

Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter

Jedes Jahr werden im öffentlichen Dienst zigtausend Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter eingestellt. Diese Rubrik gibt eine Übersicht über wichtige Tipps und Informationen, die man besonders zum BerufsStart braucht.

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare) erhalten Anwärterbezüge. Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag gezahlt. Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Den Familienzuschlag erhalten verheiratete, verwitwete sowie zum Unterhalt gegenüber einer anderen Person verpflichtete Anwärter. Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten die Hälfte des Familienzuschlags. Anwärterzuschläge können gezahlt werden, wenn ein erheblicher Mangel an Bewerbern besteht. Sie sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen. Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und u. a. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat. Der Anwärtersonderzuschlag kann bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden, wenn die genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat/haben, nicht erfüllt sind.

Besonderheiten für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter

Seine erste – und heute noch geltende – Ausprägung erhielt der öffentliche Dienst in der spezifischen Form des Berufsbeamtentums, als im 18. Jahrhundert die Beamten vom Fürstendiener zum Staatsdiener wurden. Damit wurde zwar die persönliche Bindung zu dem Monarchen oder Landesherrn nicht aufgelöst; sie wurde aber um die Bindung der Bediensteten an das „Wohl des Staates" erweitert. Auf dieser erweiterten Verpflichtung, das Wohl der Allgemeinheit und die Idee einer objektiven Rechtsordnung gegenüber dem Monarchen als auch später gegenüber den politischen Parteien, dem Parlament und der Regierung zu behaupten, baut schon frühzeitig das Selbstverständnis und das berufliche Leitbild des Beamtentums auf.

Mit der einhergehenden Professionalisierung der Verwaltung zu Beginn des 19. Jahrhunderts erhielt das Berufsbeamtentum seine modernen Grundlagen.

Nach dem Ende der Monarchie sicherte die Weimarer Reichsverfassung von 1919 das unparteiische Beamtentum und die staatsbürgerlichen Rechte der Beamten in ihrem Artikel 130: „Die Beamten sind Diener der Gesellschaft, nicht einer Partei. Allen Beamten wird die politische Freiheit der politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet." Es waren gerade diese Rechte und Freiheiten, die im nationalsozialistischen Staat von 1933 bis 1945 missachtet wurden. Das Grundgesetz von 1949 sicherte erneut die Grundlagen des Berufsbeamtentums, insbesondere durch den Funktionsvorbehalt zugunsten der Beamten bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse in Art. 33 Abs. 4 GG und durch die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG.

Rechtsgrundlagen für Beamtinnen und Beamte

Die Rechtsgrundlagen für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sind eingebettet in das beamtenrechtliche Vorschriftennetz. Es gibt unzählige Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, mit denen das deutsche Beamtenrecht geregelt wird.

Für die Gesetzgebung sind Bund und Länder zuständig. Ausschließlich zuständig ist der Bund für die Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Beamten, Richter und Soldaten. Daneben konnte der Bund bisher auch Rahmenvorschriften für die Regelung der Rechtsverhältnisse der bei den anderen Dienstherrn (Ländern, Gemeinden) beschäftigten Beamten und Richter treffen. Die Gesetzgebungskompetenzen für Besoldung, Laufbahnen und Versorgung obliegt künftig beim jeweiligen Landesgesetzgeber. Dennoch sind die Beamtenverhältnisse im Bund und in allen Ländern inhaltlich in vielen Fragen gleich ausgestaltet, obwohl es neben dem Bundesbeamtengesetz, dem Beamtenrechtsrahmengesetz und dem Deutschen Richtergesetz noch jeweils 16 Landesbeamten- und Landesrichtergesetze gibt.

Kein einheitliches Recht mehr bei Besoldung und Versorgung

Der Bund hatte vor allem die volle Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung. Deshalb galten das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz unmittelbar (also nicht nur als Rahmenvorschriften) auch für die Beamtinnen und Beamten der Länder und Gemeinden. Künftig können die Länder eigenständige Regelungen für Besoldung und Versorgung treffen.

Gewerkschaften werden beteiligt

Bei der Vorbereitung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften durch die Regierung sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten und Richter zu beteiligen.

Als ein gewisser Ausgleich für das fehlende Recht, Tarifverträge für Beamte anzuschließen, geht dieses Beteiligungsrecht über die bloße Anhörung hinaus. Es gibt den Gewerkschaften ausreichend Gelegenheit, bereits in der Vorbereitungsphase von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien durch Stellungnahmen und eigene Vorschläge mitzuwirken.

Im Falle der Nichtberücksichtigung der Anregungen werden bei Gesetzen und Verordnungen die Gegenvorstellungen der Spitzenorganisationen in einem Zusatz zur Begründung des Regelungsentwurfs aufgeführt und so dem Gesetzgeber zur Kenntnis gebracht. Die Entscheidung, welchen Inhalt die Regelung letztlich enthält, verbleibt aber stets beim Gesetzgeber. Als Spitzenorganisationen gelten im Bereich des Bundes vor allem der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Bei soldatenrechtlichen Vorschriften wird der Deutsche BundeswehrVerband beteiligt.

An diesem Beispiel wird deutlich, welch wichtigen Einfluss die Gewerkschaften für die Belange von Beamtinnen und Beamten nehmen. Davon profitieren natürlich auch die Berufseinsteiger. Mehr Informationen zu den Gewerkschaften finden Sie auf  Seite 40.

Das Beamtenverhältnis

Der öffentlichen Verwaltung kommt für Bestand und Zukunft des Staates durch optimale Erfüllung der wesentlichen öffentlichen Aufgaben eine Schlüsselfunktion zu. Der Staat muss diese Aufgabe gerade auch in dem Prozess der Globalisierung und der wachsenden europäischen Integration gewährleisten. Deshalb hat sich das Grundgesetz für die Institution des Berufsbeamtentums entschieden, die – gegründet auf Fachwissen und loyale Pflichterfüllung – eine stabile Verwaltung sichert und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellt.

Das Beamtenverhältnis ist als Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet. Es ist Engagement für die Bürger, für die staatliche Gemeinschaft. Wesentliches Element ist die Pflichtenbindung, die der Beamte eingeht, für die Dauer seines ganzen Berufslebens öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Das erfordert ein hohes Maß an Leistungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Gemeinsinn.

Die das Beamtenverhältnis prägenden Pflichten und Rechte stellen sicher, dass das Gemeinwohl gegenüber Gruppeninteressen oder gegenüber eigenen Interessen oberste Priorität hat. Das Grundgesetz sieht gerade in dem Beamtenverhältnis eine Gewähr für den Vollzug des demokratisch gebildeten Staatswillens.

Arten der Beamtenverhältnisse

Die Beamten stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Aufgrund der staatlichen Gliederung Deutschlands sind die Dienstherrn, die Gebietskörperschaften, Bund, Länder und Kommunen. Daneben können Beamte auch bei einer der staatlichen Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung tätig sein.

Der Beamte auf Lebenszeit bildet den Regeltyp des Beamten. Daneben gibt es Beamte auf Zeit, wenn die Aufgabe nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen werden soll. Berufseinsteiger im Beamtenverhältnis sind „Beamte auf Widerruf. Dies bleiben Sie auch während des gesamten Sind die Beamten im Vorbereitungsdienstes „Beamte auf Probe" ist die Statusbezeichnung von Beamten während der Probezeit nach der Ausbildung. Für einzelne Beamtengruppen mit besonderer Rechtsstellung gelten besondere Bestimmungen (z.B. Bürgermeister, Beigeordnete der Gemeinden, politische Beamte). Da es sich um einen kleinen Personenkreis handelt, können wir uns hier kurz fassen.

Unparteiische Amtsführung

Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Insbesondere hat er auch schon jeden Anschein von Eigennutz zu vermeiden. Die Annahme von Belohnungen und Geschenken ist ihm grundsätzlich verboten.

Allgemeine Pflichten der Beamten

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er muss ihre erlassenen Anordnungen ausführen und ihre allgemeinen Richtlinien befolgen. Die Gehorsamspflicht entbindet ihn jedoch nicht von seiner vollen persönlichen Verantwortung. Er muss die Rechtmäßigkeit jeder dienstlichen Handlung prüfen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung muss der Beamte unverzüglich bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen (Remonstrationspflicht). Wird die Anordnung aufrechterhalten, ohne dass die Bedenken des Beamten zerstreut wurden, hat er sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, muss der Beamte sie ausführen. Er ist in diesem Fall von der Eigenverantwortung befreit.

Wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt, wenn er sich strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen würde, dann entfällt die Gehorsamspflicht in jedem Fall. Die Gehorsams- und Remonstrationspflicht dient der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese wäre beeinträchtigt, wenn jeder Beamte aufgrund rechtlicher Bedenken die Ausführung einer Amtshandlung unterlassen könnte.

Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Er kann sich im Rahmen der Verfassung politisch betätigen, bei Amtshandlungen hat er sich aber jeglicher politischer Meinungsäußerung zu enthalten und im Übrigen bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.

Auch Beamtinnen und Beamte können Mitglied einer Gewerkschaft werden und sich dort ehrenamtlich engagieren

Beamtinnen und Beamte steht – wie allen Beschäftigten – das Grundrecht der Koalitionsfreiheit zu. Sie haben uneingeschränkt die Möglichkeit, sich in Verbänden oder Gewerkschaften zu organisieren und gemeinsam ihre Interessen zu vertreten.

Allerdings ist ihnen durch die Rechtsprechung das Streikrecht verwehrt. Das Grundgesetz sieht vor, dass Beamte aufgrund ihrer besonderen Pflichtenbindung in besonderer Weise mit Sicherung und Wahrung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut sind. Ein Streik wäre damit unvereinbar und würde sich zudem gegen das Parlament richten, das demokratisch gewählte Gesetzgebungsorgan, das über Besoldung und Arbeitsbedingungen durch Gesetz beschließt und dabei das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis zu berücksichtigen hat. Es stärkt deshalb das demokratische Gemeinwesen, wenn die Beamten, indem sie die besondere Treuebindung eingehen, auf ihr Streikrecht verzichten, weil sie dem Allgemeinwohl in besonderem Maße verpflichtet sind.

Das Streikverbot führt im Übrigen nicht dazu, dass gewerkschaftlich artikulierte Belange der Beamtenschaft bei der Ausgestaltung der Beschäftigungsbedingungen außer Betracht bleiben; diese werden vielmehr von den Spitzenorganisationen des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Beteiligung bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen zur Geltung gebracht.

Die Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrags erfordert nicht nur eine entsprechend ausgeprägte Pflichtenstellung, sondern auch Rechte der Beamten, die sie rechtlich und wirtschaftlich so unabhängig stellen, dass eine rechtsstaatliche und von Parteiinteressen freie Amtsführung ohne Bedrohung der Lebensgrundlage möglich ist. Diese Unabhängigkeit des Beamten wird vor allem durch die Anstellung des Beamten grundsätzlich auf Lebenszeit, eine angemessene Besoldung und Altersversorgung (Alimentationsprinzip) sowie das Recht auf amtsgemäße Verwendung sichergestellt.

Beamte stehen unter einem besonderen Fürsorgeschutz des Staates.

Zudem haben Beamte einen Fürsorge- und Schutzanspruch gegen den Dienstherrn für sich und ihre Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Das Beamtenrecht mit diesem Pflichten- und Rechtegefüge ist kein starres Korsett. Unter Wahrung seiner Grundsubstanz stellt sich das Beamtenrecht vielmehr ständig auf moderne Entwicklungen ein. Beispielhaft seien genannt: die Förderung der Teilzeitbeschäftigung, die Öffnung des Beamtenverhältnisses für Unionsbürger, die Stärkung der Mobilität, die Vergabe von Führungsfunktionen zunächst nur auf Probe bzw. auf Zeit sowie flexiblere und stärker leistungsorientierte Gehaltsregelungen.

 

Nach der Ablegung der Laufbahnprüfung müssen sich die Beamtinnen und Beamten in einer Probezeit bewähren („Beamter auf Probe"). Die regelmäßige Dauer der Probezeit beträgt im einfachen Dienst ein Jahr, im mittleren Dienst zwei Jahre, im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate und im höheren Dienst drei Jahre. Nach erfolgreicher Probezeit werden die Beamten, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind, zu „Beamten auf Lebenszeit" ernannt. Dieses Beamtenverhältnis kann der Dienstherr, außer im Disziplinarweg, nicht mehr einseitig lösen.

Das Laufbahnrecht im Beamtenverhältnis

Laufbahnen sind Ordnungen der Berufswege der Beamtenschaft. Mit dem Laufbahnrecht werden für die personalpolitischen Entscheidungen und allgemeinen Regeln geschaffen, die die Personalpolitik objektivieren sollen.

Die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfordern in immer stärkerem Maße qualifiziertes Personal. Dies soll vor allem durch eine systematische Vor- und Ausbildung gewonnen werden. Die unterschiedlichen Aufgaben erfordern Beschäftigte, die eine hierauf ausgerichtete Ausbildung absolviert haben.

Das differenzierte, mit einer spezifischen Ausbildung verbundene Laufbahnsystem soll die Beamten befähigen, nicht nur einzelne, sondern alle Aufgaben einer Laufbahn wahrzunehmen. Durch die vielseitige Einsetzbarkeit im Rahmen der Laufbahnbefähigung wird auch eine flexible Personalwirtschaft gewährleistet. Für die eher verwaltungstypischen Laufbahnen wird in einem Vorbereitungsdienst gezielt verwaltungsintern ausgebildet. Für bestimmte Auf gaben benötigt die öffentliche Verwaltung aber auch Spezialisten, die auf Grund ihrer Ausbildung Fähigkeiten mitbringen, die der öffentliche Dienst nicht vermittelt und die er auch nicht in einem Vorbereitungsdienst zu ergänzen braucht, so z. B. Ärzte. Für diese Fachleute sind Laufbahnen besonderer Fachrichtung eingerichtet worden. Anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung wird für die Übernahme von Spezialisten in das Beamtenverhältnis eine hauptberufliche Tätigkeit von bestimmter Dauer vorausgesetzt.

Berufserfahrung kann fehlende Laufbahnbefähigung ersetzen

Auch bei fehlender Laufbahnbefähigung besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis übernommen werden zu können. Bei diesen so genannten „anderen Bewerbern" muss die Befähigung für die Wahrnehmung eines Amtes durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben und durch eine besondere unabhängige Stelle, den Bundes- oder Landespersonalausschuss, festgestellt sein. Neben der für die Verwaltung dominierenden Laufbahn der allgemeinen inneren Verwaltung gibt es angesichts der unterschiedlichen Aufgaben in Bund und Ländern Laufbahnen, die nur der Bund oder einzelne Länder eingerichtet haben: So sind die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes oder der Wehrverwaltung dem Bund vorbehalten, während der Vorbereitungsdienst für Grund- und Hauptschullehrer durch die Länder geregelt wird.

Die Laufbahnen des Bundes sind in Bundeslaufbahnverordnung abschließend aufgezählt. Hier einige Beispiele: Zolldienst, bautechnischer Verwaltungsdienst, Forstdienst, Wetterdienst, Archivdienst, Bibliotheksdienst, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, technische Dienste bei Unfallkassen, nichttechnische und technische Dienste in der Bundeswehrverwaltung.

Die konkrete Ausgestaltung einer Laufbahn erfolgt in einer Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung, die als Rechtsverordnung erlassen wird. In ihr werden die Zulassungsvoraussetzungen, das Auswahlverfahren, die Ausbildung im Vorbereitungsdienst, die Laufbahnprüfung und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter geregelt.

Einstellungs- und Zugangsvoraussetzungen für Beamtinnen und Beamte

Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind im - einfachen Dienst der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, - mittleren Dienst der Abschluss einer Realschule (10 Schuljahre) oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule sowie daran anschließend eine förderliche Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, - gehobenen Dienst die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, - höheren Dienst ein abgeschlossenes – für die Laufbahn geeignetes – Studium an einer Hochschule. Für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes werden das Studium der Rechtswissenschaft sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt.

Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dient der praktischen und theoretischen Ausbildung und wird mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen. Er wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet und dauert im - einfachen Dienst 6 Monate - mittleren Dienst 2 bis 2 1/2 Jahre - gehobenen Dienst 3 Jahre - höheren Dienst 2 bis 2 1/2 Jahre.

Fachhochschulstudium für den gehobenen Dienst

öffentliche Verwaltung eingerichtet, die über folgende Fachbereiche verfügt: - Allgemeine innere Verwaltung - Arbeitsverwaltung - Auswärtige Angelegenheiten - Bundespolizei - Bundeswehrverwaltung - Finanzen - Öffentliche Sicherheit - Sozialversicherung - Wetterdienst.

  

 

In den Verwaltungsfachhochschulen der Länder werden Landes- und Kommunalbeamte in der Regel in den Fachrichtungen „allgemeine innere Verwaltung", „Polizei", „Steuerverwaltung" und „Rechtspflege" ausgebildet.

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten Menschen bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren möglich. Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbung sich wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verzögert hat, bestehen Sonderregelungen.

Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte

Maßgeblich für Beförderungen ist das Leistungsprinzip: Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Zumeist ist ein Wechsel des Dienstpostens erforderlich; vor der Beförderung erfolgt eine Erprobung auf dem höher bewerteten Dienstposten. Da Beamte auf Planstellen geführt werden, ist für eine Beförderung erforderlich, dass eine entsprechend höher bewertete Planstelle zur Verfügung steht.

Um ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung der Mitarbeiter zu gewinnen, werden dienstliche Beurteilungen nach in Beurteilungsrichtlinien festgelegten Kriterien regelmäßig mindestens alle fünf Jahre – und soweit erforderlich, aus bestimmten Anlässen zusätzlich – erstellt. Sie dienen als Grundlage für sachgerechte Personalentscheidungen und Maßnahmen der Personalentwicklung und bilden ein Instrument der Personalführung.

Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen sind im Bundesdienst Richtwerte für die Beurteilungsnoten festgelegt worden (sogenannte Quotenregelung). Der Anteil der höchsten Note soll danach 15 Prozent, der Anteil der zweithöchsten Note 35 Prozent der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe bzw. Funktionsebene nicht überschreiten.

Die Länder regeln ihr jeweiliges Beurteilungssystem in eigener Zuständigkeit.

Im Rahmen speziell geregelter Aufstiegsverfahren besteht für qualifizierte Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit, in die nächsthöhere Laufbahn aufzusteigen. Voraussetzung ist in der Regel ein Auswahlverfahren, nach dessen erfolgreichem Bestehen sich eine dem Vorbereitungsdienst meist entsprechende Einführungszeit anschließt, sowie für den mittleren und gehobenen Dienst das Bestehen der einschlägigen Laufbahnprüfung. Für den höheren Dienst ist dagegen nach erfolgreicher Ableistung der mindestens 2 1/2 jährigen Einführungszeit lediglich die Vorstellung vor dem Bundespersonalausschuss vorgesehen. Der Aufstieg für einen begrenzten, der bisherigen Tätigkeit verwandten Aufgabenbereich ist erleichtert.

Die richtige Besetzung von Führungsfunktionen ist für die Leistungskraft einer modernen, leistungsstarken und wirtschaftlichen Verwaltung von besonderer Bedeutung. Deshalb werden gegenwärtig bei den einzelnen Dienstherrn in unterschiedlichem Umfang Führungsfunktionen zunächst auf Probe oder auf Zeit vergeben. Durch ein solches Instrumentarium werden die Personalauswahl und der Personaleinsatz leistungsorientiert verbessert.

Fehlbesetzungen (z.B. erst später feststellbare Führungsmängel) können korrigiert werden; die Mobilität von Führungskräften, die Leistungsmotivation und der Wettbewerb bei der Besetzung von Führungsfunktionen werden gestärkt.

Mit gezielter Fortbildung werden die Mitarbeiter im öffentlichen Dienst weiter qualifiziert. Die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten, einschließlich des Einsatzes neuer Techniken, dient auch dazu, den sich erhöhenden und verändernden Anforderungen im öffentlichen Dienst gerecht zu werden. Die Fortbildung erfolgt in eigenen Fortbildungseinrichtungen und extern. Der Bund hat als zentrale Fortbildungseinrichtung die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung in Brühl eingerichtet.


Mehr Informationen zur Beamtenausbildung unter:

>>>www.beamtenanwaerter-online.de

>>>www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de

>>>www.beamtenausbildung-online.de


Red 20230902 / UT 2020

Startseite | Sitemap | Publikationen | Kontakt | Datenschutz | Impressum | Datenschutz
www.beamten-informationen.de © 2024