Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung
Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat am 10. März (Aktenzeichen: 23 K 40/11. WI.PV) entschieden, dass eine Personalvertretung bei der Einstellung von geringfügig Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 IV. Sozialgesetzbuch ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Absatz 1 Nr. 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz zusteht. Damit schließt sich das VG Wiesbaden der mittlerweile herrschenden Meinung in der Rechtssprechung an, wonach es bei der Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts nicht darauf ankommt, ob ein Beschäftigungsverhältnis mit der Dienststelle zustande kommt. Entscheidend sei vielmehr die nicht nur vorübergehende Integration in die Dienststellenorganisation. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte allerdings bislang das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung dieses Personenkreises verneint.
Quelle: Beamten-Magazin 07.-08.2011