Dienstleistungspflicht der Beamten

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Dienstleistungspflicht 

 

Beamtinnen und Beamte haben ihre Arbeitskraft in den Dienst des Staates zu stellen. So haben sie sich mit „voller Hingabe“ ihrem Beruf zu widmen und ihr Amt uneigennützig nach bestem Wissen auszuführen. Zur Dienstleistungspflicht gehören auch die mit der Arbeitszeit verbundenen Fragen.

Obwohl es sich mit dem Grundsatz der „vollen Hingabe an den Beruf“ im Allgemeinen nur schwer vereinbaren lässt, sind Beamtinnen und Beamte auf Verlangen ihrer Dienstbehörde verpflichtet, Nebentätigkeiten zu übernehmen. Diese sind nur dann zulässig, wenn sie sich mit der Wahrnehmung des Hauptamtes vereinbaren lassen. Bei der Nebentätigkeit ist zwischen dem Nebenamt (Übernahme aufgrund des Hauptamtes) und einer Nebenbeschäftigung (kein Zusammenhang mit dem Hauptamt) zu unterscheiden. Unter Nebenamt versteht man die zusätzliche Übernahme von Dienstgeschäften, die zwar mit dem eigentlichen Hauptamt keine organisatorische Einheit bilden, aber dennoch aufgrund des Hauptamtes übernommen werden müssen.Auf Verlangen der Dienstbehörde muss eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst übernommen werden, wenn diese Tätigkeit der Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie die Betroffenen nicht über Gebühr in Anspruch nimmt (z. B. Beisitzer im Prüfungsausschuss oder in einer Disziplinarkammer.


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Red 20260113

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