Jugendvertretung bzw. Auszubildendenvertretungen

 

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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die gewählte Interessenvertretung aller Jugendlichen – Auszubildende und Beamtenanwärter – in der öffentlichen Verwaltung. Wahlberechtigt sind, laut Gesetz, alle Beschäftigten unter 18 Jahren und alle in Ausbildung befindlichen Beschäftigten bis zum 25. Lebensjahr. Gewählt werden können alle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Jugend- und Auszubildendenvertretungen in Bundes- bzw. Landesbehörden gelten teilweise unterschiedliche Regelungen. Für Bundesbehörden gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz, in den Ländern gelten eigenständige Landespersonalvertretungsgesetze. Für speziellere Fragen helfen Ihnen die Mitglieder in den Jugend- und Auszubildendenvertretungen durch diesen „Gesetzes-Dschungel".

Allgemeine Aufgaben der JAV

Die allgemeinen Aufgaben der JAV sind in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt, das für die Beschäftigten in den Verwaltungen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Körperschaften und bei den Gerichten gilt. Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gelten hier nicht. Ursachen für diese Sonderregelungen sind zum einen die traditionellen Unterschiede durch die Aufspaltung zwischen allgemeinem Arbeitsrecht und öffentlichem Dienstrecht (Beamtenrecht). Die JAV kann für Auszubildende und Beamtenanwärter eine ganze Menge tun, beispielsweise:
- Maßnahmen beantragen, die den jugendlichen Arbeitnehmern und den Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung.
- Fragen der Übernahme der Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu klären.
- Die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Ausbildung, auch im Hinblick auf die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung, durchzusetzen.
- Darüber zu wachen, dass die zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und der Azubis geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet werden. Die JAV darf aber nur mit Zustimmung des Personalrats die Arbeitsplätze zu diesem Zwecke aufsuchen; ein konkreter Verdacht eines Verstoßes braucht hier aber nicht vorzuliegen.
- Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden, insbesondere in
Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken.
- Die Integration ausländischer Auszubildender zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen.

Die JAV muss vom Personalrat rechtzeitig und umfassend über die Erfüllung der Aufgaben unterrichtet werden und muss auf Wunsch die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen.

Mitbestimmung

Seit Jahrzehnten setzen sich die Gewerkschaften für Mitbestimmung ein. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter Auszubildende sowie Beamtinnen und Beamte sollen an den Entscheidungen am Arbeitsplatz, in Betrieb und Verwaltung, im Unternehmen sowie in der gesamten Wirtschaft gleichberechtigt beteiligt werden. Mitbestimmungsrechte für alle Betriebe, Verwaltungen und Ämter werden durch das Betriebsverfassungsgesetz bzw. die Personalvertretungsgesetze geregelt. Betriebsräte/Personalräte haben in bestimmten Fragen Mitbestimmungsrechte, beispielsweise bei der Art der Lohngestaltung, bei Kündigung oder der Aufstellung eines Urlaubsplanes.

Die Gewerkschaften fordern seit längerer Zeit noch weitergehendere Mitbestimmungsmöglichkeiten, beispielsweise
- Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung neuer Techniken,
- Einflussnahme auf die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze und die Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze,
- Verbesserung der Informations- und Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten auf allen Ebenen im öffentlichen Dienst.

Jugend- und Auszubildendenversammlung

In Verwaltungsbehörden finden so genannte Personalversammlungen statt. Dort werden alle Themen behandelt, die für die Beschäftigten wichtig sind. So ähnlich ist es auch bei der Jugend- und Auszubildendenversammlung. Hier werden alle Belange und Probleme speziell aus der Sicht der Jugendlichen (Auszubildenden und Beamtenanwärter) diskutiert. Die Teilnahme an der Versammlung findet während der Arbeitszeit statt.

Weitere Informationen:

Hier geht es zum Wortlaut des Jugendarbeitsschutzgesetzes.


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