Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .62 Anzeigepflicht

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 62 Anzeigepflicht 

§ 62 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der §§ 50a bis 50e
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

62.1.1
Im Falle der Gewährung einer Versorgung oder ähnlichen Leistung (z. B. Betriebsrente) ist auch jede spätere Änderung dieser Versorgung bzw. Leistung anzuzeigen.

62.1.2
Sonstige Anzeigepflichten (z. B. zur Durchführung des § 40 Abs. 4 bis 6 BBesG sowie des EStG und des BKGG) bleiben unberührt.

62.2.1
Anzeigepflichtige Versorgungsberechtigte sind alle Empfänger von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie Nr. 4 (soweit es sich um laufende Versorgungsleistungen handelt) und nach Absatz 2.

Hinweise:
a) Die Anzeigepflichten sind Ausfluss der Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn. Es soll jeder Bezug und jede Änderung von Einkünften angezeigt werden.
b) Die Vorschrift gilt gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 auch für Versorgungsfälle, die am 1. Januar 1977 bereits vorhanden waren.

62.2.2
Die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer (Emeritenbezüge) gelten als Ruhegehalt (§ 91 Abs. 2  Nr. 1). Die Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 5 findet keine Anwendung.

62.2.3
Der Versorgungsberechtigte ist darauf hinzuweisen, dass er außerdem verpflichtet ist,
- eine Änderung des Familienzuschlages einschließlich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1),
- eine Einstellung der Zahlung des Ausgleichsbetrages (§ 50 Abs. 3),
- eine Einstellung der Zahlung des Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 und 3 wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 anzuzeigen, falls er derartige Leistungen bezieht.

62.3
Durch die Entziehung der Versorgung wird die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge (§ 52 Abs. 2) nicht ausgeschlossen. Im Falle einer vollen Entziehung des Ruhegehaltes auf Dauer ist die dadurch entstehende Nachversicherungspflicht zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VI).


 

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