Verfassungsgericht muss entscheiden
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass es verfassungswidrig ist, die Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts auf der Grundlage des Mindestruhegehaltssatzes rückwirkend wieder aufzuheben. Die Rückwirkunganordnung verletze die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes. Versorgungsempfänger/innen sollen vor nachträglichen und sachlich nicht begründeten Kürzungen ihrer Versorgungsansprüche bewahrt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung einzuholen. (Az.: BVerwG 2 C 34.09)
Quelle: Beamten-Magazin 10/2010