Rund um die Ausbildung im öffentlichen Dienst

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Öffentlicher Dienst als größter Ausbilder in Deutschland

Im öffentlichen Dienst arbeiten Arbeitnehmer und Beamte

Der öffentliche Dienst war ursprünglich ausschließlich den Beamten vorbehalten. Erstmals zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden Arbeiter als Hilfskräfte im öffentlichen Dienst beschäftigt. Heute sind mehr als 60 Prozent der 4,5 Mio. Beschäftigten im öffentlichen Dienst in einem Tarifvertragsverhältnis beschäftigt. Der hohe Anteil von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst spiegelt den grundlegenden Wandel unseres Staatsverständnisses wider. Im Gegensatz zum 19. Jahrhundert wird der Staat nicht mehr ausschließlich als Ordnungsfaktor interpretiert, sondern hat auch Daseins- und Wachstumsvorsorge zu betreiben. Für die statusrechtliche Unterscheidung bei Berufseinsteigern zwischen Beamtenanwärtern und Auszubildenden muss man unsere Verfassung bemühen. Schließlich schreibt das Grundgesetz vor, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist (so genannter Funktionsvorbehalt in Artikel 33 Abs. 4 GG). Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger die kontinuierliche Aufgabenerfüllung gewährleisten. Deshalb sind heute vor allem in den Kernbereichen der traditionellen Verwaltung, insbesondere in Leitungsfunktionen sowie in Bereichen mit hoheitlichen Befugnissen (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug, Finanzverwaltung) überwiegend Beamtinnen und Beamte beschäftigt. Aber auch in vielen Bereichen der Leistungsverwaltung liegt der Beamtenanteil relativ hoch (z.B. Lehrer). Im Gesundheitswesen, in den Sozialdiensten sowie in den technischen Berufen sind die Beschäftigten weitgehend in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.

Die Verfassung lässt für die Einstellungsentscheidung „Beamte" oder „Arbeitnehmer" einen genügend großen Gestaltungsraum. Dementsprechend haben Bund, Länder und Gemeinden die funktionale Abgrenzung zwischen den beiden Statusgruppen „Beamte" und „Arbeitnehmer" in der Praxis unterschiedlich ausgelegt. Gleichwohl hat sich die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten einerseits und der Arbeitnehmer andererseits in vielen Punkten angenähert. Der wesentliche Unterschied liegt vor allem in der Treuebindung, aus der für „Beamte" ein Streikverbot abgeleitet wird. Durch das Verbot der Arbeitsniederlegung soll gewährleistet werden, dass Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Bürger zuverlässig und dauerhaft erfüllt werden. Für Beschäftigte in einem Arbeitnehmerverhältnis gilt hingegen nur eine funktionsbezogene Pflichtenbindung. Die Regelung der Arbeitsverhältnisse von Tarifbeschäftigten wird tarifvertraglich vereinbart. Wie in der Privatwirtschaft werden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag unterliegt den allgemeinen Regeln des deutschen Arbeitsrechts und den spezifischen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst.

Keine verlässliche Ausbildungsstatistik für den öffentlichen Dienst

Neben dem größten Arbeitgeber ist der öffentliche Dienst auch der bedeutendste Ausbilder in Deutschland. Für die Vielzahl verschiedener Ausbildungen – Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz, Beamtenausbildungen, Anlernberufe – gibt es keine offizielle Ausbildungsstatistik. Aufgrund der vorliegenden Informationen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Zahl der jährlich neu eingestellten Auszubildenden und Beamtenanwärter im gesamten öffentlichen Dienst (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts) knapp unterhalb von 100.000 liegt.

Auch im öffentlichen Dienst sind die Ausbildungszahlen tendenziell rückläufig. Von der Entwicklung bei Kommunen abgesehen, ist der öffentliche Dienst insgesamt seiner Verantwortung beim Ausbildungsplatzangebot gerecht geworden. wieder stärker bewusst werden und angesichts des Mangels an Ausbildungsplätzen seinen beschäftigungspolitischen Beitrag leisten. In den letzten Jahren ist vor allem bei den Gemeinden die Zahl der Auszubildenden eingebrochen, was beispielsweise auf die zunehmende Privatisierung von Dienstleistungen im kommunalen Bereich zurückzuführen ist.

Im mittelbaren öffentlichen Dienst (Bundesagentur für Arbeit, Bundesbank, Sozialversicherungsträger und öffentlich-rechtliche Einrichtungen) gibt es hingegen eine erfreuliche Tendenz. Dort stiegen die Ausbildungszahlen von Beamtenanwärtern durchweg an.

  

 

Grundlagen des Ausbildungsverhältnisses von Auszubildenden

Die wichtigsten Grundlagen für Auszubildende beim Bund bzw. bei den Kommunen sind im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) (siehe auch nächste Seite) geregelt. Für Auszubildende der Länder gibt es ebenfalls einen solchen Tarifvertrag (TVA-L). Da die meisten Regelungen dieser Tarifverträge weitestgehend übereinstimmen, erläutern wir in diesem Buch nur die Vorschriften des TVAöD. Im Internet dokumentieren wir beide Tarifverträge unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de.

Der TVAöD wurde am 13. September 2005 abgeschlossen und hat einen Allgemeinen Teil sowie jeweils einen Besonderen Teil „Pflege" bzw. „BBiG".

Der TVAöD gilt für a) Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden, b) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden, c) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet, d) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, soweit und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wurde (Auszubildende).

Der TVAöD gilt nicht für a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe, b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre, c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, d) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden.

Soweit im TVAöD nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

  

 

Der Ausbildungsvertrag

Vor Beginn einer Ausbildung wird für Auszubildende (nicht für Beamtenanwärter) ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Das schreibt beispielsweise das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor.

 

Der Vertrag regelt alle für das Ausbildungsverhältnis wichtige Punkte. Er muss vom Auszubildenden – bei Minderjährigen auch von den Eltern – und dem Arbeitgeber unterschrieben werden.

Als Anhang zum Vertrag wird der gültige Ausbildungsplan beigefügt. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen müssen schriftlich festgehalten werden. Alle Vereinbarungen, die gesetzlichen Vorschriften widersprechen, sind ungültig. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bereits unterschrieben wurde.

Das gleiche gilt auch für Bedingungen, die in Tarifverträgen besser geregelt sind. Welche Tarifverträge für Sie gelten, erfahren Sie bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bzw. Ihrer Gewerkschaft.

Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fragen, die im Ausbildungsvertrag festgehalten sind. Und vielleicht mag es staubtrocken und langweilig klingen, dass der Ausbildungsvertrag die Rechte und Pflichten des Auszubildenden regelt, doch ist es nicht nur immens wichtig, sondern bei näherem Hinsehen eine ziemlich bedeutungsvolle Angelegenheit. Der Ausbildungsvertrag muss folgende Punkte enthalten: - Art, Gliederung und insbesondere das Ziel der Ausbildung - Beginn und Dauer der Ausbildung - Ausbildungsmaßnahmen - Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit - Dauer der Probezeit - Zahlungsweise und Höhe der Ausbildungsvergütung - Dauer des Urlaubs - Kündigungsvoraussetzungen.

Die Probezeit für Auszubildende

Die Probezeit nicht zu „überstehen", kommt recht selten vor, dafür muss sicherlich einiges zwischen Arbeitgeber und Beschäftigte beziehungsweise Auszubildenden vorgefallen sein. Außerdem: Man geht natürlich davon aus, dass man sich seinen Job bereits vorher sehr sorgfältig ausgewählt hat. Dennoch kann es zu Überraschungen kommen, sobald man mitten im Berufsleben steckt; man könnte es auch so formulieren: irgendwie hat man sich seinen Job anders vorgestellt. Genau dazu dient die Probezeit. Arbeitgeber und auch Beschäftigte bzw. Auszubildende haben die Möglichkeit, sich während dieser Zeit zum Einen ein genaues Bild über seine Arbeitsstelle zu verschaffen und zum Anderen darüber, ob man „zusammen passt". Stellt eine der beiden Seiten fest, dass es miteinander anscheinend nicht „funktioniert", kann noch während der Probezeit das Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung kann hier auch mündlich erfolgen. Die Probezeit beträgt laut Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst während der Ausbildung drei Monate.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist Grundlage

Das Berufsbildungsgesetz regelt alle Fragen der Ausbildung – von der ärztlichen Untersuchung über Berufsschule bis zur Abschlussprüfung. Nähere Informationen können die zu Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder Gewerkschaften geben. Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie auch unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de

Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall muss die Berufsgenossenschaft die Entschädigung vornehmen und die Kosten für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit tragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für den Auszubildenden die Beiträge abzuführen.

Berufsschulpflicht

Für Auszubildende besteht eine Berufsschulpflicht. Einzelheiten zum Besuch und der Freistellung der Berufsschule regeln das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG). Die Berufsschulzeit wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Wenn der Unterricht morgens vor neun Uhr beginnt, dürfen, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Auszubildende unter 18 Jahren vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden. Nach der Berufsschule brauchen sie ebenfalls nicht mehr in den Betrieb, wenn der Unterricht einschließlich Pausen mindestens fünf Stunden gedauert hat. Das gilt allerdings nur einmal in der Woche. Dies sind die gesetzlichen Regelungen für unter 18-Jährige.

Für über 18-Jährige Auszubildende galten diese Regelungen auch, bis das Gesetz im Jahr 1997 geändert wurde. Dadurch entstand eine Regelungslücke. Teilweise hatten über 18-Jährige Auszubildende Probleme bei der Anrechnung ihrer Berufsschulzeiten. Das heißt, dass die Zeit, die sie in der Berufsschule verbracht haben, von ihrem Arbeitgeber nicht als Ausbildungszeit anerkannt wurde. Sie mussten diese Zeit dann „nacharbeiten". Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. März 2001 (AZ. 5AZR 413/99) hat bestätigt, dass diese Vorgehensweise nicht rechtens ist. Der Beschluss des BAG sagt aus, dass auch über 18-jährige Azubis für die Zeiten der Teilnahme am  Berufsschulunterricht inklusive Pausen und für die notwendigen Wegezeiten von der Berufsschule bis zur Ausbildungsstätte von der Ausbildungszeit freizustellen sind. Also müssen die Berufsschulzeiten auch von über 18-Jährigen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Auch dürfen Azubis nicht über die betriebsübliche Ausbildungszeit hinaus anderweitig beschäftigt werden. Das heißt auch, dass „Nacharbeiten" der Berufsschulzeiten nicht erlaubt ist.

Blockunterricht

Blockunterricht bedeutet: Statt nur einmal oder zweimal in der Woche zur Berufsschule zu gehen, geht man wochenweise. Häufig sind die Berufsschulzeiten dann zu großen Blöcken zusammengefasst.

Duales Ausbildungssystem

Die Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb wird als „Duales Ausbildungssystem" bezeichnet. Die Berufsschule hat die Aufgabe, die betriebliche Ausbildung zu ergänzen.

Ausbildungsinhalte und -mittel

Während der Ausbildung dürfen den Auszubildenden nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und nicht, um anderes Personal wie Boten oder Reinigungskräfte einzusparen. Verboten sind diese Arbeiten allerdings nicht! Also: nicht gleich beim Chef beschweren, wenn Sie mal den „berühmten" Kaffee kochen sollen. Es sei denn, es nimmt ein derartiges Ausmaß an, dass das Ausbildungsziel beziehungsweise der Ausbildungsplan nicht eingehalten werden kann. Und: der eigene Arbeitsplatz sowie Waren, Werkzeuge und ähnliches müssen selbstverständlich gewartet und gepflegt werden, was auch Teil der Ausbildung ist beziehungsweise sein kann. Näheres zu Ihren Ausbildungsinhalten erfahren Sie auch in Ihrem Vertrag.

Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot gilt natürlich bei Tätigkeiten, in denen Sie sittlichen oder gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind oder die Ihre körperlichen Kräfte übersteigen könnten.

 

Als Arbeitgeber hat man seinen Auszubildenden die Arbeitsmittel, die für die Ausbildung und auch für die Berufsschule beziehungsweise für die Prüfungen benötigt werden, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Schreibmaterialien, Berichtshefte, Fachbücher, Werkzeuge und auch Schutzkleidung, sofern welche angeordnet ist.

Pflicht des Ausbilders

Die auszubildende Einrichtung oder Behörde ist verpflichtet, dem Auszubildenden währende der Ausbildungszeit alle Qualifikationen beizubringen, die für den angestrebten Beruf gebraucht werden. Die Behörde muss deshalb darauf achten, dass die mit der Ausbildung betrauten Ausbilder „persönlich und fachlich" geeignet sind.

Ausbildungsfremde Arbeiten

Das sind Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen. Sie sind nach dem Berufsbildungsgesetz verboten. Auch unnötige Wiederholungen bereits erlernter Fähigkeiten dienen nicht dem Ausbildungszweck. Wenn Sie der Meinung sind, dass bei Ihnen etwas schief läuft, dann wenden Sie sich bitte an die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

Ausbildungsnachweis und Berichtsheft

Über die Inhalte der Ausbildung und den Unterricht in der Berufsschule muss nach dem BBiG ein genauer wöchentlicher Ausbildungsnachweis geführt werden. Jeder Auszubildende muss einen Ausbildungsnachweis schreiben, der während der Ausbildungszeit geschrieben werden darf. Alle Ausbildungsnachweise müssen bei der Abschlussprüfung vorgelegt werden. Anderenfalls erfolgt keine Zulassung zur Prüfung.

Der Ausbildungsnachweis ist bei Streitfällen (z.B. bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung) der einzig gültige Nachweis über die tatsächlich absolvierten Ausbildungsabschnitte. Deshalb ist es wichtig, alles genau zu dokumentieren. Dazu gehört auch, wie viele Unterrichtsstunden in der Berufsschule ausgefallen sind, welche Inhalte vermittelt worden sind und was genau in der praktischen Ausbildung gemacht wurde.

Ausbildungsordnung und Dauer der Ausbildung

Eine Ausbildungsordnung gibt es für jeden Beruf, in dem nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet wird. In diesem Gesetz ist die Dauer der Ausbildung und die Qualifikation, die in der Ausbildung vermittelt werden muss, festgelegt. Die Ausbildungsordnung wird vom zuständigen Bundesminister erlassen und gilt als Grundlage für die Ausbildungspläne der Betriebe. Die Ausbildungsdauer richtet sich nach dem angestrebten Beruf und muss im Ausbildungsvertrag vermerkt sein. Wer vor der Ausbildung eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hat, kann unter gewissen Umständen die Ausbildungszeit verkürzen.

Ausbildungsplan

Zu Beginn der Ausbildung muss der Arbeitgeber dem Auszubildenden einen Ausbildungsplan aushändigen. Er muss beinhalten, welche Ausbildungsstationen für welche Zeiträume im Betrieb durchlaufen werden und was dort vermittelt wird.

Anhand des Ausbildungsplans können Sie überprüfen, ob alle Inhalte vermittelt werden, die zur Ausbildung gehören. In der Ausbildungsordnung ist der zeitliche und inhaltliche Rahmen für die Ausbildung festgelegt. Diesem Rahmen entsprechend muss der Ausbildungsplan gestaltet sein. Der Personalrat sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) haben bei der Erstellung des Ausbildungsplans ein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, bevor die Ausbildung beginnen kann, müssen Sie den Ausbildungsplan kontrolliert und ihm zugestimmt haben.

Beurteilungsbogen

Eine Lernkontrolle ist für die erfolgreiche Ausbildung unentbehrlich. Sie hilft auch den Auszubildenden und Beamtenanwärtern. Wenn beispielsweise festgehalten wird, bei welchen Ausbildungsinhalten noch eine Vertiefung stattfinden sollte. Auch wenn beschrieben wird, welche Fertigkeiten in welcher Abteilung bei welchem Ausbilder bzw. Ausbilderin in welcher Zeitdauer zusätzlich erworben werden sollen. Eine Beschreibung des Ausbildungserfolges kann für alle Seiten dienlich sein. Eigentlich wissen der Ausbilder und Sie am besten, welche Lerninhalte wiederholt und welche Bereiche noch intensiver bearbeitet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen.

Leider es gibt aber immer noch Beurteilungsbögen, die auch das Verhalten oder die Erscheinung der Auszubildenden und Beamtenanwärter beschreiben bzw. bewerten. Ausbildungsstandkontrolle statt persönlicher Beurteilung – dafür haben sich in der Vergangenheit viele Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) erfolgreich eingesetzt.

 

Mobilität wird von den Beschäftigten im öffentlichen Dienst erwartet

Die Verwaltung der Zukunft wird auch geprägt sein von einem schnelleren Wandel der öffentlichen Aufgaben. Dies verlangt mehr Mobilität der Beschäftigten in fachlicher und räumlicher Hinsicht, um gerade im Blick auf den sich jeweils ändernden Personalbedarf die personellen Ressourcen des öffentlichen Dienstes bestmöglich nutzen zu können. Aus dienstlichen Gründen oder auch auf Grund seines eigenen Antrags kann der Beamte - innerhalb derselben Dienststelle vorübergehend oder auf Dauer auf einen anderen Dienstposten umgesetzt werden, - vorübergehend zu einer anderen Dienststelle seines oder auch eines anderen Dienstherrn (z.B. vom Bund zu einem Land) abgeordnet werden, - auf Dauer zu einer anderen Dienststelle seines oder auch eines anderen Dienstherrn versetzt werden.

Diese Maßnahmen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Besoldung und Versorgung (abgesehen vom möglichen Wegfall oder Hinzutritt bestimmter Zulagen) und können grundsätzlich ohne Zustimmung des Beamten getroffen werden. Erforderlich ist die Zustimmung jedoch - zu einer Abordnung für mehr als zwei Jahre zu einer nicht seinem Amt entsprechenden, insbesondere geringerwertigen Tätigkeit oder für mehr als fünf Jahre zu einem anderen Dienstherrn, - zu einer Versetzung in ein niedrigeres Amt, es sei denn, diese Versetzung ist wegen erheblicher Änderungen der Aufgaben, des Aufbaues oder des Bestandes der bisherigen Dienststelle erforderlich.

Auch soweit die Zustimmung des Beamten selbst nicht erforderlich ist, bedürfen Umsetzungen mit Dienstortwechsel, Abordnungen für mehr als drei Monate sowie Versetzungen in der Regel der Zustimmung der Personalvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.

Außerdem kann ein Beamter mit seiner Zustimmung vorübergehend einer anderen öffentlichen Einrichtung, die nicht zu den deutschen Dienstherren gehört (z.B. über- und zwischenstaatliche Organisationen), oder auch einer nichtöffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Seine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn seine bisherige Dienststelle ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wird. Auch die Zuweisung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Personalvertretung. Der zugewiesene Beamte arbeitet für die Institution, der er zugewiesen ist, erhält sein Gehalt aber weiterhin von seiner bisherigen Dienststelle.

Einem Beamten kann auf seinen Antrag für eine Tätigkeit in öffentlichen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungshilfe – bei entsprechendem dienstlichen oder öffentlichen Interesse – Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden. Möglich ist es auch, für eine auf maximal fünf Jahre begrenzte Zeit für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft ohne Dienstbezüge zu beurlauben, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Rechtsstellung des Beamten während eines solchen Sonderurlaubs bleibt unberührt, es bestehen jedoch keine Dienstleistungspflicht und keine Alimentationspflicht des Dienstherrn.

Die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann bei der Altersversorgung berücksichtigt werden, wenn sie öffentlichen oder dienstlichen Belangen dient. Ebenso kann die Besoldung in bestimmten Fällen ganz oder teilweise belassen werden, wenn mit einem Urlaub auch dienstliche Zwecke verfolgt werden.

Im weiter zusammenwachsenden Europa kommt der Mobilität der Beamten zwischen den öffentlichen Diensten der EU-Partnerstaaten, d. h. der zeitlich befristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Partnerstaats, eine besondere Bedeutung zu. Um diese Zielsetzung zu fördern, wurden in allen EU-Staaten im Rahmen eines gemeinsamen Projekts Nationale Kontaktstellen für die EU-Mobilität eingerichtet, welche die Behörden und Interessenten aktiv unterstützen sollen, u.a. durch Informationen über den jeweiligen öffentlichen Dienst, über aktuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und über die arbeits- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen. Das verfügbare Stellenangebot soll nach Planungen der Europäischen Kommission künftig europaweit über eine zentrale Datenbank abgefragt werden können.

Prüfungen und Zeugnisse

Die „Stunde der Wahrheit": Alles, was Sie seit Ihrer Einstellung gelernt haben, müssen Sie in einer Abschlussprüfung unter Beweis stellen. Zusätzlich neben der weiter laufenden Ausbildung sind Sie nun gezwungen, sich darauf vorzubereiten. Nutzen Sie die Zeit sinnvoll – es wird schon klappen!

Zu viel lernen blockiert, zu wenig schafft unnötige Lücken. Das richtige Maß müssen Sie selber finden. Ist die Prüfung erfolgreich überstanden, werden Sie für Ihre Arbeit belohnt.

Abschlussprüfung

Über den Termin der Abschlussprüfung werden Sie rechtzeitig informiert. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung werden Sie an mindestens fünf Ausbildungstagen freigestellt. Und dann: werden noch ein letztes Mal die Ordner, die Bücher, die Notizzettelchen durchgesehen, versucht man sich schnell noch dieses und jenes zu merken und hofft, dass die Aufgaben möglichst einfach werden – und dann geht's rein in den Prüfungsraum. Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch). Dabei soll festgestellt werden, ob der/die Auszubildende die erforderlichen Qualifikationen besitzt. Das Berufsbildungsgesetz schreibt die Durchführung mindestens einer Zwischenprüfung vor. Wer die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer zurückgelegt,

 

an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise bzw. Berichtshefte geführt hat, muss zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Sie müssen darauf achten, dass eine rechtzeitige Anmeldung zur Abschlussprüfung durch den Arbeitgeber erfolgt.

Das Berufsbildungsgesetz sieht auch vor, dass Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden können, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen in der Berufsschule mindestens durchschnittlich sind und der Ausbildungsbetrieb bestätigt, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Die Zulassung zur vorzeitigen Prüfung muss beantragt werden. Fragen zur Verkürzung der Ausbildungsdauer beantwortet die JAV oder zuständige Gewerkschaft.

Für die Ausbildungsberufe der Krankenpflege und der Geburtshilfe werden staatliche Prüfungen durchgeführt, die im Krankenpflegegesetz geregelt sind. Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss eine Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vorleget werden. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass Sie regelmäßig und mit Erfolg am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung teilgenommen haben.

Angenommen, Sie sollten die Prüfung nicht bestehen, kann laut Berufsbildungsgesetz die Prüfung im Falle des Nichtbestehens auf Antrag des Auszubildenden zweimal wiederholt werden. Ihr Ausbildungsvertrag läuft in diesem Falle dann entsprechend weiter. Denn das Berufsausbildungsverhältnis endet entweder mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung.

Um überhaupt zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: - der Ausbildungsvertrag muss im Verzeichnis der Kammer eingetragen sein - die Ausbildungszeit muss soweit zurückliegen, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden konnten - an der Zwischenprüfung teilgenommen wurde - das vorgeschriebene Berichtsheft geführt wurde

 

Zeugnis

Geschafft! Herzlichen Glückwunsch! Das viele Vorbereiten, Karteikärtchen schreiben, Markieren der wichtigsten Inhalte, Büffeln am Wochenende und und und ... all das ist nun vorbei, die Prüfungen geschrieben und die mündlichen sind auch überstanden. Was jetzt noch fehlt: das Zeugnis!

Ist die Abschlussprüfung bestanden und damit die Ausbildung beendet, erhält man zwei Zeugnisse: Eines von der Berufsschule beziehungsweise von der zuständigen Handelskammer und das andere von seinem Arbeitgeber. Im Zeugnis dürfen keine Kommentare beziehungsweise Bemerkungen enthalten sein, die nachteilig und somit im weiteren Verlauf des Berufslebens ein Hindernis sein könnten. Schauen Sie sich das Zeugnis ruhig etwas genauer an! Zeugnisse werden zwar immer positiv formuliert, können aber trotzdem negativ gemeint sein, denn mittlerweile gibt es feste Formulierungen, die in Schulnoten ausgedrückt auch eine glatte 4 oder gar 5 bedeuten können. Sicherheitshalber sollte man die Beurteilungen im Zeugnis von einem Dritten überprüfen lassen, beispielsweise von einem Mitglied der JAV oder der Gewerkschaft, sie kennen die Zeugnisformulierungen, die auf den ersten Blick positiv erscheinen, aber in Wirklichkeit negativ bewerten (siehe auch Seiten 28 und 29).

Zeugnisformulierungen

Wenn Ihr Vorgesetzter oder Arbeitgeber in einer Beurteilung über Sie schreibt: „ ... hat unseren Erwartungen und Anforderungen entsprochen." mag das im ersten Augenblick sehr positiv klingen, jedoch in Relation zum Schulnotensystem gesetzt, bedeutet das ein „mangelhaft".

Ein Auszug der gängigsten Formulierungen

 

Zeugnisse können für die berufliche Weiterentwicklung enorm wichtig sein – vor allem, wenn man sich auf eine andere Stelle außerhalb des Unternehmens bewirbt. Sie geben einen Einblick über den Entwicklungsstand und die Fähigkeiten des Beurteilten.

Da es verboten ist, negative Zeugnisse beziehungsweise Beurteilungen auszustellen, haben sich im Laufe der Jahre bestimmte Formulierungen durchgesetzt, die einer Bewertung wie dem Schulnotensystem gleich kommen. Das kann also bedeuten: was sich positiv liest, muss nicht zwingend positiv gemeint sein.

Sollten Sie sich bei einer Beurteilung über Sie und Ihre Tätigkeiten nicht sicher sein, wie Sie bewertet wurden beziehungsweise, was diese Formulierungen in Wahrheit aussagen,

 

helfen Ihnen eventuell die folgenden Beispiele weiter – oder Sie fragen ein Mitglied der JAV um Rat.

Auch an die Beratungsstellen der Arbeitsämter kann man sich wenden, sie kennen ebenfalls die entsprechenden Formulierungen für Zeugnisse.

Lerntechniken für die Prüfung

Spätestens, wenn einem die Termine für die Abschlussprüfungen vorliegen, schleicht sich dieses Unbehagen durch den Körper und bei dem Blick auf die Ordner und Bücher weiß man womöglich gar nicht, wie man das überhaupt schaffen soll. Der Adrenalinspiegel steigt – und der kann zum Lernen sehr hilfreich sein, er gibt genau die Energie, die man in diesem Moment braucht.

Prüfungsstress kann man eigentlich ganz einfach vermeiden. Alles, was man braucht, ist ein ruhiger Platz und aufgeräumter Schreibtisch oder auch ein anderer Ort, an dem man sich jederzeit zurückziehen und ungestört lernen kann. Und: Sie brauchen einen Plan! Einen realistischen (!) Zeitplan, in dem Sie festlegen, was Sie bis wann gelernt haben wollen. Denken Sie aber auch daran, dass Sie noch ausreichend Schlaf und Bewegung – an der frischen Luft - brauchen. Dann fehlt nur noch die richtige Lerntechnik. Und jeder Mensch ist da anders und hat seine ganz eigene Mischung aus Arbeitstechniken und Lernmethoden.

Es gibt folgende Lerntypen: - die Visuellen, bei ihnen prägen sich vor allem die Dinge ein, die sie sehen - die Akustiker, sie können sich besonders gut Dinge merken, die sie hören oder mit einem Geräusch in Verbindung bringen können - die Kinestäthen, sie können Dinge besonders gut aufnehmen, wenn sie sie berühren können - die olfaktorisch Veranlagten, sie reagieren und assoziieren vor allem durch Gerüche - die Kontakt- bzw. Personenbezogenen, sie lernen am besten, wenn ihnen die Wissensinhalte durch Lehrpersonen (Lehrer, Professoren, Seminarleiter, Coaches etc.) vermittelt werden - die Abstrakt-Verbalen, sie prägen sich besonders Begriffe und Definitionen ein - die Mediumorientierten, sie lernen computerunterstützt oder auch durchs Fernsehen

Natürlich gibt es auch Menschen, die mehrere Lerntypen in sich vereinen, jedoch ist eine von ihnen am meisten ausgeprägt. Um sich all Lernstoff merken zu können, wird empfohlen, immer mal wieder auf eine andere Art und Weise zu lernen, damit es nicht zu eintönig wird und das Gehirn die Informationen besser verarbeiten und vor allem behalten kann. Es gibt die unterschiedlichsten Möglichkeiten für effizientes Lernen:

Karteikärtchen können helfen

Sie können beispielsweise Karteikärtchen anlegen, es gibt sie in den unterschiedlichsten Größen, Formen und Farben. Sortieren Sie einfach immer die Kärtchen in ein hinteres Fach, deren Inhalte Sie bereits besonders gut können, alle anderen bleiben so lange im vorderen, bis auch sie mit der Zeit nach hinten wandern können.

Lesen und Merken

Für Klausuren und Prüfungen muss vor allem viel gelesen werden und gerade fachspezifische Texte beziehungsweise Inhalte sind für die meisten schwer einprägsam, daher: - markieren Sie wichtige Wörter oder Absätze, es bleibt dabei Ihnen selbst überlassen, ob Sie dies mit einem Bleistift tun, einem Kugelschreiber, einem Textmarker oder mit Buntstiften – so, wie es Ihnen am besten hilft - notieren Sie sich abschnitts- oder seitenweise die wichtigsten Dinge auf einen Zettel - lesen Sie den Text laut – wenn Sie merken, dass es Ihnen hilft - lernen Sie zu zweit und erklären Sie sich gegenseitig noch einmal die gelesenen Inhalte - wiederholen Sie die Themen nach spätestens zwei Tagen, um sie im Gedächtnis zu behalten

Mind-Mapping

Das Anlegen eines Mind-Maps ist eine hervorragende Lerntechnik. Wer ein fertiges Mind-Map zum ersten Mal sieht, mag ein wenig irritiert sein, da es schon fast chaotisch wirkt, doch kennt man das Prinzip, ist es ein Leichtes, selbst welche zu entwerfen und die Inhalte, schnell und einprägsam zu lernen und bei Bedarf auch genauso schnell wieder in seinem Gehirn abrufen zu können.

Mind-Maps eignen sich vor allem, um sich einen Überblick über ein Thema zu verschaffen. Nehmen Sie sich dazu ein leeres Blatt, schreiben das Hauptthema in die Mitte und kreisen Sie es ein oder machen Sie eine Wolke drumherum oder noch etwas ganz anderes, um das Thema noch einmal visuell in den Mittelpunkt zu stellen. Von hieraus gehen nun einzelne Zweige ab, die jeweils mit dem Unterthema beschriftet werden und von diesem Unterthema gehen vielleicht wieder weitere Zweige ab, die mit wichtigen Begriffen oder kurzen Stichpunkten beschriftet werden. Je nach Umfang des Themas haben Sie am Ende eine Art Baumkrone mit vielen Zweigen und Unterzweigen, die mit ihren Bezeichnungen einen Überblick über das Hauptthema geben. Während des Erstellen eines Mind-Maps können Sie ihrer Fantasie mit Farben und Formen freien Lauf lassen. Mind-Mapping eignet sich übrigens auch sehr gut, um Ideen zu sammeln.

E-Learning

E-Learning oder auch Online-Lernen genannt, könnte man auch als Seminar bezeichnen, das man im Internet besucht. Die Wissensinhalte werden hier beispielsweise via Texte, Bilder, Animationen, Video- und Audiostreams vermittelt. Es gibt auch einen Lehrer sowie andere „Studierende", mit denen Sie als Lernender per E-Mail, Messageboard oder auch per Chat kommunizieren können. Die Vorteile des E-Learnings sind vor allem die Orts- und die Zeitunabhängigkeit, der Zugriff auf große Mengen von Informationsquellen, die Interaktivität und die Verfolgung des Lernergebnisses gehören genauso dazu wie der Lernstil und die Lerngeschwindigkeit, die individuell angepasst werden können.

Mittlerweile gibt es eine unendlich große Auswahl an E-Learning-Programmen, sie reichen von der Buchhaltung über Marketing bis hin zur Fremdsprache. Bevor man sich für eines der Programme entscheidet, sollte man sich die kostenlose Probeversion anschauen, um zu erfahren, ob es die gestellten Ansprüche und Erwartungen erfüllt.


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