Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Nach dem Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz erhalten Beamtinnen und Richter, die in ein Amt ab Besoldungsgruppe B 2 bzw. R 3 befördert werden, zwei Jahre lang nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist"). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat ein dagegen gerichtetes Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um die Frage zu klären, ob die „Wartefrist" mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung vereinbar ist (Az.: 10 A 10507/09.OVG).
Quelle: Beamten-Magazin 03/2010