Personalratswahlen 2020: Mitbestimmung in Behörden der öffentlichen Verwaltung

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Personalratswahlen: Zeichen setzen für die Mitbestimmung

Hohe Wahlbeteiligung sichert effektive und nachhaltige Interessenvertretung

Das Jahr 2020 ist Wahljahr. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Bund und in den Ländern Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wählen ihre Personalvertretungen für die nächsten vier Jahre neu. Mit ihrer Wahlbeteiligung können sie ein deutliches Zeichen für die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst setzen.

Die Bildung von Personalvertretungen

Das Personalvertretungsrecht ist die Grundlage für die betriebliche Mitbestimmung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Durch die Mitbestimmung sollen Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Beschäftigten gefördert werden. Sie sollen Einfluss auf die Gestaltung der innerdienstlichen Angelegenheiten nehmen können. Damit ist das Personalvertretungsrecht auch Ausdruck des Sozialstaatsgebots, das den Gesetzgeber anhält, die Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung sozialer Prinzipien zu gestalten. Das Personalvertretungsrecht begründet eine unabdingbare Pflicht zur Bildung von Personalvertretungen in Dienststellen, wenn in der Dienststelle ausreichend viele (in der Regel mindestens fünf) Wahlberechtigte beschäftigt sind. Eine Wahlpflicht für die Beschäftigten besteht nicht.

Das Gruppenprinzip im Personalvertretungsrecht

Aufgrund der unterschiedlichen Statusgruppen im öffentlichen Dienst ist im Personalvertretungsrecht das so genannte Gruppenprinzip verankert. Nur selten hat es bis dato eine gemeinsame Wahl gegeben. Die Gruppenwahl ist die Regel, die gemeinsame Wahl die Ausnahme.Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der Tarifvertrag der Länder (TVL) fassen die bisherigen Gruppen „Angestellte" und „Arbeiter/innen" zusammen. Diese Zusammenführung wurde ins Personalvertretungsrecht übertragen. Bei den Personalratswahlen 2020 werden deshalb nur für zwei Gruppen – Arbeitnehmer und Beamte – Kandidatinnen  und Kandidaten zur Wahl stehen. In einigen Dienststellen des Bundes wählen Soldatinnen und Soldaten in einem eigenen Wahlgang ihre Vertreterinnen und Vertreter für die jeweilige Personalvertretung, sodass es in diesen Personalräten drei Gruppen gibt.

Wahlvorschläge für die Personalvertretungen

Zur Wahl des Personalrats sind beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einzureichen. Auch hier ist das Gruppenprinzip zu beachten. Bei gemeinsamer Wahl sind die Bewerber/innen auf dem Wahlvorschlag jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Bei der Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Wahlvorschläge sollen auch das prozentuale Verhältnis der Geschlechter berücksichtigen. Wenn allerdings davon abgewichen wird, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit eines Wahlvorschlags.

Politik für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Der Gleichberechtigung von Frauen und Männern trägt auch das Personalvertretungsrecht Rechnung. Männer und Frauen sollen im Personalrat entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten vertreten sein. Die Wahl von Frauen in die Personalvertretungen kann dazu beitragen, die innerbetriebliche Gleichstellungspolitik voranzutreiben.

Gewerkschaftliche Unterstützung bei den Personalratswahlen

Sowohl die wahlberechtigten Beschäftigten als auch die in einer Dienststelle vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge einreichen. Bei den Gewerkschaften erhalten Kandidatinnen und Kandidaten auch kompetenten Rat und praktische Unterstützung. Die Gewerkschaften stellen beispielsweise Wahlkampfmaterialien zur Verfügung. Der DGB unterstützt die Personalratswahlen 2020 unter dem Motto „Vertrauen ist gut, Personalrat ist besser".

Die Entwicklung des Personalvertretungsrechts

Das Personalvertretungsrecht hat seine Wurzeln im Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4. Februar 1920, das sowohl für private Betriebe als auch für den öffentlichen Dienst galt. Bis zu seiner Abschaffung durch die Nationalsozialisten durch das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG) vom 20. Januar 1934 stellte das BRG erstmals in Deutschland eine Arbeitervertretung gesetzlich sicher. Grundlage für eine neue betriebliche Mitbestimmung war das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10. April 1946. Die öffentlichen Verwaltungen und die Beamtinnen und Beamten waren in die Anwendung des Gesetzes einbezogen, obwohl sie nicht ausdrücklich im Gesetz genannt waren. Die mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 eingeleitete Entwicklung zu einem einheitlichen Recht der kollektiven betrieblichen Interessenvertretung aller Beschäftigten in Wirtschaft und Verwaltung wurde kurz nach Errichtung  der Bundesrepublik Deutschland wieder umgekehrt. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 schloss den öffentlichen Dienst aus. Ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht für den öffentlichen Dienst wurde mit dem Personalvertretungsgesetz (PersVG) vom 5. August 1955, das auch Rahmenvorschriften für die Länder enthielt, geschaffen. Es verschärfte die Entwicklung zum ungleich ausgestalteten Vertretungsrecht und blieb fast zwei Jahrzehnte lang im Wesentlichen unverändert. Erst das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) von 1974 erweiterte und stärkte die Beteiligungsrechte der Personalräte in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten.

 

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