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Arbeitszeitregelungen für Beamtinnen und Beamte
Die wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ist in den Arbeitszeitverordnungen (AZV) des Bundes (für Bundesbeamte) und der Länder (für Landes- und Kommunalbeamte) geregelt. Die Arbeitszeitregelungen beruhen auf einseitigen Vorgaben des jeweiligen Verordnungsgebers. Neben den Arbeitszeitverordnungen für Beamtinnen und Beamte im Verwaltungsdienst gibt es für spezielle Beamtenlaufbahnen, wie den feuerwehrtechnischen Dienst oder den Polizeivollzugsdienst, eigene Arbeitszeitverordnungen. Für Richterinnen und Richter gelten die Arbeitszeitverordnungen nicht. Richterinnen und Richter haben keine festen Arbeitszeiten, sondern müssen bestimmte Fallzahlen bewältigen.
In den alten Bundesländern betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten entsprechend der Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes bis vor einigen Jahren 38,5 Stunden (neue Bundesländer 40 Wochenstunden). Seit 2003 wurde die Arbeitszeit durch die jeweiligen Verordnungsgeber zum Teil deutlich wieder angehoben (siehe Wochenarbeitszeit).
Im Zuge der Arbeitszeitverlängerung ist im Bund und in einigen Ländern auch der Arbeitszeitverkürzungstag (AZV-Tag) wieder gestrichen worden. Die Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage war seit 1985 stufenweise eingeführt worden und hatte für Bundesbeamtinnen und -beamte jeden Alters erstmals 1987 Geltung erlangt. Nachdem die Zahl der Arbeitszeit verkürzungstage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst seit 1. Juli 1996 wieder von zwei Tagen auf einen Tag im Kalenderjahr reduziert worden war, sind mit der 10. Verordnung zur Änderung der AZV vom 16. Dezember 1996 für die Beamtinnen und Beamten des Bundes beide Arbeitszeitverkürzungstage wieder gestrichen worden. Allerdings wurde in der Arbeitszeitverordnung des Bundes (§ 3 Abs. 3) eine Kompensationslösung getroffen, derzufolge an Heiligabend und Silvester für alle Beamtinnen und Beamten dienstfrei ist. Dies gilt auch für jene Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst beschäftigt sind. Im Rahmen des Tarifabschlusses von 2003 haben sich auch die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, den verbliebenen Arbeitszeitverkürzungstag für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit Wirkung vom 1. Januar 2003 zu streichen.
Die Arbeitszeit der bei der Deutschen Bahn AG (DB AG) tätigen Beamtinnen und Beamten ist in der aufgrund § 87 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten geregelt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ist gemäß Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 ermächtigt, eine Eisenbahn-Arbeitszeitverordnung (EAZV) zu erlassen, die das Nähere regelt.
Für die Beamtinnen und Beamten bei Post AG, Postbank AG und Telekom AG können nach dem Postpersonalrechtsgesetz eigene Regelungen erlassen werden. Die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG haben bereits seit geraumer Zeit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (Post-Arbeitszeitverordnung 2003, Post-AZV 2003 sowie Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 (T-AZV 2000). Seit Ende 2005 ermöglicht § 8 der Post-AZV 2003 bzw. § 2a der T-AZV 2000 dem jeweiligen Unternehmensvorstand festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen wird, die dort festgelegte durchschnittliche betriebsübliche oder regelmäßige Wochenarbeitszeit gilt. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten.
Die Unternehmensvorstände müssen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich unterrichten. Das BMF kann diese Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.
Seit dem 1. Oktober 2005 gibt es auch eine Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, kurz: Post bank-Arbeitszeitverordnung (PBAZV). In § 2 Abs. 1 PBAZV ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der bei der Postbank beschäftigten Beamtinnen und Beamten rückwirkend zum 1. Oktober 2004 auf 38,5 Stunden festgelegt worden.
Regelmäßige Wochenarbeitszeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung
Zum 1. März 2006 ist für Beamtinnen und Beamten des Bundes eine neue Arbeitszeitverordnung (AZV) in Kraft getreten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne dieser Verordnung ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit. Sie beträgt 41 Stunden.
§ 3 Abs. 1 sieht vor, dass die Arbeitszeit auf Antrag auf 40 Stunden verkürzt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt dann 40 statt 41 Stunden und hat keine Auswirkungen auf die Besoldung. Die Behörde entscheidet, ob ein mündlicher Antrag ausreicht oder der Antrag schriftlich gestellt werden soll. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, bei denen ein Grad der Schwerbehinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt, können demnach beantragen, dass die Arbeitszeit auf 40 Stunden verkürzt wird. Außerdem können Beamtinnen und Beamte, die für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhalten, die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche beantragen.
Kindergeldanspruch | |
Kindergeld wird pro Kind immer nur einer Person gezahlt. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, können diese bestimmen, an welchen Elternteil das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Eine einmal getroffene Bestimmung des Kindergeldempfängers kann von den Eltern jederzeit geändert werden. Bei mehreren Kindern können auch beide Elternteile Empfänger von Kindergeld sein. Bei geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht verheirateten Eltern, die keine gemeinsame Wohnung haben, wird das Kindergeld immer demjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt. Es ist nicht möglich, den anderen Elternteil als Empfänger des Kindergelds zu bestimmen. |
Auch Beamtinnen und Beamte, die eine/n nahe/n Angehörige/n pflegen, können beantragen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden zu verkürzen. Jugendliche dürfen nach § 8 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz höchstens 40 Stunden beschäftigt werden.
Angehöriger im Sinne der AZV
Zu den nahen Angehörigen im Sinne der AZV gehören nur die ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Eltern (nicht Schwiegereltern), Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (im Sinne einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) oder ein leibliches oder adoptiertes Kind. Die Pflegebedürftigkeit muss nach den Beihilfevorschriften des Bundes, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden sein. Die Pflegebedürftigen müssen im Haus halt der Beamtin oder des Beamten leben.
Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie soll in der Regel innerhalb einer Woche erbracht werden. Die nordrhein-westfälische Arbeitszeitverordnung schreibt ausdrücklich fest, dass die Arbeitsleistung bei Teilzeitbeschäftigung auch ungleich mäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zahlreiche Länder er möglichen über dies andere Formen der Arbeitszeitgestaltung bei Teilzeitbeschäftigung (so genannte Sabbaticals, Sabbat- oder Freistellungsjahre).
In den meisten Ländern gilt, dass die obersten Dienstbehörden für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder Beamtengruppen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verlängern oder verkürzen können, wenn die dienstlichen Belange dies erfordern. Die Arbeitszeit soll in diesen Fall in der Regel 50, zum Teil auch 55 oder 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
Die folgenden Tabellen geben eine Übersicht über die derzeit geltenden Wochenarbeitszeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie in den privatisierten Unternehmen:
Wochenarbeitszeiten der Beamtinnen und Beamten (Stand: Januar 2020)
Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit müssen festgelegt werden. Im Bund darf die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Pausen 13 Stunden nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb dieser Grenzen individuell festzulegen.
In den meisten Ländern gilt: Die tägliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten soll zehn Stunden und darf 12 Stunden nicht überschreiten.
Ruhepausen und Ruhezeit
Ruhepausen dienen der Erholung und werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, eine Beamtin oder ein Beamter arbeitet im Wechselschichtdienst. Während der Ruhepausen müssen sich Beamtinnen und Beamte nicht für den Dienst bereithalten. Es kann angeordnet werden, dass eine Beamtin oder ein Beamter sich in den Ruhepausen zur Aufnahme seiner Arbeit bereithalten muss, wenn dienstliche Gründe dies zwingend erfordern. Im Allgemeinen gilt: Eine Ruhepause muss spätestens sechs Stunden nach Dienstbeginn durchgeführt werden. Sie muss dann mindestens 30 Minuten dauern. Liegt der Dienstbeginn länger als neun Stunden zurück, muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten dauern. Ruhepausen können teilweise auch in jeweils 15-minütige Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Im Zeitraum von 24 Stunden muss jeder Beamtin und jedem Beamten eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt werden. Pro Siebentageszeitraum steht Beamtinnen und Beamten zusätzlich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu.
Dienstfreie Tage
Dienstfreie Tage sind grundsätzlich Sonntage und die jeweiligen gesetzlich anerkannten Feiertage. Samstag, Heiligabend und Silvester sind ebenfalls grundsätzlich dienstfrei. Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen sowie an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. Mit Zustimmung der Dienstbehörde oder der/des unmittelbaren Vorgesetzten können Beamtinnen und Beamte im Bund freiwillig samstags Dienst leisten.
In der Regel werden weitere dienstfreie Tage nicht mehr als Arbeitszeitverkürzungstage bezeichnet (s. aber § 5 AzUVO Baden-Württemberg und § 3 ArbzVo Hamburg). Im Allgemeinen gilt, dass Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter an einem Arbeitstag im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt sind. Zum Teil wird vorausgesetzt, dass das Beamtenverhältnis ununterbrochen fünf Monate lang bestanden hat. In Hessen und Mecklenburg-Vorpommern muss die freie Zeit vor- oder nachgearbeitet werden. In einigen Ländern können Landesregierung, oberste Dienstbehörden und Dienststellen aus besonderem Anlass anordnen, dass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. In Hamburg sind die Dienstvorgesetzten für die Festlegung des freien Tages verantwortlich; sie können die Wünsche der Beamtin oder des Beamten berücksichtigen. Teilweise sind dienstfreie Tage auf die Schichtdienst leistenden Beamtinnen und Beamten beschränkt.
Gleitende Arbeitszeit
Gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit in gewissem Maße selbst bestimmen können. Im Bund liegt es im Ermessen der obersten Dienstbehörde, gleitende Arbeitszeiten zu ermöglichen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten den zu leistenden Aufgaben gerecht wird. Neben der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit müssen auch der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende festgelegt werden.
Einige Länder haben diese „Rahmenzeiten“, innerhalb denen die Beschäftigten „gleiten“ können, bzw. deren Höchstdauer in ihren Arbeitszeitverordnungen festgelegt. Andere setzen bei Gleitzeit voraus, dass die Arbeitszeit durch Zeiterfassungsgeräte erfasst wird. Aus nahmen von dieser Regel sind im Allgemeinen möglich, wenn die Verwendung von Zeiterfassungsgeräten wegen der Eigenart des Dienstes oder der spezifischen Aufgabenstellung nicht sinnvoll oder die Einführung von Zeiterfassungsgeräten unwirtschaftlich erscheint. In der hessischen Arbeitszeitverordnung sind feste Arbeitszeiten fixiert, die gelten, soweit nichts anderes bestimmt oder gestattet ist. Nur in Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, ist gleitende Arbeitszeit möglich.
Etliche Arbeitszeitverordnungen der Länder eröffnen den Dienstherren die Möglichkeit, einzelne Beamtinnen und Beamte oder Beamtengruppen von der Inanspruchnahme flexibler Arbeitszeiten dauernd oder vorübergehend auszuschließen. In einigen Ländern können die Dienststellen selbst entscheiden, ob sie die Dienststunden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit oder durch feststehende Arbeitszeiten regeln. Aus dienstlichen Gründen können zuweilen aber auch abweichende Regelungen für die feststehende Arbeitszeit getroffen werden. In Bayern können feste Arbeitszeiten angeordnet werden, wobei die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich die Neun-Stunden-Grenze nicht überschreiten soll.
Kernarbeitszeiten und Funktions- bzw. Servicezeiten
Die Kernarbeitszeit umfasst die Zeit zwischen dem spätesten Dienstbeginn und dem frühesten Dienstende und bedeutet für die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Einige Länderverordnungen schreiben die Mindestdauer der Kernzeiten vor. Die Funktionszeit hingegen ist der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird. Die baden-württembergische Arbeitszeitverordnung gibt vor, an einem Arbeitstag in der Woche die Funktionszeit auf den Abend, spätestens bis 19.30 Uhr auszudehnen, soweit der Publikumsverkehr dies rechtfertigt (so genannter Dienstleistungsabend). Im Übrigen liegt es im Ermessen der jeweiligen obersten Dienstbehörden, entsprechende Festlegungen zu treffen.
Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten müssen in der Regel von den Dienststellen festgelegt werden bzw. sind bereits in zahlreichen Länderverordnungen festgeschrieben. Ausnahmsweise kann davon auch abgesehen werden, wenn dienstliche Gründe dies zulassen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Kernarbeitszeit individuell festzulegen.
Arbeitszeitkonto/Abrechnungszeitraum
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann überschritten und in der Regel bis zu höchstens 40 Stunden unterschritten werden (Brandenburg: Zeitguthaben max. 80 Stunden, Zeitdefizit max. 40 Stunden; Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen: Zeitguthaben max. 120 Stunden, Zeitdefizit max. 40 Stunden). In einigen Länderverordnungen wird ausdrücklich von Arbeitszeitkonten gesprochen, auf die durch dienstlich erforderliche Vorarbeit entstandene Zeitguthaben und Arbeitszeitrückstände verbucht werden. Im Bund müssen Über- oder Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums ausgeglichen werden. Nicht ganz so grundsätzlich wird in den meisten Ländern verfahren, aber auch hier sollen Über- und Unterschreitungen innerhalb des Abrechnungszeitraums ausgeglichen werden. Der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit ist in der Regel das Kalenderjahr (Hessen: ein
Kalendermonat; Rheinland-Pfalz bis zu zwei Jahre; Thüringen: drei Kalendermonate). In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen in der Regel höchstens 40 Stunden Zeitguthaben übertragen werden (Hessen: bis zu 16 Stunden; Thüringen: höchstens 36 Stunden Zeitguthaben, alle angefallenen Arbeitszeitrückstände). In einigen Ländern liegt es im Ermessen der obersten Dienstbehörden, die Übertragung von Arbeitszeitguthaben über den Abrechnungszeitraum hinaus zu begrenzen.
Gleittag
Ein Gleittag ist ein ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit. Als Gleittag gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden. Die/der unmittelbare Vorgesetzte muss einem Gleittag zustimmen.
Bei automatisierter Zeiterfassung sind im Bund bis zu zwölf Gleittage möglich. Wenn es zweckmäßig und für die dienstlichen Belange förderlich ist, können auch bis zu 24 Gleittage in Betracht kommen. Das gilt auch für die meisten Länder (Hessen: ein Gleittag pro Kalendermonat). Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, sind im Bund auch halbe Gleittage möglich.
Schichtdienst
Schichtdienst ist Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Die Arbeit soll im Schichtdienst erbracht werden, wenn die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten überschritten wird oder die Aufgaben es zwingend erfordern.
Wechselschichtdienst
Wechselschichtdienst ist der Dienst nach Schichtplan mit regelmäßig wechselnden täglichen Arbeitszeiten. Das heißt, gearbeitet wird nach wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- und feiertags gearbeitet wird. Im Bund muss dabei im Zeitraum von fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Stunden Nachtdienst verrichtet werden. Statt von regelmäßiger Arbeitszeit gibt es in Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Diensten statt der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der Pausen auch regelmäßige „Anwesenheitszeiten“. In Berlin beispielsweise beträgt die Anwesenheitszeit in Direktions- und Einsatzhundertschaften im Durchschnitt 41 Stunden, ansonsten 41,5 Stunden.
Dienstreisen
Bei Dienstreisen ist im Bund die Zeit, die benötigt wird, um Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststätte zu erledigen, Arbeitszeit. Die Arbeitszeit des jeweiligen Tages gilt bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen als erbracht. Reisezeiten sind keine Arbeitszeiten. Sie werden jedoch als Arbeitszeit angerechnet,
- wenn sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
- wenn die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
Rufbereitschaft
Bei Rufbereitschaft sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können. Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Ein Freizeitausgleich kann bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft hat. In Nordrhein-Westfalen und Thüringen sind Zeiten der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch in Rheinland-Pfalz und im Saarland. Rufbereitschaft über Funk wird im Saarland zu einem Sechzehntel durch Freizeit ab gegolten (Hamburg, Sachsen: 12,5 Prozent). Werden die Beamtinnen und Beamten während der Rufbereitschaft zu Dienstleistungen herangezogen, so sind diese Zeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen; eine zusätzliche Anrechnung als Rufbereitschaft entfällt dann.
Berlin unterscheidet zwischen Hausrufbereitschaft und Wahlrufbereitschaft. Bei der Hausrufbereitschaft soll sich die Beamtin oder der Beamte zu Hause bereithalten. Bei der Wahlrufbereitschaft kann sich die Beamtin/der Beamte an einem von ihr/ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer/seiner Wahl bereithalten.
Bereitschaftsdienst
Im Gegensatz zur Rufbereitschaft sind Beamtinnen und Beamten im Bereitschaftsdienst verpflichtet, sich an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein. Sie sollen im Bedarfsfall den Dienst aufnehmen können. Überwiegen dabei die Zeiten ohne Arbeitsleistung, spricht man von Bereitschaftsdienst.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit können entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Jedoch darf innerhalb von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. In einigen Ländern gilt: Die wöchentliche Arbeitszeit darf 50 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten. Beträgt der Bereitschaftsdienst mehr als 30 Stunden in der Woche, kann die wöchentliche Arbeitszeit auch über 50 Stunden hinaus verlängert werden (Beispiel Brandenburg: Übersteigt der Bereitschaftsdienst durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, so kann die Arbeitszeit bis zu 124 Stunden in zwei Wochen verlängert werden). In Mecklenburg-Vorpommern kann die oberste Dienstbehörde die Arbeitszeit in den Grenzen des Landesbeamtengesetzes entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängern.
Nachtdienst
Nachtdienst ist der Dienst, der im Bund mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr umfasst (Brandenburg und Nordrhein-Westfalen: zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr; Rheinland-Pfalz: zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr; Sachsen-Anhalt: mindestens drei Stunden zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr). Innerhalb von zwölf Monaten darf die Arbeitszeit bei Nachtdienst im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeit raum nicht überschreiten. Falls die zu verrichtende Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die Arbeitszeit in einer Nachtschicht nicht mehr als acht Stunden betragen.
Fast alle Länderverordnungen verweisen darauf, dass der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst bei der Dienstplangestaltung Rechnung zu tragen ist.
Experimentierklausel
Etliche Länderverordnungen (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen) beinhalten eine so genannte „Experimentierklausel“, derzufolge das zuständige Ministerium, in der Regel das jeweilige Innenministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle (z. B. Telearbeit, Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten) zeitlich begrenzte Ausnahmen von den in der Arbeitszeitverordnung festgelegten Bestimmungen zulassen kann. Der Dienstleistungsauftrag darf nicht beeinträchtigt und der Gesundheitsschutz muss gewahrt bleiben. In Niedersachsen kann das Innenministerium seine Befugnis, solche Ausnahmen zu zulassen, auf andere Behörden übertragen.
UT WiWe 2020