Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)

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Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)

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Mit der Verkündung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes am 12. November haben sich für die Beamtinnen und Beamten bei den Unternehmen Post, Telekom und Postbank einige rechtliche Veränderungen ergeben. Über die wesentlichen Änderungen informieren wir Sie hier.

Erweiterte Zuweisungsmöglichkeit von Beamten innerhalb und außerhalb der Unternehmen

Mit dem neu gestalteten Rechtsinstitut der Zuweisung betreten die Postnachfolgeunternehmen (PNU) juristisches Neuland. Gleichzeitig herrschen bei den von einer Zuweisung betroffenen Beamtinnen und Beamten Unsicherheit und Sorgen über ihre zukünftige berufliche Situation.

Welche Rechte beinhaltet die Zuweisung?

Die Zuweisung beinhaltet nicht das Recht, eine Beamtin oder einen Beamten einem Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- oder Drittunternehmen zuzuweisen. Sie beinhaltet (nur) das Recht, der Beamtin oder dem Beamten eine ihrem bzw. seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Tätigkeit bei einem dieser Unternehmen zuzuweisen. Diese Tätigkeit muss inhaltlich und örtlich bestimmt und in der Zuweisungsverfügung bezeichnet sein. Zwischen den PNU kommt eine Zuweisung nicht in Betracht. Hier ist nur eine Abordnung oder Versetzung möglich.

Wann ist eine Zuweisung rechtlich zumutbar und was hat der Arbeitgeber zu beachten?

Gesetzliche Voraussetzung für eine Zuweisung ist unter anderem, dass sie nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Dies gilt auch für Zuweisungen ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, die nicht auf Dauer beabsichtigt sind. In der amtlichen Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff der Zumutbarkeit durch Rationalisierungsschutzbestimmungen konkretisierbar ist. Zur Verdeutlichung ist deshalb klargestellt worden, dass bei den allgemeinen Ermessensabwägungen des Dienstherrn, wie sie bei der Versetzung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu beachten sind (u.a. Berücksichtigung ihrer bzw. seiner persönlichen Belange), in die Ermessensentscheidung die bestehenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge (z. B. Rationalisierungsschutzbestimmungen) zur Auslegung der Zumutbarkeit einzubeziehen sind.

Wer trägt die Verantwortung für dienstrechtliche Entscheidungen und die Einhaltung des Zuweisungsrechts?

Die PNU bleiben zuständig für die dienstrechtlichen Entscheidungen, die gegenüber den Beamtinnen und Beamten, denen Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen wurden, zu treffen sind. Sie haben deshalb durch Vereinbarungen mit den Unternehmen sicherzustellen, dass diese sich an das Zuweisungsrecht halten, wie es sich aus dem Postpersonalrechtsgesetz ergibt, und dass die PNU ihre Rechte und Pflichten gegenüber den betroffenen Beamtinnen und Beamten tatsächlich auch wahrnehmen können. Es ist auch sicherzustellen, dass sich die aus § 24 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 PostPersRG ergebenden Beteiligungsrechte der Betriebsräte des aufnehmenden Unternehmens tatsächlich auch wahrgenommen werden können.

Welche Mitteilungspflichten bestehen auf Seiten des Arbeitgebers?

1. Den Beamtinnen und Beamten ist mitzuteilen, welche Stelle der PNU ihre personalführende Stelle und welcher Betriebsrat für ihre beamtenrechtlichen Entscheidungen beteiligungsberechtigt ist und zwar unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass sie sich mit ihren beamtenrechtlichen Fragen an diese Stelle bzw. diesen Betriebsrat wenden können. Die Mitteilungen sind gegebenenfalls zeitnah zu aktualisieren.

2. Des Weiteren ist den Beamtinnen und Beamten die Änderung der Mehrheitsverhältnisse und der beabsichtigte Termin der Befristung der Zuweisung unverzüglich mitzuteilen. Auf die gesetzliche Regelung, dass sie ausdrücklich erklären müssen, dass sie mit der Fortsetzung der Zuweisung nicht einverstanden sind, sind sie hinzuweisen.

Wie sieht es mit der beruflichen Förderung aus?

Die Beamtinnen und Beamten, denen Tätigkeiten zugewiesen sind, sind in gleicher Weise beruflich zu fördern wie die Beamtinnen und Beamten, denen Arbeitsposten bei den PNU übertragen sind. Für Beförderungen ist unter anderem Voraussetzung, dass die übertragene Tätigkeit in ihrer Wertigkeit mindestens dem Beförderungsamt entspricht.

Welche dienstrechtlichen Vorschriften sind auf die zugewiesenen Beamten anzuwenden?

Die Beamtinnen und Beamten üben die Tätigkeiten, die ihnen zugewiesen werden, im Beamtenverhältnis aus. Deshalb gelten für sie dieselben dienstrechtlichen Vorschriften, die für die bei der Muttergesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten, soweit nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für die besoldungs- und arbeitszeitrechtlichen Vorschriften. Sollen für sie die gegebenenfalls anderen Arbeitszeitregelungen der Unternehmen gelten, so bedarf es dafür einer Regelung in der Arbeitszeitverordnung.

Anwendung der Zuweisungsregelung

Die DPVKOM fordert von den Arbeitgebern, dass eine Zuweisung nur auf freiwilliger Basis erfolgen darf. Zur Sicherung von Rechten als Beamter hat eine freiwillige Zuweisung Vorrang vor einer Beurlaubungsregelung (SU 13 [1]) zu haben. Im Gegensatz zur Zuweisung kann eine Beurlaubung finanzielle Nachteile für den Betroffenen haben, diese müssen verhindert werden. Wenn ein Angebot für eine freiwillige Zuweisung vorliegt, werden viele Beschäftigte auch organisatorische Veränderungen leichter mittragen.

 


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