Abzug der Kostendämpfungspauschale rechtswidrig
Das Land Nordrhein-Westfalen darf seinen Beamtinnen und Beamten keine Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe für Krankheitskosten abziehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster Mitte Juli entschieden. Seit 1999 wird den Beihilfeberechtigten ein bestimmter Betrag als Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe abgezogen, den auchdie private Krankenversicherung nicht ersetzt. Die Kostendämpfungspauschale ist gestaffelt und beträgt je nach Gehaltshöhe zwischen 150 und 750 Euro jährlich. Sie soll die Kosten im Gesundheitswesen eindämmen. Der Dienstherr verletze mit der Pauschale Dienstpflichten, heißt es in dem Urteil, dem große Signalwirkung für andere Länder beigemessen wird. Das OVG ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. (Az.: 6 A 3535/06 u.a.)
Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 08/2007