Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen: § 14 Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen

 

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Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene

und andere Personen in Todesfällen 

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§ 14 Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen

(1) Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu den in § 11 Abs. 1 genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten werden dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfen gewährt. Empfangsberechtigt ist derjenige, der die Urschrift der Rechnungen zuerst vorlegt.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten Beihilfen zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen, sofern sie Erbe sind oder die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen getragen haben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Beihilfe darf zusammen mit Sterbe- und Bestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen.
(3) Die Beihilfe ist nach dem Hundertsatz zu bemessen, der dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestanden hat.

Verwaltungsvorschriften zu § 14

VV 26 zu § 14

26.1
Kinder im Sinne von § 14 Abs. 1 BVO sind die leiblichen sowie die als Kind angenommenen Kinder. Bis zum Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten sowie in Unkenntnis seines Todes danach noch erlassene Beihilfebescheide sind aus Anlass des Todes nicht zurückzunehmen.

26.2
Der Beihilfeantrag kann durch einen Testamentsvollstrecker gestellt werden.


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