Eisenbahn-Arbeitszeitverordnung

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Eisenbahn-Arbeitszeitverordnung


Ende 2006 hat das BMVBS auf Betreiben der DB AG eine Novellierung der Eisenbahn-Arbeitszeitverordnung (EAZV) veranlasst, um eine den Flexibilitätsbedürfnissen im Eisen bahn-Verkehrsunternehmen angepasste bessere Arbeitszeitregelung für die Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen, die den Gesellschaften im DB Konzern zugewiesen sind. Allerdings hat das Inkrafttreten der neuen EAZV zum 1. November 2006 in den Betrieben, in denen der Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeSiTV) Anwendung findet, zu erheblichen Irritationen geführt. In Verhandlungen mit dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und der DB AG konnte erreicht werden, dass die im Geltungsbereich des BeSiTV beschäftigten Beamtinnen und Beamten auch künftig an den vereinbarten Beschäftigungssicherungsmaßnahmen uneingeschränkt teilnehmen. Daraus resultieren folgende Arbeitszeitregelungen:
1. Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit (das Arbeitszeitvolumen) bemisst sich ausschließlich nach den Bestimmungen der AZV in Verbindung mit der EAZV. Somit kann gemäß § 2 Abs. 1 EAZV die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten künftig als Jahresarbeitszeit mit einem Arbeitszeitvolumen von 2.140,2 Stunden festgelegt werden.

Arbeitszeitreduzierung
Eine Arbeitszeitabsenkung nach BeSiTV (etwa auf 2.036 Std./Jahr) und damit eine Nichtabnahme der vollen Arbeitszeit wirkt sich nicht als Minderleistung aus.

2. Für Beamtinnen und Beamte, die in ein flexibilisiertes Arbeitszeitsystem (Gleitzeitsystem) einbezogen sind, regelt ausschließlich § 7 AZV die Verteilung der Arbeits- und Ruhezeit.

3. Bei Regelungen zur Nachtarbeit setzt das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) voraus, dass der besonderen Beanspruchung durch Nachtdienst bei der Dienstplangestaltung Rechnung getragen wird und entsprechende  Ausgleichsregelungen unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Schutzbestimmungen getroffen und eingehalten werden. Außerdem wird vorausgesetzt, dass die Regelungen des AZTV-S unter arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten geprüft wurden und insoweit auch den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes genügen und dass die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten bei Nachtdiensten keinen anderen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind als die im Bereich des AZTV eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Nachtdienst
Den Nachtdienst sowie die im Rahmen des Nachtdienstes zulässige Schichtdauer regelt ausschließlich § 4 Abs. 1 bis 3 EAZV.

4. Hinsichtlich der Ausgleichsfristen nach § 9 Abs. 2 AZTV-S verweist das BEV ausdrücklich auf die Einhaltung der EU-Richtlinie 2003/88. Bezüglich der Arbeitszeitbewertung an gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie für Heiligabend und Silvester gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 AZV.

Verpflichtung zu gleichwertigem Ausgleich
Der Arbeitgeber ist zu einem gleichwertigen Ausgleich verpflichtet, wenn an diesen Tagen Dienst angeordnet wird.

5. In Zusammenhang mit den Fahrzeiten auf Triebfahrzeugen erkennt das BEV die Regelungen des § 13 AZTV-S in vollem Umfang an.

6. Die von Beamtinnen und Beamten einzuhaltenden Ruhepausen richten sich nach § 3 Abs. 1 und 2 der EAZV.

Ruhepausen und Kurzpausen
Ruhepausen dürfen auf Kurzpausen von fünf bis 14 Minuten aufgeteilt werden, soweit dies betrieblich erforderlich und für die zu leistende Tätigkeit eine ausreichende Erholung gewährleistet ist.


UT WiWe 2020


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