Abschiedsgeschenk für den neuen Dienstherrn
Ungelöste Probleme und Millionentransfers mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Im Fußballgeschäft ist es doch so: Der Anwerberclub zahlt die Ablösesumme für den Spieler an dessen Verein und es wird echtes Geld transferiert. Diese zwei Dinge unterscheiden die Fußballwelt grundsätzlich vom Berufsbeamtentum. Mit dem entworfenen Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag muss der abgebende Dienstherr eine Abfindung locker machen, die nur aus Buchgeld bestehen kann, da für die Pensionen weder Bund noch Länder Rück lagen gebildet haben und somit ausschließlich weiterer Verwaltungsaufwand erzeugt wird. Außerdem bleibt von der ersehnten Mobilität der Staatsbediensteten am Ende noch weniger
übrig als bislang.
Der Staatsvertrag soll ab 1. Januar 2011 regeln, wie die Kosten der Beamtenversorgung aufgeteilt werden, wenn Beamte zwischen Bund, Ländern und Kommunen wechseln. Bislang werden nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Versorgungsansprüche nach Pensionierungen zeitanteilig unter den Dienstherren aufgeteilt. Die Nachfolgeregelung sieht vor, dass der frühere Dienstherr dem aufnehmenden beim Wechsel des Beamten eine pauschalierte Abfindung der erworbenen Versorgungsansprüche zahlt. Je länger eine Beamtin im Dienst war und je mehr sie verdient hat, desto höher fällt der Kapitalbetrag aus.
Beispiel: Beamtin, Diensteintritt 28 Jahre, relevantes Einkommen 3.800 Euro. Die Kapitalabfindung
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Hohe Kosten drohen
Einen Cristiano Ronaldo bekommt man für diese Beträge zwar nicht, aber für den notwendigen Ersatz muss zusätzliches Geld aufgewendet werden. Außerdem kommt es auf die Gesamtsumme an: Nach Berechnungen des DGB können jährlich Millionenkosten auf die Länder zukommen. Nordrhein-Westfalen z. B. hat im Schuljahr 2007/2008 allein 337 Lehrerinnen und Lehrer an andere Länder verloren. Die Abfindung würde bei einem Durchschnittsalter von
betragen. Für ein kleines und finanzschwaches Land wie Brandenburg mit 57 Abgängen wären dies jährlich zwischen 7 und 15 Mio. Euro. Bayern hat bereits eigene Vorstellungen im Falle eines solchen Vertrags: „Dienstherrenwechsel innerhalb Bayerns, z. B. vom Freistaat zu bayerischen Kommunen, sind vom Staatsvertrag ausgenommen und werden im ,Neuen Dienstrecht in Bayern‘ (BayBeamtVG) geregelt.“
Neue Hürden aufgebaut
Der DGB lehnt in einer Stellungnahme den Entwurf dieses Staatsvertrags ab. Die negativen Folgen der Föderalismusreform könnten durch die geplanten Regelungen nicht ausgeglichen, geschweige denn behoben werden. Das Konzeptfalle hinter die bisherige Praxis zurück und werfe eine Reihe von Fragen zur Funktionalität des geplanten Systems auf. Bund und Länder haben für die Übernahme dieser Kosten nicht vorgesorgt. Erst seit kurzem werden Rücklagen für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte gebildet mit Wirkung frühestens ab 2020. Nur durch Rücklagen werde der Wechsel zwischen den Ländern finanzierbar. Die hohen Kosten können dazu führen, dass Dienstherren einer Versetzung künftig nicht mehr zustimmen. § 3 des Staatsvertrags-Entwurfs gibt ihnen sogar ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Leichter wird es für Wechselwillige dadurch mit Sicherheit nicht.
Quelle: Beamten-Magazin 9/2009