Schwerbehindertenvertretung

 

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Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (SchwbV) vertritt die besonderen Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Beschäftigter in Betrieben und Dienststellen der öffentlichen Verwaltung. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Übersicht

- Rechtliche Voraussetzungen
- Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
- Rechte der Schwerbehindertenvertretung
- Schutz der Schwerbehindertenvertretung
- Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit anderen Stellen
- Literatur (Handwerkszeug der SchwbV)
- Zeitschriften für die SchwbV
- Weblinks

Rechtliche Voraussetzungen

Die rechtlichen Voraussetzungen finden sich in den §§ 93 ff. im 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Gibt es in einem Betrieb mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigte schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen, so ist eine örtliche SchwbV zu wählen (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Die Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat, Personalrat) haben auf die Wahl einer SchwbV hinzuwirken (§ 93 Satz 2 SGB IX). Die Wahl einer örtlichen SchwbV kann aber auch in Betrieben stattfinden, in denen es sonst keine Organe betrieblicher Mitbestimmung gibt. Mehrere Betriebe können vom Arbeitgeber im Benehmen mit dem Integrationsamt "für die Wahl" zusammengefasst werden, sofern räumliche Nähe besteht (§ 94 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX), und es können auch Stufenvertretungen gewählt werden (§ 97 SGB IX). Die SchwbV besteht aus einer Vertrauensperson (die selbst nicht schwerbehindert sein muss), und wird grundsätzlich alle vier Jahre in Betrieben oder Dienststellen gewählt. Alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen sind, unabhängig von ihrem Alter und ihrer Bebschäftigungsdauer, wahlberechtigt. Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend beschäftigte schwerbehinderte, behinderte oder nichtbehinderte Beschäftigte, wenn sie am Wahltag volljährig sind und dem Betrieb schon mindestens sechs Monate angehört haben. Die nächsten regelmäßigen Wahlen der örtlichen SchwbV finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2010 statt.

Kirchenrecht:
Bei der Durchführung der Wahl der Vertrauensperson schwerbehinderter Mitarbeiter bei Kirchen, ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie der Religionsgesellschaften sind wegen des verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG die teils abweichenden Regelungen (etwa Wahltermine oder Wählbarkeit) der Mitarbeitervertretungsgesetze und -ordnungen der Kirchen zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für die teils eigenständigen kirchenrechtlichen Regelungen zum Beteiligungsrecht der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen, die dem § 95 Abs. 2 SGB IX vorgehen.

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Die SchwbV hat nach § 95 Abs. 1 SGB IX die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen.

Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die den einzelnen Schwerbehinderten wie auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen oder berühren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die zugunsten schwerbehinderten Menschen geltenden Bestimmungen durchgeführt und die dem Arbeitgeber per Gesetz vorgegebenen Pflichten sowie evtl. Integrationsvereinbarungen (§ 83 SGB IX) eingehalten werden.

Weitere Aufgabe ist es, Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei vor allem um Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Beschäftigung der schwerbehinderten Menschen. Dies können sowohl berufliche Weiterbildungs- als auch gesundheitsbildende oder -erhaltende Maßnahmen sein. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen sind entgegenzunehmen und ggf. ist durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken.

Treten bei der Eingliederung Schwerbehinderter Probleme auf, ist es Aufgabe der SchwbV, diese Probleme gemeinsam mit allen Beteiligten zu lösen. Kernpunkt der Arbeit ist es, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben und Dienststellen zu fördern und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, ihnen Gesprächsmöglichkeiten anzubieten und sich bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz einzuschalten.

Zu den Aufgaben der SchwbV gehört auch der Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach dem Schwerbehindertenrecht (§ 83 SGB IX) mit dem Arbeitgeber, in der geregelt werden soll, wie das Ziel der Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer umgesetzt werden soll.

Rechte der Schwerbehindertenvertretung 

Die SchwbV hat das Recht, an den Sitzungen der Arbeitnehmervertretung teilzunehmen (§ 95 Abs. 4 SGB IX) und ist von dieser in allen, die schwerbehinderten Beschäftigten betreffenden Belangen, umfassend zu beteiligen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Dieses Teilnahmerecht gilt nach der schwerbehindertenrechtlichen Fachliteratur auch für alle Arbeitsgruppen des Betriebsrats nach § 28a BetrVG analog § 95 Abs. 4 SGB IX.

Dieses Teilnahmerecht gilt auch bei Entscheidungsdelegation von gesetzlichen Plenumsaufgaben auf den Vorsitzenden des Personalrats nach Art. 32 Abs. 4 BayPVG bzw. auf den Vorstand des Personalrats nach § 72 Abs. 8 LPVG-BW (LAG München, Grundsatzbeschluss vom 14. November 2008, 5 TaBV 36/08).

Der Arbeitgeber hat der SchwbV (ebenso wie dem Betriebsrat oder dem Personalrat) die Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX sowie das vollständige Namensverzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich unaufgefordert und fristgerecht vor dem 1. April zu übersenden. Ein Inforecht steht auch der Mitarbeitervertretung (MAV) zu, obgleich in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht erwähnt, soweit sich dies aus der jeweiligen kirchenrechtlichen Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) ableiten lässt.

KAGH, Urteil vom 27. Februar 2009, M 14/08

Der Arbeitgeber hat die SchwbV in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen berühren, zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 95 Abs. 2 SGB IX).

Die SchwbV hat ferner das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durchzuführen (§ 95 Abs. 6 SGB IX). In der Schwerbehindertenversammlung hat "der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen" zu berichten (§ 83 Abs. 3 SGB IX).

Schutz der Schwerbehindertenvertretung

Die SchwbV darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden (§ 96 Abs. 2 SGB IX). Die SchwbV besitzt gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebsrats oder Personalrats (§ 96 Abs. 3 SGB IX). Sie übt ihr Amt ehrenamtlich aus und ist - im Gegensatz zum Arbeitgeberbeauftragten nach § 98 SGB IX - nicht an Weisungen des Arbeitgebers bei der Ausübung ihres Amts gebunden.

Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit anderen Stellen

Die SchwbV kann, wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig oder zweckmäßig ist, mit anderen Stellen zusammenarbeiten oder sich dort Informationen, Rat und Hilfe holen. Sie arbeitet mit dem Arbeitgeber, den Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) sowie dem Betriebsrat oder Personalrat "eng zusammen" (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Die Mitglieder des Integrationsteams, dem auch die SchwbV angehört, haben sich gegenseitig zu unterstützen (§ 99 Abs. 2 SGB IX). Die SchwbV hat das unbedingte Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats oder Personalrats und deren Ausschüssen einschließlich des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 95 Abs. 4 SGB IX). Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung auch für die konstituierende Sitzung des Betriebsrats oder Personalrats, zu der der Vorsitzende des Wahlvorstands auch die SchwbV zu laden hat. Außerdem hat die SchwbV ein beratendes Teilnahmerecht an den Sitzungen der "Betrieblichen Kommission" über die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung (LOB) bzw. Leistungsprämien (§ 18 Abs. 7 VKA TVöD). Diese bundesgesetzlichen Teilnahmerechte der SchwbV bestehen unabhängig davon, ob es in diesen Sitzungen um schwerbehindertenrechtliche Angelegenheiten geht oder nicht.

Sie kann aber auch in besonderen Fällen einen Gesundheitszirkel einberufen, eine Art Qualitätszirkel, in dem man gemeinsam über Problemlösungen berät. Die folgende Übersicht zeigt Stellen, die für eine Zusammenarbeit mit der SchwbV in Frage kommen oder als Informationsquellen kontaktiert werden können.

Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen

- Arbeitgeber
- Beauftragter des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX)
- Betriebsrat
- Betriebsarzt
- Personalrat
- Mitarbeitervertretung
- Behörden und Gerichte
a) Gesundheitsamt
b) Integrationsamt
c) Integrationsfachdienst
d) Bundesagentur für Arbeit
e) Jobcenter
f) Landeswohlfahrtsverband Hessen
g) Sozialgericht
h) Versorgungsamt

Behindertenorganisationen

- Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland
- Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter
- Sozialverband VdK Deutschland 

Behindertenbeauftragte 

- Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
- Behindertenbeauftragte der Landesregierungen 
- Behindertenbeauftragte der Landesregierung von Baden-Württemberg, Monika Stolz (CDU), Ministerin für Arbeit und Soziales
- Behindertenbeauftragte der Kommunen
- Behindertenbeauftragte der Parteien

Quelle: wikipedia, 12.09.2010 (Auszug)


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