Besoldungsüberleitung im Bund
Besoldung spezial – Teil I
Zum 1. Juli 2009 tritt im Bund eine neue Besoldungsstruktur in Kraft. Die alten Tabellen der Bundesbesoldungsordnung A werden ersetzt. Für Beamtinnen und Beamte, die ab diesem Zeitpunkt eingestellt werden, gilt das neue Recht unmittelbar. Die vorhandenen Beschäftigten werden binnen vier Jahren in die neue Struktur übergeleitet. Das Bundesministerium des Innern hat zur Überleitung umfassende Durchführungshinweise erlassen (Rundschreiben vom 12. Mai 2009).
Wesentliche Änderungen
Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz ist das Bundesbesoldungsgesetz an mehreren Stellen grundlegend geändert worden. Zum 1. Juli 2009 wird
das System der Dienstalters- auf die neuen Erfahrungsstufen umgestellt und
die Allgemeine Zulage gemäß Nr. 27 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung A sowie
die bisher im Dezember gewährte Jahressonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent der Jahresbezüge in die Grundgehaltstabellen einbezogen.
Betragsmäßige Überleitung
Die Überleitung erfolgt betragsmäßig, das heißt: Die Zuordnung in die neuen Stufen bzw. Überleitungsstufen erfolgt entsprechend dem Amt und der Höhe der Dienstbezüge am Tag vor der Überleitung. Eine fiktive Rückrechnung von Erfahrungszeiten wird nicht vorgenommen. In die Berechnung sind folgende Bezügebestandteile einzubeziehen:
Die Beträge werden jeweils zunächst um 2,5 Prozent erhöht. Dies entspricht der Jahressonderzahlung. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 werden den Beträgen 10,42 Euro hinzugerechnet. Dadurch wird der Erhöhungsbetrag von 125 Euro, den diese Besoldungsgruppen bisher mit der Jahressonderzahlung erhielten, gleichfalls in die Tabellen eingebaut. Der Gesamtbetrag wird kaufmännisch gerundet. Zuordnung zu den Stufen während der Überleitung
Die so ermittelten Beträge werden der Stufe oder der Überleitungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe zugeordnet, die dem Betrag entspricht oder unmittelbar darüber liegt. Es wird in den unmittelbar über dem Betrag von 3.578 Euro liegenden Wert übergeleitet. In anderen Fällen wird dagegen eine Überleitungsstufe erreicht. Wird in eine Stufe zugeordnet, richten sich die Stufenlaufzeiten nach dem neuen Recht. Wird in ein Überleitungsstufe zugeordnet, wird die nächste Stufe erreicht, wenn nach altem Recht eine höhere Dienstaltersstufe erreicht worden wäre.
Beispiel
Beamter A 12, bisherige Stufe 8
des Grundgehalts
Grundgehalt 06.2009 3.415,08 Euro
Erhöhung um 2,5 % 85,38 Euro
Allgemeine Stellenzulage 75,49 Euro
Erhöhung um 2,5 % 1,89 Euro
Summe 3.577,84 Euro
Gerundet 3.578,00 Euro
Zuordnung A 12 Stufe 5 (neu 3.583,00 Euro
BesGr | Grundgehalt |
Stufe 1 |
Überl.- stufe zu Stufe 5 |
Stufe 5 |
Überl.- stufe zu Stufe 5 | |
A 12 | 2.913 Euro | 3.484 Euro | 3.583 Euro | 3.673 Euro |
Einmalige Sonderzahlung im Jahr 2009
Ab dem Jahr 2009 wird es keine Jahressonderzahlung, also kein Weihnachtsgeld mehr geben. Da der Einbau der Tabellen jedoch erst zum 1. Juli 2009 erfolgt, verbleibt aus dem Monaten Januar bis Juni 2009 eine Art Restanspruch auf Jahressonderzahlung für das erste Halbjahr 2009. Mit den Julibezügen wird deshalb eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Sonderzahlung erhält, wer am 1. Juni 2009 in einem Dienstverhältnis zum Bund steht. Dies gilt auch, wenn sich die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit befinden.
Zahlreiche Besonderheiten
Neben den allgemeinen Regelungen zur Überleitung gibt es viele Besonderheiten. So gelten für die Beamtinnen und Beamten in den Nachfolgeunternehmen der Post ab dem 1. Juli 2009 sowohl andere Regel-, als auch Überleitungstabellen. Der Einbau der Sonderzahlung erfolgt nicht.
Weitere Information:
Über weitere Regelungen informiert Teil II unserer Service-Seiten zur Besoldung im nächsten Heft.
Quelle: Beamten-Magazin 6/2009