Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge 

§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

58.2
Bei der Erhöhung nach § 14a und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehaltes i. S. v. Satz 2.

Hinweise:
a) Zur Errechnung des vollen Kapitalbetrages ist die durch das Familiengericht begründete monatliche Rentenanwartschaft zunächst in rentenrechtliche Entgeltpunkte umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung ist das Ende der Ehezeit. Die so ermittelten Entgeltpunkte sind mittels der für das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengrößen in einen Betrag umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist der Tag der Entscheidung des Familiengerichts. Dieser Betrag ist entsprechend der gesetzlichen Vorschrift zu dynamisieren.
b) Hinterbliebene können die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrages abwenden.
c) Der Kapitalbetrag ist wie folgt zu ermitteln:
- Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992, ist die Berechnung unter Verwendung der Tabellen 1 und 3 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleiches in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen (Bundesanzeiger Nr. 233 S. 6610 vom 15. Dezember 1990, ergänzt durch Bekanntmachung vom 10. Juni 1991, Bundesanzeiger Nr. 108 S. 3917 vom 15. Juni 1991).
- Endet die Ehezeit vor dem 1. Januar 1992 und liegt der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 31. Dezember 1991, ist zunächst die begründete Rentenanwartschaft unter Verwendung der Tabelle 1 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung in Werteinheiten umzurechnen. Die Werteinheiten sind sodann nach § 264 SGB VI in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Umrechnung in Beträge erfolgt schließlich durch Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts maßgebenden Umrechnungsfaktor. Der Umrechnungsfaktor ist § 4 Abs. I der im BGBI. für das Jahr der Entscheidung des Familiengerichts bekannt gemachten BeitragssatzVO zu entnehmen.
- Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 1. Januar 1992, richtet sich die Errechnung der Entgeltpunkte nach § 76 Abs. 4 SGB VI und die Umrechnung in Beiträge nach § 4 Abs. 1 der im BGBl. bekannt gemachten Beitragssatz VO für das Berechnungsjahr.
d) Wegen der Fortschreibung des Kapitalbetrags zum 1. Januar 1990 vgl. Artikel 13, § 2 Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). Wegen der Anpassung der Versorgungsbezüge vgl. § 70.
e) Im übrigen vgl. auch BMI-Rdschr. vom 23. Juli 1992- D III 4 ? 224 012/68 (GMBl. S.822).

58.3.
Bei voller oder teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages durch einen Versorgungsempfänger entfallt oder mindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge vom Ersten des Monats an, in dem die Zahlung erfolgt.

Hinweise:
Im Falle einer teilweisen Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem der Teilbetrag zum vollen Kapitalbetrag steht. Der restliche Kapitalbetrag erhöht oder vermindert sich weiterhin nach Maßgabe des Absatzes 2.


 

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